32003R0660

Verordnung (EG) Nr. 660/2003 der Kommission vom 10. April 2003 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse (Orangen)

Amtsblatt Nr. L 095 vom 11/04/2003 S. 0035 - 0035


Verordnung (EG) Nr. 660/2003 der Kommission

vom 10. April 2003

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse (Orangen)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2002(4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 307/2003 der Kommission(5) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die nach dem Verfahren B Ausfuhrlizenzen erteilt werden dürfen.

(2) Nach den der Kommission zurzeit vorliegenden Kenntnissen könnten die für den derzeitigen Ausfuhrzeitraum vorgesehenen Richtmengen bei Orangen bald überschritten werden. Diese Überschreitung würde eine reibungslose Anwendung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse beeinträchtigen.

(3) Angesichts dieser Lage sind Anträge auf Erteilung von Lizenzen nach dem Verfahren B, die für nach dem 10. April 2003 ausgeführte Orangen gestellt werden, bis zum Ende des derzeitigen Ausfuhrzeitraums abzulehnen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 307/2003 gestellte Anträge, welche nach dem Verfahren B die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Orangen betreffen und für welche die Ausfuhranmeldungen nach dem 10. April 2003 und vor dem 14. Mai 2003 angenommen werden, sind abzulehnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 11. April 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. April 2003

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64.

(3) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8.

(4) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 69.

(5) ABl. L 45 vom 19.2.2003, S. 4.