32003R0638

Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates und zum Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

Amtsblatt Nr. L 093 vom 10/04/2003 S. 0003 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 638/2003 der Kommission

vom 9. April 2003

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates und zum Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1706/98(3), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss")(4), insbesondere auf Anhang III Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 ist die Regelung für die Einfuhren aus den AKP-Staaten aufgrund des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den AKP-Staaten und der EG(5) festgelegt worden. In Artikel 1 Absatz 3 derselben Verordnung ist für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Erzeugnisse eine allgemeine Regelung zur Ermäßigung des Zollsatzes und eine Sonderregelung zur Ermäßigung des Zollsatzes im Rahmen von Zollkontingenten für bestimmte in Anhang II der Verordnung aufgeführte Erzeugnisse vorgesehen. Es sind Jahreskontingente für 125000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) und 20000 Tonnen Bruchreis festgesetzt worden.

(2) Gemäß dem Beschluss 2001/822/EG ist die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 5 sowie Anhang III des Beschlusses bis zu einer jährlichen Gesamtmenge von 160000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) der Erzeugnisse des KN-Codes 1006 zulässig. Zunächst werden jedes Jahr Einfuhrlizenzen für 35000 Tonnen dieser Gesamtmenge für die ÜLG erteilt, und im Rahmen dieser Menge werden Einfuhrlizenzen für 10000 Tonnen für die am wenigsten entwickelten ÜLG erteilt.

(3) Um die Verwaltung dieser Einfuhrregelungen gewährleisten zu können, sind die Durchführungsbestimmungen zur Erteilung der Einfuhrlizenzen für Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten und den ÜLG in einem einzigen Text festzulegen. Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 2603/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhren von Reis mit Ursprung in den AKP-Staaten sowie den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG)(6) aufzuheben.

(4) Für die Verwaltung der betreffenden Zollkontingente sind die allgemeinen Regeln der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2333/2002(8), und der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(10) anzuwenden, sofern die vorliegende Verordnung keine besonderen Regeln vorsieht.

(5) Die Erteilung der Einfuhrlizenzen muss auf verschiedene Zeiträume des Jahres aufgeteilt werden, die im Hinblick auf eine ausgewogene Verwaltung des Marktes festgesetzt werden. Es ist die Möglichkeit eines Übertrags der nicht verwendeten Mengen zwischen den verschieden Zeiträumen vorzusehen.

(6) Die Verringerung der Zölle ist davon abhängig, dass das ausführende AKP-Land eine Ausfuhrabgabe in Höhe der Zollverringerung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 erhebt. Es ist festzulegen, dass diese Abgabe geleistet wurde.

(7) Die Einfuhren müssen anhand von Einfuhrlizenzen erfolgen, die auf der Grundlage von Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt werden, die von den durch die AKP-Staaten und die ÜLG ermächtigten Stellen erteilt wurden.

(8) Die von den am wenigsten entwickelten ÜLG nicht verwendeten Lizenzen müssen den niederländischen Antillen und Aruba zur Verfügung gestellt werden, wobei die Möglichkeit eines Übertrags zwischen den verschieden Tranchen im Laufe des Jahres beibehalten werden muss.

(9) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 und dem Beschluss 2001/822/EG vorgesehenen Kontingente sicherzustellen, ist dem Antrag auf Erteilung der Einfuhrlizenz der Nachweis für die Leistung einer Sicherheit beizufügen und sind bestimmte Bedingungen betreffend die Antragsteller festzulegen. Außerdem sind die betreffenden Mengen auf das Jahr aufzuteilen und die Gültigkeitsdauer der Lizenzen festzusetzen.

(10) Um die betreffenden Zollkontingente so gut wie möglich verwalten zu können, muss diese Verordnung ab 1. April 2003 gelten.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Modalitäten für die Verwaltung der Einfuhrlizenzen für ein Gesamtkontingent von 160000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) mit Ursprung in den AKP-Staaten und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) gemäß Artikel 1 Absatz 3 und den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 sowie Anhang III Artikel 6 Absatz 5 des Beschlusses 2001/822/EG und ein Gesamtkontingent von 20000 Tonnen Bruchreis mit Ursprung in den AKP-Staaten gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 festgelegt.

KAPITEL II

EINFUHR VON REIS MIT URSPRUNG IN DEN AKP-STAATEN

Artikel 2

Für die Einfuhren in die Gemeinschaft von Reis der KN-Codes 1006 10 21, 1006 10 23, 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 92, 1006 10 94, 1006 10 96, 1006 10 98, 1006 20 und 1006 30 mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) wird im Rahmen eines Kontingents von 125000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) auf Vorlage einer Einfuhrlizenz eine Zollverringerung gewährt.

Artikel 3

(1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Die Mengen, für die keine Lizenzen im Rahmen einer bestimmten Tranche beantragt werden, werden unter den Bedingungen des Artikels 13 auf die nächste Tranche übertragen.

Artikel 4

Für die Einfuhren in die Gemeinschaft von Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 mit Ursprung in den AKP-Staaten wird im Rahmen eines Kontingents von 20000 Tonnen auf Vorlage einer Einfuhrlizenz eine Zollverringerung gewährt.

Artikel 5

(1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Die Mengen, für die keine Lizenzen im Rahmen einer bestimmten Tranche beantragt werden, werden auf die nächste Tranche übertragen.

Artikel 6

Die Zollverringerung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 gilt für die Zölle, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1503/96 der Kommission(11) festgesetzt worden sind.

Artikel 7

(1) Die Zollverringerung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 gilt nur für Reiseinfuhren, für die eine Ausfuhrabgabe, die der Differenz zwischen den bei der Einfuhr von Reis aus Drittländern anwendbaren Zöllen und dem in Anwendung von Artikel 6 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Betrag entspricht, vom Ausfuhrland erhoben worden ist.

Als Einfuhrzollsatz gilt der am Tag der Einreichung des Lizenzantrags geltende Satz.

(2) Der Nachweis für die Erhebung der Ausfuhrabgabe wird dadurch erbracht, dass die Zollbehörden des Ausfuhrlandes in der Spalte Nr. 12 der vom Ursprungsland ausgefertigten Ausfuhrbescheinigung, entsprechend dem Muster im Anhang I, den Betrag in Landeswährung zusammen mit einer der folgenden Angaben sowie der Unterschrift und dem Stempel der Zollstelle anbringen:

- Gravamen percibido a la exportación del arroz

- Særafgift, der opkræves ved eksport af ris

- Bei der Ausfuhr von Reis erhobene Sonderabgabe

- Ειδικός φόρος που εισπράττεται κατά την εξαγωγή του ρυζιού

- Special charge collected on export of rice

- Taxe spéciale perçue à l'exportation du riz

- Tassa speciale riscossa all'esportazione del riso

- Bij uitvoer van de rijst opgelegde bijzondere heffing

- Direito especial cobrado na exportação do arroz

- Riisin viennin yhteydessä perittävä erityismaksu

- Särskild avgift för risexport.

(3) Liegt der Betrag der vom Ausfuhrland erhobenen Ausfuhrabgabe unter der Verringerung, die sich aus der Anwendung von Artikel 6 ergibt, so ist die Zollverringerung auf den erhobenen Betrag begrenzt.

(4) Wird der Betrag der erhobenen Ausfuhrabgabe in einer anderen Währung als der des Einfuhrmitgliedstaats angegeben, so ist als Wechselkurs für die Bestimmung des Betrags der tatsächlich erhobenen Abgabe der Kurs zu verwenden, der auf dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten dieses Mitgliedstaats am Tag der Vorausfestsetzung des Zollsatzes festgestellt wurde.

Artikel 8

Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 und in Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten die Einfuhrlizenzen für geschälten, geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis sowie Bruchreis ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum Ablauf des dritten darauf folgenden Monats.

Diese Gültigkeitsdauer darf jedoch den 31. Dezember des Jahres der Lizenzerteilung nicht überschreiten.

KAPITEL III

EINFUHR VON REIS MIT URSPRUNGSKUMULIERUNG AKP/ÜLG

Artikel 9

Für die Einfuhren in die Gemeinschaft von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) wird im Rahmen eines Kontingents von 35000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis), von denen 25000 Tonnen den niederländischen Antillen und Aruba und 10000 Tonnen den am wenigsten entwickelten ÜLG vorbehalten sind, auf Vorlage einer Einfuhrlizenz eine Zollverringerung gewährt.

Artikel 10

(1) Die in Artikel 9 genannten Einfuhrlizenzen werden jährlich nach folgenden Tranchen Reisäquivalent (geschälter Reis) erteilt:

a)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Die Umrechnung der Mengen, die sich auf andere Herstellungsstufen von Reis als geschälten Reis beziehen, erfolgt anhand der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 467/67/EWG der Kommission(12) festgesetzten Umrechnungssätze.

Artikel 11

(1) Den Einfuhrlizenzanträgen muss das Original einer gemäß dem Muster in Anhang I ausgestellten Ausfuhrbescheinigung beigefügt sein, die von den für die Erteilung der Bescheinigungen EUR.1 zuständigen Stellen erteilt wurde.

(2) Die Mengen, für die keine Lizenzen im Rahmen einer bestimmten Tranche beantragt werden, werden auf die nächste Tranche übertragen.

(3) Für die Tranche des Monats Oktober gilt Folgendes: Belaufen sich die Lizenzanträge für Einfuhren mit Ursprungskumulierung AKP/am wenigsten entwickelte ÜLG auf eine Menge, die die verfügbare Menge unterschreitet, so kann die Restmenge für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung auf den niederländischen Antillen oder Aruba genutzt werden.

Artikel 12

Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 und in Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten die Einfuhrlizenzen für geschälten, geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis sowie Bruchreis ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum 31. Dezember des Erteilungsjahres.

KAPITEL IV

GEMEINSAME DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten übertragenen Mengen können Lizenzen für die Einfuhr von Reis der in Artikel 2 genannten KN-Codes mit Ursprung in den AKP-Staaten und Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG beantragt werden.

Belaufen sich die Lizenzanträge für Einfuhren mit Ursprung in den AKP-Staaten oder mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG auf eine Menge, die die verfügbare Menge unterschreitet, so kann die in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführte Restmenge der Tranche des Monats Oktober bis zu der in Artikel 1 genannten Hoechstmenge von 160000 Tonnen für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den ÜLG genutzt werden.

Artikel 14

Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, ist das Verfahren für die Einfuhrlizenzanträge und die Einfuhrlizenzen dasjenige der Verordnungen (EG) Nr. 1162/95 und (EG) Nr. 1291/2000.

Artikel 15

(1) Die Lizenzanträge sind bei den zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats während der ersten fünf Arbeitstage des jeder Tranche entsprechenden Monats zu stellen.

(2) Der Lizenzantrag muss von einer natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die mindestens während eines der drei der Antragstellung vorausgehenden Kalenderjahre im Ein- oder Ausfuhrgeschäft des Reissektors tätig war und in ein öffentliches Register eines Mitgliedstaats eingetragen war.

Der Nachweis für die Einfuhr- oder Ausfuhrtätigkeit wird durch die Vorlage von mindestens zwei Ein- oder Ausfuhrlizenzen, die dem Antragsteller ausgehändigt oder abgetreten wurden, auf denen die Mengen ordnungsgemäß abgeschrieben sind, oder gegebenenfalls die Zollerklärungen erbracht.

(3) Der Antragsteller darf nur einen einzigen Antrag in dem Mitgliedstaat stellen, in dem er in das öffentliche Register eingetragen ist. Stellt ein Interessent mehrere Anträge in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, so werden alle seine Anträge abgelehnt.

(4) Der Antrag darf sich nicht auf eine Menge beziehen, die die für die betreffende Tranche und den betreffenden Ursprung verfügbare Menge überschreitet. Die je Tranche und Ursprung beantragte Menge darf jedoch eine in geschältem Reis ausgedrückte Menge von 5000 Tonnen nicht überschreiten.

Artikel 16

(1) In den Feldern 7 und 8 des Lizenzantrags und der Einfuhrlizenz sind das Herkunfts- und das Ursprungsland anzugeben und die Angabe "Ja" anzukreuzen.

(2) In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags hat der Antragsteller die Tranche anzugeben, für die er den Antrag stellt. Es ist eine der folgenden Angaben einzutragen:

- AKP (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003),

- AKP Bruchreis (Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003),

- ÜLG (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 638/2003),

- ÜLG (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 638/2003),

- AKP + ÜLG (Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003).

(3) Die Lizenzen enthalten in Feld 24 eine der nachstehenden Angaben:

a) für die Einfuhren mit Ursprung in den AKP-Staaten:

- Derecho de aduana reducido hasta la cantidad indicada en las casillas 17 y 18 del presente certificado [Reglamento (CE) n° 638/2003]

- Nedsat told op til den mængde, der er angivet i rubrik 17 og 18 i denne licens (forordning (EF) nr. 638/2003)

- Ermäßigter Zollsatz bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Verordnung (EG) Nr. 638/2003)

- Μειωμένος δασμός μέχρι την ποσότητα που ορίζεται στα τετραγωνίδια 17 και 18 του παρόντος πιστοποιητικού [Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 638/2003]

- Reduced duty up to the quantity indicated in Sections 17 and 18 of this licence (Regulation (EC) No 638/2003)

- Droit réduit jusqu'à la quantité indiquée dans les cases 17 et 18 du présent certificat [Règlement (CE) n° 638/2003]

- Dazio ridotto limitatamente alla quantità indicata nelle caselle 17 e 18 del presente titolo [Regolamento (CE) n. 638/2003]

- Verminderd douanerecht voor ten hoogste de in de vakken 17 en 18 van dit certificaat vermelde hoeveelheid (Verordening (EG) nr. 638/2003)

- Direito reduzido até à quantidade indicada nas casas 17 e 18 do presente certificado [Regulamento (CE) n.o 638/2003]

- Tulli, joka on alennettu tämän todistuksen kohdissa 17 ja 18 esitettyyn määrään asti (asetus (EY) N:o 638/2003)

- Tullsatsen nedsatt upp till den mängd som anges i fält 17 och 18 i denna licens (Förordning (EG) nr 638/2003)

b) für die Einfuhren mit Ursprung in den ÜLG:

- Exención del derecho de aduana hasta la cantidad indicada en las casillas 17 y 18 del presente certificado [Reglamento (CE) n° 638/2003]

- Toldfri op til den mængde, der er angivet i rubrik 17 og 18 i denne licens (forordning (EF) nr. 638/2003)

- Zollfrei bis zu der in den Feldern 17 und 18 dieser Lizenz angegebenen Menge (Verordnung (EG) Nr. 638/2003)

- Ατελώς μέχρι την ποσότητα που ορίζεται στα τετραγωνίδια 17 και 18 του παρόντος πιστοποιητικού [Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 638/2003]

- Exemption from customs duty up to the quantity indicated in Sections 17 and 18 of this licence (Regulation (EC) No 638/2003)

- Exemption du droit de douane jusqu'à la quantité indiquée dans les cases 17 et 18 du présent certificat [Règlement (CE) n° 638/2003]

- Esenzione del dazio doganale limitatamente alla quantità indicata nelle caselle 17 e 18 del presente titolo [Regolamento (CE) n. 638/2003]

- Vrijgesteld van douanerecht voor ten hoogste de in de vakken 17 en 18 van dit certificaat vermelde hoeveelheid (Verordening (EG) nr. 638/2003)

- Isenção de direito aduaneiro até à quantidade indicada nas casas 17 e 18 do presente certificado [Regulamento (CE) n.o 638/2003]

- Tullivapaa tämän todistuksen kohdissa 17 ja 18 esitettyyn määrään asti (asetus (EY) N:o 638/2003)

- Tullfri upp till den mängd som anges i fält 17 och 18 i denna licens (Förordning (EG) nr 638/2003).

Artikel 17

(1) Innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem letzten Tag der Frist für die Einreichung der Lizenzanträge teilen die Mitgliedstaaten der Kommission fernschriftlich oder auf elektronischem Weg die nach achtstelligen KN-Codes, Tranchen und Ursprungsländern aufgeschlüsselten Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden, mit Angabe der Nummer der beantragten Lizenz sowie des Namens und der Anschrift des Antragstellers mit.

Diese Mitteilung nach dem Muster von Anhang II muss auch erfolgen, wenn in einem Mitgliedstaat kein Antrag gestellt wurde.

(2) Innerhalb von zehn Tagen ab dem letzten Tag der Frist für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1

a) bestimmt die Kommission, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben wird. Überschreiten die beantragten Mengen die für die betreffende Tranche und den betreffenden Ursprung verfügbaren Mengen, so setzt sie einen Verringerungssatz fest, der in jedem Antrag auf die beantragten Mengen angewendet wird;

b) setzt die Kommission die für die nächste Tranche verfügbaren Mengen fest.

(3) Vermindert sich die Menge, für die die Lizenz ausgestellt werden soll, durch Anwendung des Verringerungssatzes gemäß Absatz 2 Buchstabe a) auf weniger als 20 Tonnen, so kann der Lizenzantrag innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung dieses Satzes zurückgezogen werden. Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(4) Innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen ab dem Inkrafttreten der gemäß Absatz 2 Buchstabe a) erlassenen Verordnung der Kommission werden die Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen bzw. die Mengen unter Berücksichtigung des mit der Verordnung festgesetzten Verringerungssatzes erteilt.

Artikel 18

Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 beläuft sich die bei der Einreichung der Einfuhrlizenzanträge verlangte Sicherheit auf 46 EUR/Tonne.

Unterschreitet die Menge, für die die Einfuhrlizenz erteilt wird, die beantragte Menge, so wird die Sicherheit entsprechend gekürzt.

Artikel 19

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die sich aus der Einfuhrlizenz ergebenden Rechte nicht übertragbar.

Artikel 20

Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 findet Anwendung.

Artikel 21

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission fernschriftlich oder auf elektronischem Weg entsprechend dem Muster in Anhang II nachstehende Angaben:

a) spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Lizenzerteilung die nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufgeschlüsselten Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, mit Angabe des Datums der Lizenzerteilung, der Nummer der Ausfuhrbescheinigung, gegebenenfalls der Nummer der erteilten Einfuhrlizenz sowie des Namens und der Anschrift des Lizenzinhabers;

b) spätestens zwei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer jeder Lizenz die nach achtstelligen KN-Codes und Ursprungsländern aufgeschlüsselten Mengen, die tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind, mit Angabe des Datums der Abfertigung, der Nummer der verwendeten Lizenz sowie des Namens und der Anschrift des Lizenzinhabers.

Diese Mitteilungen müssen auch erfolgen, wenn keine Lizenz erteilt wurde oder keine Einfuhr stattgefunden hat.

KAPITEL V

AUFHEBENDE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Die Verordnung (EG) Nr. 2603/97 wird aufgehoben.

Artikel 23

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(2) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27.

(3) ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 5.

(4) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.

(5) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(6) ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 22.

(7) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

(8) ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 24.

(9) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(10) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

(11) ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 71.

(12) ABl. 204 vom 24.8.1967, S. 1.

ANHANG I

Muster der Ausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 7 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 638/2003

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ANHANG II

REIS - VERORDNUNG (EG) Nr. 638/2003

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