Verordnung (EG) Nr. 671/2003 des Rates vom 10. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)
Amtsblatt Nr. L 097 vom 15/04/2003 S. 0011 - 0015
Verordnung (EG) Nr. 671/2003 des Rates vom 10. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002(2) enthält eine vorläufige Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für alle Fischereien in der Nordsee und westlich Schottlands, in denen es zu Kabeljaufängen kommen kann. (2) Bei der Umsetzung jenes Anhangs XVII hat sich gezeigt, dass einige seiner Bestimmungen im Interesse einer besseren Durchführbarkeit und größeren Wirksamkeit klarer gefasst oder flexibler gestaltet werden müssen. (3) Es muss sichergestellt werden, dass die bestandserhaltende Wirkung der betreffenden Maßnahmen durch eine Änderung der Regelung nicht herabgesetzt wird. (4) Diese Maßnahmen sollten mit Dringlichkeit erlassen werden, um die Wirkung des Systems sicherzustellen. Es ist daher unbedingt erforderlich, eine Ausnahme von dem Sechs-Wochen-Zeitraum zu gewähren, der in Abschnitt I Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften genannt ist. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 sollte daher entsprechend geändert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 10. April 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Papandreou (1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. (2) ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 12. ANHANG "ANHANG XVII FISCHEREIAUFWAND UND ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN FÜR ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER KABELJAUBESTÄNDE FISCHEREIAUFWAND 1. Vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 gelten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr die in diesem Anhang festgelegten Bedingungen. 2. Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Definitionen geografischer Gebiete: a) der Teil von ICES-Gebiet III a, der im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird; b) Der Teil von ICES-Gebiet III a, der nicht durch das in Buchstabe a) genannte Gebiet abgedeckt wird, und ICES-Untergebiet IV mit Ausnahme der nachstehenden statistischen ICES-Rechtecke: 52E6, 52E7, 52E8, 52E9, 52F0, 52F1, 52F2, 52F3, 52F4 51E6, 51E7, 51E8, 51E9, 51F0, 51F1, 51F2, 51F3, 51F4 50E6, 50E7(1), 50E8(2), 50F2(3), 50F3, 50F4 49E6(4), 49E7(5), 49F3, 49F4 48F3, 48F4 47F3(6), 47F4, 47F5 46F3(7) 46F4, 46F5 45F3(8), 45F4(9), 45F5, 45F6 44F4(10), 44F5(11), 44F6; c) ICES-Gebiet VIa mit Ausnahme jenes Teils, der westlich einer Linie liegt, die nacheinander die folgenden geografischen Koordinaten mit geraden Linien verbindet: 60° 00' N, 04° 00' W 59° 45' N, 05° 00' W 59° 30' N, 06° 00' W 59° 00' N, 07° 00' W 58° 30' N, 08° 00' W 58° 00' N, 08° 00' W 58° 00' N, 08° 30' W 56° 00' N, 08° 30' W 56° 00' N, 09° 00' W 55° 00' N, 09° 00' W 55° 00' N, 10° 00' W 54° 30' N, 10° 00' W. 3. Im Sinne dieses Anhangs gilt als Tag außerhalb des Hafens: a) der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertages und 24.00 Uhr desselben Kalendertages oder ein Teil dieses Zeitraums oder b) ein ununterbrochener Zeitraum von 24 Stunden ab der Uhrzeit des Auslaufens aus dem Hafen oder ein Teil dieses Zeitraums. Mitgliedstaaten, welche die Definition eines Tages außerhalb des Hafens gemäß Buchstabe b) anwenden wollen, teilen der Kommission mit, wie die Schiffstätigkeiten überwacht werden, um die Einhaltung dieser Bedingungen zu gewährleisten. 4. Im Sinne dieses Anhangs gelten die folgenden Definitionen von Fanggeräten: a) Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr mit Ausnahme von Baumkurren; b) Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr; c) stationäre Grundnetze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen; d) Grundlangleinen; e) Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung zwischen 70 mm und 99 mm mit Ausnahme von Baumkurren; f) Grundschleppnetze, Wadennetze oder ähnliche Zugnetze mit einer Maschenöffnung zwischen 16 mm und 31 mm mit Ausnahme von Baumkurren. 5. a) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich alle Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind, höchstens für die unter Nummer 6 oder Nummer 9 angegebene Anzahl von Tagen außerhalb des Hafens in den unter Nummer 2 genannten Gebieten aufhalten, wenn sie unter Nummer 4 definierte Fanggeräte an Bord führen. b) Tage, die außerhalb des Hafens in anderen als den unter Nummer 2 genannten Gebieten verbracht werden, werden nicht auf die unter Nummer 6 oder Nummer 9 angegebene Anzahl von Tagen angerechnet. c) Die Bestimmungen unter Buchstabe a) gelten nicht für Schiffe, die die Bedingungen von Nummer 7 Buchstabe b) einhalten. 6. a) Die Anzahl Tage je Kalendermonat, die ein Schiff mit Fanggerät gemäß Nummer 4 an Bord außerhalb des Hafens verbringen darf, beträgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Die Kommission kann den Mitgliedstaaten zusätzliche Tage zum Ausgleich für die Fahrtzeit zwischen dem Heimathafen und den Fanggründen und zum Ausgleich für die Anpassung an die neu eingeführte Fischereiaufwandsregelung gewähren. c) Die Kommission kann den Mitgliedstaaten für Schiffe, die unter die Bestimmungen dieses Anhangs fallen, auf der Grundlage bereits erzielter oder erwarteter Ergebnisse von Stilllegungsprogrammen in den Jahren 2002 und 2003 vorübergehend eine zusätzliche Anzahl von Tagen gewähren, an denen sich ein Schiff mit Fanggerät gemäß Nummer 4 an Bord außerhalb des Hafens aufhalten darf. d) Die Mitgliedstaaten, denen die Zuteilung nach Buchstabe c) zugute kommt, berichten der Kommission vor Ende März, Mai, Juli, September und November über den Stand der Durchführung ihrer Stilllegungsprogramme. Aufgrund dieser Berichte kann die Kommission die nach Buchstabe c) gewährten Tage berichtigen. e) Unbeschadet der Bestimmungen unter Buchstabe a) kann ein Mitgliedstaat seinen Schiffen, die mit Grundschleppnetzen, Wadennetzen oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr fischen, eine Abwesenheit vom Hafen von maximal 16 Tagen gestatten, wenn i) der Mitgliedstaat die Kommission im Voraus von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt hat und ii) der Mitgliedstaat anhand der Produktionsbelege des betreffenden Schiffes festgestellt hat, dass 2002 weniger als 5 % der Anlandungen (Lebendgewicht) dieses Schiffes Kabeljau ausmachten, und iii) der Mitgliedstaat sich vergewissert hat, dass die Produktionsbelege des betreffenden Schiffes für den zwei Monate vor Beginn des laufenden Monats abgelaufenen Monat bestätigen, dass die Anlandungen dieses Schiffes in jenem vorausgegangenen Monat höchstens 5 % Kabeljau ausmachten. Für Schiffe, auf die die Bestimmungen dieses Buchstabens angewandt werden, können keine zusätzlichen Tage nach Buchstabe b) gewährt werden. 7. a) Schiffe, die in einem der unter Nummer 2 definierten Gebiete eines der unter Nummer 4 definierten Fanggeräte an Bord führen, dürfen nicht gleichzeitig ein anderes unter Nummer 4 definiertes Fanggerät mitführen. b) Unbeschadet der Bestimmungen von Buchstabe a) darf ein Schiff, das sich in einem der Gebiete gemäß Nummer 2 aufhält, gleichzeitig mehr als eines der unter Nummer 4 definierten Fanggeräte mitführen, darf diese Fanggeräte aber in den unter Nummer 2 definierten Gebieten nicht einsetzen. Solange sich das Schiff in einem der Gebiete gemäß Nummer 2 aufhält, müssen solche Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(12) verzurrt und verstaut sein. 8. Ein Schiff, das in einem der definierten Gebiete eines der definierten Fanggeräte eingesetzt hat, darf dasselbe Fanggerät in einem anderen Gebiet nur noch an so viel Tagen einsetzen, wie sich aus den unter Nummer 6 für einen Monat oder für einen alternativen Zeitraum gemäß Nummer 11 zulässigen Tagen abzüglich der Anzahl Tage ergibt, an denen das Fanggerät in jenem Monat oder alternativen Zeitraum bereits in anderen definierten Gebieten eingesetzt worden ist. 9. In einem Monat oder einem Zwei-Monats-Zeitraum nach Maßgabe von Nummer 11 darf ein Schiff nur zwei der unter Nummer 4 definierten Fanggeräte einsetzen. Diese Geräte dürfen nur an unterschiedlichen Tagen eingesetzt werden. Den Schiffen steht in diesem Fall nicht mehr als die Hälfte der Summe der Tage zur Verfügung, die für jedes einzelne Fanggerät nach Nummer 6 eingeräumt werden. Im Rahmen dieser Gesamtzahl darf kein Fanggerät längere Zeit eingesetzt werden als zwei Drittel der Tage, die unter Nummer 6 für dieses Fanggerät vorgegeben sind. 10. a) Ein Mitgliedstaat kann seinen Fischereifahrzeugen gestatten, bis zu 20 % der ihnen zustehenden Tage von einem Monat auf den nächsten Monat oder von einem nach Nummer 11 bestimmten alternativen Zeitraum auf den nächsten Monat oder alternativen Zeitraum zu übertragen. b) Ein Mitgliedstaat kann seinen Fischereifahrzeugen gestatten, einen Teil der Tage, die ihnen für einen Monat oder einen nach Nummer 11 bestimmten alternativen Zeitraum zustehen, auf ein anderes Fischereifahrzeug dieses Mitgliedstaats zu übertragen, wenn i) die installierte Maschinenleistung des Schiffes, das Tage erhält, nicht größer ist als die des Schiffes, das Tage abgibt, oder ii) die installierte Maschinenleistung des Schiffes, das Tage erhält, zwar größer ist als die des Schiffes, das Tage abgibt, aber das Produkt aus einem Schiff übertragenen Tagen mal Maschinenleistung in Kilowatt jenes Schiffes nicht größer ist als das Produkt aus von dem kleineren Schiff übertragenen Tagen mal Maschinenleistung in Kilowatt jenes Schiffes. Als Maschinenleistung in Kilowatt des größeren und des kleineren Schiffes wird die Leistung vorausgesetzt, die für jedes Schiff in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft angegeben ist. c) Zwischen Fanggeräten nach Nummer 4 Buchstaben b) bis f) und solchen nach Nummer 4 Buchstabe a) ist eine Übertragung der unter Nummer 6 festgelegten Tage nach Maßgabe von Buchstabe b) unzulässig. 11. Ein Mitgliedstaat kann seinen Fischereifahrzeugen gestatten, Tage außerhalb des Hafens anzusammeln: a) über einen Zeitraum von höchstens zwei aufeinander folgenden Monaten oder b) über einen Zeitraum von höchstens vier aufeinander folgenden Monaten, wenn festgelegt wurde, dass die Fischereifahrzeuge dieses Mitgliedstaats während eines Teils dieser Zeit im Hafen bleiben, um den Fang von Laichern zu vermeiden. 12. Die Mitgliedstaaten gestatten nur die Übertragung von Tagen für eines der Fanggeräte nach Nummer 4, wenn das Fischereifahrzeug, das Tage abgibt, in einem der Gebiete nach Nummer 2 für die Jahre 2000, 2001 oder 2002 eine solche Fangtätigkeit mit diesem Fanggerät nachweisen kann. 13. Die Mitgliedstaaten rechnen Tage, an denen ein Schiff den Hafen zwar verlassen hat, aber aufgrund außergewöhnlicher Umstände einschließlich mechanischen Ausfalls oder schlechter Wetterbedingungen nicht fischen konnte, nicht auf die Tage an, die dem betreffenden Schiff nach Nummer 6 oder Nummer 9 zustehen. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission im Falle einer solchen Entscheidung entsprechende Nachweise. ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN 14. Die Bestimmungen von Titel IIA der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 über vorgeschriebene Meldungen an die Flaggenstaaten gelten für Schiffe mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr, die Fanggeräte nach Nummer 4 einsetzen und in den Gebieten nach Nummer 2 tätig sind. Die Mitgliedstaaten können alternative Kontrollmaßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Anhangs anwenden. Diese alternativen Maßnahmen sind der Kommission mitzuteilen und müssen von ihr genehmigt werden. 15. Der Schiffskapitän oder sein Vertreter teilt den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vor jedem Einlaufen in einen Hafen eines Mitgliedstaats mit mehr als einer Tonne Kabeljau an Bord mindestens vier Stunden vor dem Einlaufen Folgendes mit: - den Hafen, - die geschätzte Ankunftszeit in diesem Hafen, - die an Bord befindlichen Mengen Kabeljau in Kilogramm Lebendgewicht, - die anzulandenden Mengen Kabeljau in Kilogramm Lebendgewicht. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem mehr als 1 Tonne Kabeljau angelandet werden soll, können verlangen, dass mit der Entladung erst nach entsprechender Genehmigung durch diese Behörden begonnen wird. 16. Wenn mehr als 2 Tonnen Kabeljau aus einem Fischereifahrzeug angelandet werden sollen, stellt der Kapitän des Fischereifahrzeugs sicher, dass diese Anlandungen nur in für diesen Zweck benannten Häfen erfolgen. 17. Jeder Mitgliedstaat benennt Häfen, in denen Anlandungen von Kabeljau im Umfang von mehr als 2 Tonnen stattfinden dürfen. 18. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Liste der benannten Häfen und teilt innerhalb von weiteren 30 Tagen die angewandten Kontroll- und Überwachungsverfahren einschließlich der Bedingungen für die Aufzeichnung und Meldung der bei jeder Anlandung anfallenden Kabeljaumengen mit. Die Kommission leitet diese Angaben an alle Mitgliedstaaten weiter. 19. An Bord eines Fischereifahrzeugs dürfen sich weder in einzelnen Kisten noch in anderen Behältnissen mit anderen Arten von Meeresorganismen vermischte Mengen von Kabeljau befinden. 20. Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge leisten den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch verzeichneten Mengen und die an Bord befindlichen Kabeljaumengen zum Zwecke der Überprüfung miteinander verglichen werden können. 21. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können jederzeit verlangen, dass Kabeljau, der in einem der Gebiete nach Nummer 2 gefangen und zuerst in diesem Mitgliedstaat angelandet wurde, gewogen wird, bevor er vom Hafen der ersten Anlandung weitertransportiert wird. 22. Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 muss allen in einem Gebiet nach Nummer 2 gefangenen Mengen Kabeljau, die an einen anderen Ort als den Ort der Anlandung oder der Einfuhr verbracht werden, eine Kopie der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgesehenen Erklärung beigefügt werden. Die in Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgesehene Ausnahme findet keine Anwendung. (1) Nördlich einer geraden Linie zwischen 60° 00' N, 04° 03' W und 61° 00' N, 01° 43' W. (2) Nördlich einer geraden Linie zwischen 60° 00' N, 04° 03' W und 61° 00' N, 01° 43' W. (3) Nördlich einer geraden Linie zwischen 61° 00' N, 02° 00' O und 60° 30' N 03° 00' O. (4) Nördlich einer geraden Linie zwischen 60° 00' N, 04° 03' W und 61° 00' N, 01° 43' W. (5) Nördlich einer geraden Linie zwischen 60° 00' N, 04° 03' W und 61° 00' N, 01° 43' W. (6) Nördlich einer geraden Linie zwischen 61° 00' N, 02° 00' O und 60° 30' N 03° 00' O. (7) Östlich einer geraden Linie zwischen 59° 30' N, 03° 00' O und 59° 00' N, 03° 30' O. (8) Östlich von 03° 30' O. (9) Nördlich einer geraden Linie zwischen 58° 30' N, 03° 30' O und 57°30' N, 05° 30' O. (10) Nördlich einer geraden Linie zwischen 58° 30' N, 03° 30' O und 57°30' N, 05° 30' O. (11) Nördlich einer geraden Linie zwischen 58° 30' N, 03° 30' O und 57°30' N, 05° 30' O. (12) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5)."