Verordnung (EG) Nr. 730/2003 der Kommission vom 25. April 2003 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem Langkornreis B nach bestimmten Drittländern im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2002
Amtsblatt Nr. L 105 vom 26/04/2003 S. 0011 - 0011
Verordnung (EG) Nr. 730/2003 der Kommission vom 25. April 2003 zur Festsetzung der Hoechsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem Langkornreis B nach bestimmten Drittländern im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2002 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1898/2002 der Kommission(3) wurde eine Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet. (2) Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002(5), kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 die Festsetzung einer Hoechstausfuhrerstattung beschließen. Bei Festsetzung dieses Hoechstbetrags finden die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Kriterien Anwendung. Der Zuschlag wird jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Hoechstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt. (3) Bei der gegenwärtigen Marktlage für den betreffenden Reis ergibt die Anwendung der genannten Kriterien den in Artikel 1 festgelegten Betrag. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Hoechsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem Langkornreis B nach bestimmten Drittländern wird im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1898/2002 genannten Ausschreibung anhand der vom 21. bis zum 24. April 2003 eingereichten Angebote auf 295,00 EUR/t festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 26. April 2003 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. April 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. (2) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27. (3) ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 11. (4) ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. (5) ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 18.