32003R0744

Verordnung (EG) Nr. 744/2003 der Kommission vom 28. April 2003 zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 des Rates über das Verbot des Verkaufs, der Lieferung und der Ausfuhr nach Birma/Myanmar von Ausrüstungen, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können, und über das Einfrieren der Gelder bestimmter, mit wichtigen Regierungsfunktionen verbundener Personen in diesem Land

Amtsblatt Nr. L 106 vom 29/04/2003 S. 0020 - 0021


Verordnung (EG) Nr. 744/2003 der Kommission

vom 28. April 2003

zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 des Rates über das Verbot des Verkaufs, der Lieferung und der Ausfuhr nach Birma/Myanmar von Ausrüstungen, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können, und über das Einfrieren der Gelder bestimmter, mit wichtigen Regierungsfunktionen verbundener Personen in diesem Land

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 über das Verbot des Verkaufs, der Lieferung und der Ausfuhr nach Birma/Myanmar von Ausrüstungen, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können, und über das Einfrieren der Gelder bestimmter, mit wichtigen Regierungsfunktionen verbundener Personen in diesem Land(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1883/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 4 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 enthält eine Liste der zuständigen Behörden, denen Informationen über die mit der Verordnung eingeführten Maßnahmen zu übermitteln sind.

(2) Die Niederlande und das Vereinigte Königreich beantragten, dass die Anschrift ihrer zuständigen Behörden geändert wird. Aufgrund personeller Veränderungen muss auch die Anschrift der Kommission geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 2003

Für die Kommission

Christopher Patten

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 122 vom 24.5.2000, S. 29.

(2) ABl. L 285 vom 23.10.2002, S. 17.

ANHANG

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 wird wie folgt geändert:

1. Die Adressangabe unter der Überschrift "Niederlande" wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

" Ministerie van Financiën Directie Financiële Markten, afdeling Integriteit Postbus 20201 2500 EE Den Haag Nederland Tel. (31-70) 342 89 97 Fax (31-70) 342 79 18 "

2. Die Adressangabe unter der Überschrift "Vereinigtes Königreich" wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"- im Hinblick auf die Ausfuhrbeschränkungen:

Department of Trade and Industry Export Control and Non-Proliferation Directorate 3-4, Abbey Orchard Street London SW1P 2JJ United Kingdom Tel. (44-207) 215 05 10 Fax (44-207) 215 05 11

- im Hinblick auf das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen:

HM Treasury International Financial Services Team 1, Horse Guards Road London SW1A 2HQ United Kingdom Tel. (44-207) 270 55 50 Fax (44-207) 270 43 65

Bank of England Financial Sanctions Unit Threadneedle Street London EC2R 8AH United Kingdom Tel. (44-207) 601 46 07 Fax (44-207) 601 43 09"

3. Die Adressangabe unter der Überschrift "Europäische Gemeinschaft" wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

" Kommission der Europäischen Gemeinschaften Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion GASP

Referat A.2: Rechtliche und institutionelle Fragen in den Außenbeziehungen - Sanktionen

CHAR 12/163

B - 1049 Brüssel Tel. (32-2) 295 81 48, 296 25 56 Fax (32-2) 296 75 63 E-Mail: relex-sanctions@cec.eu.int "