32003R0666

Verordnung (EG) Nr. 666/2003 der Kommission vom 11. April 2003 zur vorläufigen Zulassung der Verwendung bestimmter Mikroorganismen in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 096 vom 12/04/2003 S. 0011 - 0012


Verordnung (EG) Nr. 666/2003 der Kommission

vom 11. April 2003

zur vorläufigen Zulassung der Verwendung bestimmter Mikroorganismen in der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002(2), insbesondere auf Artikel 3 und 9e Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 70/524/EWG schreibt vor, dass nur solche Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht werden dürfen, für die eine gemeinschaftliche Zulassung erteilt worden ist.

(2) Für in Anhang C Teil II der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführte Zusatzstoffe, unter die auch Mikroorganismen fallen, kann eine vorläufige Zulassung eines neuen Zusatzstoffs in der Tierernährung erteilt werden, wenn die Bedingungen dieser Richtlinie erfuellt sind und anhand der vorliegenden Ergebnisse vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass bei der Verwendung in der Tierernährung eine der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Wirkungen eintritt. Eine derartige vorläufige Zulassung kann für maximal vier Jahre erteilt werden.

(3) Die Bewertung des im Zusammenhang mit der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Mikoroorganismenzubereitung eingereichten Zulassungsantrags ergibt, dass den in Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG genannten Bedingungen entsprochen wird.

(4) Die Mikroorganismenzubereitung sollte daher vorläufig für einen Zeitraum von vier Jahren zugelassen werden.

(5) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Futtermittel" hat eine befürwortende Stellungnahme bezüglich der Unschädlichkeit der zur Gruppe "Mikroorganismen" gehörenden Zubereitung unter den im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen betreffend Ferkel und Mastschweine abgegeben.

(6) Die Bewertung des Antrags ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den in den Anhängen aufgeführten Zusatzstoffen bestimmte Verfahren vorgeschrieben sind. Ein entsprechender Schutz ist allerdings durch die Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(3) gewährleistet.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang aufgeführte, zur Gruppe "Mikroorganismen" gehörende Zusatzstoff wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(2) ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1.

(3) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

ANHANG

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