Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates vom 14. April 2003 über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003
Amtsblatt Nr. L 099 vom 17/04/2003 S. 0015 - 0021
Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates vom 14. April 2003 über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bei der Vorbereitung des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sollte die Gemeinschaft besondere Situationen berücksichtigen, die infolge der Erweiterung entstehen können, und einschlägige Rechtsvorschriften erlassen, um in Zukunft Probleme beim Überschreiten der Außengrenze zu vermeiden. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 693/2003(3) wird ein Dokument für den erleichterten Transit (FTD) und ein Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) für den Fall des spezifischen Transits von Drittstaatsangehörigen eingeführt, die beim Reiseverkehr auf dem Landweg zwischen zwei geografisch nicht zusammenhängenden Teilen ihres Landes zwangsläufig das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durchreisen müssen. Für diese Dokumente sollten einheitliche Formate geschaffen werden. (3) Diese einheitlichen Formate müssen alle notwendigen Informationen enthalten und hohen technischen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor Fälschungen und Verfälschungen, genügen. Sie sollten zudem zur Verwendung durch alle Mitgliedstaaten geeignet sein und von jedermann erkennbare und mit bloßem Auge wahrnehmbare Sicherheitsmerkmale tragen. (4) Die Zuständigkeit für die Festlegung solcher gemeinsamen Standards sollte der Kommission übertragen werden, die von dem gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung(4) eingesetzten Ausschuss unterstützt wird. (5) Um sicherzustellen, dass die genannten Informationen nicht weiter verbreitet werden als nötig, ist es auch wichtig, dass jeder FTD/FRTD erteilende Mitgliedstaat nicht mehr als eine Produktionsstätte für das Drucken der einheitlichen Formate für FTD/FRTD bestimmt, wobei es diesen Mitgliedstaaten freigestellt sein muss, die Produktionsstätte erforderlichenfalls zu wechseln. Aus Sicherheitsgründen muss jeder FTD/FRTD erteilende Mitgliedstaat den Namen der zuständigen Produktionsstätte der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen. (6) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden. (7) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Titels IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung erlassen hat, ob es sie in sein einzelstaatliches Recht umsetzt. (8) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(6) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenen Übereinkommen(7) genannten Bereich fallen. (9) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden(8), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist. (10) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland(9) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist. (11) Diese Verordnung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 des Beitrittsvertrags dar - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente für den erleichterten Transit (FTD) nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 werden in einem einheitlichen Format (Aufkleber) hergestellt; sie sind Transitvisa gleichgestellt. Sie müssen den in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Spezifikationen entsprechen. (2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 werden in einem einheitlichen Format (Aufkleber) hergestellt; sie sind Transitvisa gleichgestellt. Sie müssen den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Spezifikationen entsprechen. Artikel 2 (1) Weitere technische Spezifikationen für die einheitlichen Formate von FTD und FRTD zu folgenden Aspekten werden gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren entwickelt: a) weitere Sicherheitskriterien und Sicherheitsanforderungen, einschließlich fortgeschrittener Sicherheitsstandards zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung; b) technische Verfahren und Vorschriften für das Ausfuellen des einheitlichen FTD/FRTD; c) sonstige Vorschriften für das Ausfuellen des einheitlichen FTD/FRTD. (2) Die Farben von FTD und FRTD können entsprechend dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden. Artikel 3 (1) Die in Artikel 2 bezeichneten Spezifikationen sind geheim und werden nicht veröffentlicht. Sie sind ausschließlich den von den Mitgliedstaaten bestimmten Produktionsstätten für das Drucken sowie Personen zugänglich, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. (2) Jeder Mitgliedstaat, der sich für die Erteilung von FTD und FRTD entschieden hat, bestimmt eine Stelle für das Drucken dieser Dokumente. Er leitet den Namen dieser Produktionsstätte an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Eine Produktionsstätte kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig bestimmt werden. Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die Produktionsstätte zu wechseln. Hierüber unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten. Artikel 4 (1) Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt zwei Monate. (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 5 Unbeschadet weitergehender datenschutzrechtlicher Bestimmungen haben Personen, denen ein FTD und ein FRTD erteilt worden ist, das Recht, die persönlichen Daten in dem FTD und dem FRTD zu überprüfen und diese gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen. Das FTD und das FRTD enthalten keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht auch in den Anhängen dieser Verordnung genannt werden oder dem jeweiligen Reisedokument zu entnehmen sind. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten, die einen entsprechenden Beschluss gefasst haben, erstellen die einheitlichen Formate für FTD und FRTD gemäß Artikel 1 spätestens ein Jahr nach Annahme der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannten weiteren Sicherheitskriterien und Sicherheitsanforderungen. Das Erfordernis der in Anhang I Nummer 2 und in Anhang II Nummer 2 genannten Integration des Lichtbilds kann Ende 2005 festgelegt werden. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2003. Im Namen des Rates Der Präsident A. Giannitsis (1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (2) Stellungnahme vom 8. April 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts. (4) ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 334/2002 (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 23). (5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (6) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. (7) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. (8) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. (9) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20. ANHANG I DOKUMENT FÜR DEN ERLEICHTERTEN TRANSIT (FTD) Sicherheitsmerkmale 1. Hier erscheint ein optisch variables Zeichen (OVD = Optical Variable Device), das hinsichtlich der Identifizierungsqualität und des sicherheitstechnischen Niveaus dem Sicherheitsmerkmal der derzeitigen einheitlichen Visummarke zumindest entspricht. Je nach Betrachtungswinkel werden in verschiedener Größe und Farbe zwölf Sterne, das Symbol "E" und die Weltkugel sichtbar. 2. Integration eines gemäß Hochsicherheitsnormen hergestellten Lichtbilds. 3. Hier erscheint der aus einem oder mehreren Buchstaben bestehende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats mit Kippeffekt. Dieser Code erscheint bei flachem Betrachtungswinkel hell und bei Drehung um 90 Grad dunkel. Die Codes werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 verwendet. 4. Im mittleren Bereich erscheint das Wort "FTD" in Großbuchstaben mit optisch variablen Farben. Je nach Betrachtungswinkel erscheint es in grüner oder roter Farbe. 5. Hier erscheint die bereits vorgedruckte Nummer des FTD mit vorangestelltem Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß Nummer 3. Es wird eine besondere Drucktype verwendet. Eintragungsfelder 6. Dieses Feld beginnt mit den Worten "gültig für". Die ausstellende Behörde gibt das Gebiet bzw. die Gebiete an, für das/die das FTD gilt. 7. Dieses Feld beginnt mit dem Wort "von", weiter in der Zeile steht das Wort "bis". Die ausstellende Behörde gibt hier die Geltungsdauer des FTD an. 8. Dieses Feld beginnt mit den Worten "Anzahl der Einreisen", weiter in der Zeile erscheinen die Worte "Dauer des Transits" und nochmals "Tage". 9. Dieses Feld beginnt mit den Worten "ausgestellt in" und gibt den Ausstellungsort an. 10. Dieses Feld beginnt mit dem Wort "am" (die ausstellende Behörde gibt hier das Ausstellungsdatum an); weiter in der Zeile erscheinen die Worte "Nummer des Reisepasses" (gefolgt von der Passnummer des Passinhabers). 11. Dieses Feld enthält Name und Vorname des Inhabers. 12. Dieses Feld beginnt mit den Worten "Anmerkungen". Es dient der ausstellenden Behörde dazu, weitere Informationen, die sie für notwendig hält und die mit Artikel 5 dieser Verordnung vereinbar sind, einzutragen. Die folgenden zweieinhalb Zeilen sind für die Eintragung derartiger Bemerkungen freizuhalten. 13. Dieses Feld enthält die maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen, um die Außengrenzkontrollen zu vereinfachen. Das Papier ist nicht eingefärbt (weißer Grundton). Die Kennzeichnung der Eintragungsfelder erfolgt in englischer und in französischer Sprache sowie in der Sprache des ausstellenden Staates. Muster des FTD >PIC FILE= "L_2003099DE.001901.TIF"> ANHANG II DOKUMENT FÜR DEN ERLEICHTERTEN TRANSIT IM EISENBAHNVERKEHR (FRTD) Sicherheitsmerkmale 1. Hier erscheint ein optisch variables Zeichen (OVD = Optical Variable Device), das hinsichtlich der Identifizierungsqualität und des sicherheitstechnischen Niveaus dem Sicherheitsmerkmal der derzeitigen einheitlichen Visummarke zumindest entspricht. Je nach Betrachtungswinkel werden in verschiedener Größe und Farbe zwölf Sterne, das Symbol "E" und die Weltkugel sichtbar. 2. Integration eines gemäß Hochsicherheitsnormen hergestellten Lichtbilds. 3. Hier erscheint der aus einem oder mehreren Buchstaben bestehende Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats mit Kippeffekt. Dieser Code erscheint bei flachem Betrachtungswinkel hell und bei Drehung um 90 Grad dunkel. Die Codes werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 verwendet. 4. Im mittleren Bereich erscheint das Wort "FRTD" in Großbuchstaben mit optisch variablen Farben. Je nach Betrachtungswinkel erscheint es in grüner oder roter Farbe. 5. Hier erscheint die bereits vorgedruckte Nummer des FRTD mit vorangestelltem Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß Nummer 3. Es wird eine besondere Drucktype verwendet. Eintragungsfelder 6. Dieses Feld beginnt mit den Worten "gültig für". Die ausstellende Behörde gibt das Gebiet bzw. die Gebiete an, für das/die das FRTD gilt. 7. Dieses Feld beginnt mit dem Wort "von", weiter in der Zeile steht das Wort "bis". Die ausstellende Behörde gibt hier die Gültigkeitsdauer des FRTD an. 8. In diesem Feld erscheint der Eintrag "einfache Hin- und Rückreise", danach das Wort "Stunden". 9. Dieses Feld beginnt mit den Worten "ausgestellt in" und gibt den Ausstellungsort an. 10. Dieses Feld beginnt mit dem Wort "am" (die ausstellende Behörde gibt hier das Ausstellungsdatum an); weiter in der Zeile erscheinen die Worte "Nummer des Reisepasses" (gefolgt von der Passnummer des Passinhabers). 11. Dieses Feld enthält Name und Vorname des Inhabers. 12. Dieses Feld beginnt mit den Worten "Anmerkungen". Es dient der ausstellenden Behörde dazu, weitere Informationen, die sie für notwendig hält und die mit Artikel 5 dieser Verordnung vereinbar sind, einzutragen. Die folgenden zweieinhalb Zeilen sind für die Eintragung derartiger Bemerkungen freizuhalten. 13. Dieses Feld enthält die maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen, um die Außengrenzkontrollen zu vereinfachen. Das Papier ist nicht eingefärbt (weißer Grundton). Die Kennzeichnung der Eintragungsfelder erfolgt in englischer und in französischer Sprache sowie in der Sprache des ausstellenden Staates. Muster des FRTD >PIC FILE= "L_2003099DE.002101.TIF">