32003R0604

Verordnung (EG) Nr. 604/2003 der Kommission vom 2. April 2003 über den Verkauf im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 086 vom 03/04/2003 S. 0007 - 0012


Verordnung (EG) Nr. 604/2003 der Kommission

vom 2. April 2003

über den Verkauf im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mehrere Mitgliedstaaten haben durch die Anwendung der Interventionsmaßnahmen Vorräte im Rindfleischsektor entstehen lassen. Zur Verhinderung einer zu langen Lagerung dieser Bestände sollte ein Teil davon zur Verarbeitung in der Gemeinschaft durch Ausschreibung verkauft werden.

(2) Es empfiehlt sich, diesen Verkauf gemäß den Verordnungen der Kommission (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleisches und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 216/69(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95(4), (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96(6), und (EWG) Nr. 2182/77 der Kommission vom 30. September 1977 über Durchführungsbestimmungen für den Verkauf von gefrorenem Rindfleisch aus Beständen der Interventionsstellen zur Verarbeitung in der Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95, vorzunehmen, wobei allerdings vor allem wegen des besonderen Verwendungszwecks der betreffenden Erzeugnisse gewisse Abweichungen erforderlich sind.

(3) Zur Gewährleistung einer regelmäßigen und einheitlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens müssen neben den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.

(4) Es sollten von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 abweichende Bestimmungen vorgesehen werden, die den administrativen Problemen Rechnung tragen, die die Anwendung der Bestimmungen dieses Buchstabens in den betreffenden Mitgliedstaaten aufwirft.

(5) Um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausschreibung zu gewährleisten, ist ein höherer Sicherheitsbetrag vorzuschreiben als derjenige gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79.

(6) Aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Absatz von nicht entbeintem Interventionsrindfleisch sind die Qualitätskontrollen vor Lieferung der Erzeugnisse an die Käufer zu verstärken, insbesondere um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse den Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 der Kommission vom 15. März 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelungen der öffentlichen Interventionsankäufe für Rindfleisch(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1564/2001(9), entsprechen.

(7) Um die bestmögliche Kontrolle der besonderen Bestimmung des Interventionsrindfleisches zu gewährleisten, sind zusätzlich zu den Maßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 Kontrollmaßnahmen vorzusehen, die sich auf Mengen- und Qualitätskontrollen stützen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Zur Verarbeitung in der Gemeinschaft werden folgende Mengen zum Verkauf angeboten:

- rund 1000 Tonnen Vorderviertel mit Knochen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle,

- rund 1000 Tonnen Vorderviertel mit Knochen aus Beständen der französischen Interventionsstelle,

- rund 1000 Tonnen Vorderviertel mit Knochen aus Beständen der spanischen Interventionsstelle,

- rund 1500 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der französischen Interventionsstelle.

Genaue Mengenangaben sind in Anhang I enthalten.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, insbesondere den Titeln II und III, sowie den Verordnungen (EWG) Nr. 2182/77 und (EWG) Nr. 3002/92 verkauft.

Artikel 2

(1) Abweichend von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 gelten die Bestimmungen und die Anhänge der vorliegenden Verordnung als allgemeine Ausschreibungsbekanntmachung.

Die betreffenden Interventionsstellen erstellen für jede Ausschreibung eine Ausschreibungsbekanntmachung unter Angabe insbesondere

a) der zum Verkauf angebotenen Rindfleischmenge und

b) der Angebotsfrist und des Angebotsortes.

(2) Auskünfte über die verfügbaren Mengen und die Lagerorte sind auf Anfrage bei den in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Anschriften erhältlich. Darüber hinaus hängen die Interventionsstellen die in Absatz 1 genannten Ausschreibungsbekanntmachungen an ihrem Sitz aus und können zusätzliche Veröffentlichungen vornehmen.

(3) Von jedem der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse verkaufen die betreffenden Interventionsstellen zuerst das am längsten gelagerte Fleisch. Die Mitgliedstaaten können jedoch in außergewöhnlichen Fällen nach vorheriger Erlaubnis der Kommission von dieser Verpflichtung abweichen.

(4) Aufeinander folgende Ausschreibungen finden statt am

a) 8. April 2003,

b) 22. April 2003,

c) 13. Mai 2003,

d) 10. Juni 2003

bis zur Erschöpfung der zum Verkauf angebotenen Mengen.

(5) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 sind die Angebote der zuständigen Interventionsstelle in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, auf dem die betreffende Verordnung angegeben ist. Der verschlossene Umschlag darf von der zuständigen Interventionsstelle erst nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Angebotsfrist geöffnet werden.

(6) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 entfällt in den Angeboten die Angabe des oder der Kühlhäuser, in denen das Erzeugnis gelagert ist.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben zu den eingereichten Angeboten spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Angebotsfrist.

(2) Nach Prüfung der eingegangenen Angebote wird für jedes Erzeugnis ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, oder es wird kein Verkauf durchgeführt.

Artikel 4

(1) Die Angebote sind nur gültig, wenn sie von einer natürlichen oder juristischen Person vorgelegt werden, die während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Verarbeitung von Erzeugnissen, die Rindfleisch enthalten, beschäftigt war und in einem nationalen Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen ist. Außerdem dürfen nur Angebote von bzw. im Namen von Betrieben eingereicht werden, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 77/99/EWG des Rates(10) zugelassen sind.

Für die Anwendung des ersten Unterabsatzes sind Einzelhandels- oder Verpflegungsbetriebe oder Betriebe, die an eine Verkaufsstelle des Einzelhandels angeschlossen sind und in denen Fleisch verarbeitet und den Endverbrauchern zum Verkauf angeboten wird, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 müssen die Angebote von folgenden Unterlagen begleitet sein:

- einer schriftlichen Verpflichtung des Bieters, dass er das Fleisch innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 genannten Frist zu Erzeugnissen gemäß Artikel 6 verarbeitet,

- der genauen Angabe des oder der Betriebe, in denen das erworbene Fleisch verarbeitet wird.

(3) Die in Absatz 1 genannten Bieter können einen Bevollmächtigten schriftlich beauftragen, die von ihnen gekaufte Ware zu übernehmen. In diesem Fall muss der Bevollmächtigte die Angebote des von ihm vertretenen Bieters zusammen mit dem vorgenannten schriftlichen Auftrag vorlegen.

(4) Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 beträgt die Frist für die Übernahme von Fleisch, das im Rahmen dieser Verordnung verkauft wurde, zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79.

(5) Die in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Käufer und Bevollmächtigten führen eine stets auf dem neuesten Stand gehaltene Buchhaltung, aus der die Bestimmung und Verwendung der Erzeugnisse hervorgehen, insbesondere zu dem Nachweis, dass die gekauften Mengen den verarbeiteten Mengen entsprechen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Aufmachung der an die Käufer gelieferten Interventionserzeugnisse mit Knochen die Anforderungen von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 und insbesondere der Nummer 2 Buchstabe a) sechster Gedankenstrich voll und ganz erfuellt.

(2) Die Kosten in Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten getragen und gehen insbesondere nicht zulasten des Käufers oder einer anderen dritten Partei.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission(11) alle Fälle mit, in denen festgestellt wurde, dass Interventionsviertel mit Knochen nicht den Anforderungen von Anhang III gemäß Absatz 1 entsprechen, wobei Qualität und Menge der Viertel sowie der Schlachtbetrieb anzugeben sind, in dem die Viertel gewonnen wurden.

Artikel 6

(1) Aus dem in Anwendung dieser Verordnung gekauften Fleisch müssen Verarbeitungserzeugnisse hergestellt werden, die den Begriffsbestimmungen der A- oder B-Erzeugnisse gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen.

(2) A-Erzeugnisse sind Verarbeitungserzeugnisse der KN-Codes 1602 10, 1602 50 31, 1602 50 39 bzw. 1602 50 80, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 %(12) und mindestens 20 %(13) mageres Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse(14) und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 % des Gesamtnettogewichts ausmachen müssen.

Das Erzeugnis ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren, so dass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist.

(3) B-Erzeugnisse sind Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch, jedoch andere als

- die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Erzeugnisse bzw.

- die Erzeugnisse gemäß Absatz 2.

Verarbeitungserzeugnisse des KN-Codes 0210 20 90, die so getrocknet oder geräuchert wurden, dass Farbe und Konsistenz des frischen Fleisches vollkommen verschwunden sind und die ein Verhältnis Wasser/Eiweiß von höchstens 3,2 aufweisen, gelten jedoch als B-Erzeugnisse.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten sehen ein System von Warenkontrollen und Dokumentenprüfungen vor, um zu gewährleisten, dass das gesamte Fleisch gemäß Artikel 6 verarbeitet wird.

Dieses System muss Kontrollen von Menge und Qualität zu Beginn, während und nach Abschluss des Verarbeitungsvorgangs umfassen. Der Verarbeiter muss jederzeit in der Lage sein, anhand entsprechender Produktionsaufzeichnungen die Nämlichkeit und die Verwendung des Fleisches nachzuweisen.

Im Rahmen der technischen Überprüfung des Produktionsverfahrens durch die zuständige Behörde können nötigenfalls Tropfsaftverluste und Abfallstücke berücksichtigt werden.

Zur Überprüfung der Qualität des Enderzeugnisses und seiner Übereinstimmung mit der Rezeptur des Verarbeiters entnehmen und analysieren die Mitgliedstaaten repräsentative Proben. Die Kosten hierfür sind von dem betreffenden Verarbeiter zu tragen.

(2) Auf Antrag des Verarbeiters kann der Mitgliedstaat zulassen, dass die nicht entbeinten Vorderviertel in einem anderen als dem für die Verarbeitung vorgesehenen Betrieb entbeint werden, sofern die diesbezüglichen Vorgänge in demselben Mitgliedstaat unter angemessener Kontrolle stattfinden.

(3) Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 findet keine Anwendung.

Artikel 8

(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 wird die Sicherheit auf 12 EUR je 100 kg festgesetzt.

(2) Der Betrag der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 vorgesehenen Sicherheit beläuft sich

- für Vorderviertel auf die Differenz in Euro zwischen dem Angebotspreis pro Tonne und 1600 EUR,

- für Fleisch ohne Knochen der Interventionscodes INT 22 und INT 24 auf die Differenz in Euro zwischen dem Angebotspreis pro Tonne und 1800 EUR,

- für Fleisch ohne Knochen des Interventionscodes INT 18 auf die Differenz in Euro zwischen dem Angebotspreis pro Tonne und 1400 EUR.

(3) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 ist die Verarbeitung des gesamten gekauften Fleisches zu den in Artikel 6 genannten Enderzeugnissen eine Hauptpflicht.

Artikel 9

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 sind zusätzlich zu den in der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 vorgesehenen Angaben

- in Feld 104 des Kontrollexemplars T5 einer oder mehrere der folgenden Vermerke einzutragen:

- Para transformación [Reglamentos (CEE) n° 2182/77 y (CE) n° 604/2003]

- Til forarbejdning (forordning (EØF) nr. 2182/77 og (EF) nr. 604/2003)

- Zur Verarbeitung bestimmt (Verordnungen (EWG) Nr. 2182/77 und (EG) Nr. 604/2003)

- Για μεταποίηση [κανονισμoί (ΕOΚ) αριθ. 2182/77 και (EK) αριθ. 604/2003]

- For processing (Regulations (EEC) No 2182/77 and (EC) No 604/2003)

- Destinés à la transformation [règlements (CEE) n° 2182/77 et (CE) n° 604/2003]

- Destinate alla trasformazione [Regolamenti (CEE) n. 2182/77 e (CE) n. 604/2003]

- Bestemd om te worden verwerkt (Verordeningen (EEG) nr. 2182/77 en (EG) nr. 604/2003)

- Para transformação [Regulamentos (CEE) n.o 2182/77 e (CE) n.o 604/2003]

- Jalostettavaksi (Asetukset (ETY) N:o 2182/77 ja (EY) N:o 604/2003)

- För bearbetning (Förordningarna (EEG) nr 2182/77 och (EG) nr 604/2003).

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am 3. April 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29.

(3) ABl. L 251 vom 5.10.1979, S. 12.

(4) ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 39.

(5) ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17.

(6) ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13.

(7) ABl. L 251 vom 1.10.1977, S. 60.

(8) ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 22.

(9) ABl. L 208 vom 1.8.2001, S. 14.

(10) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

(11) GD Landwirtschaft, D2: Fax (32-2) 295 36 13.

(12) Bestimmung des Kollagengehalts: Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Gehalt an Hydroxyprolin. Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1978 zu bestimmen.

(13) Der Gehalt an magerem Rindfleisch ohne Fett wird mit dem Analyseverfahren gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission (ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39) bestimmt.

(14) Zu den Schlachtnebenerzeugnissen gehören: der Kopf und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße, Schwänze, Herz, Euter, Leber, Nieren, Bries (Thymusdrüse), Bauchspeicheldrüse, Hirn, Lunge, Schlund, Magenschleimhaut, Milz, Zunge, Hautfett, Rückenmark, essbare Häute, Geschlechtsorgane (Uterus, Ovarien und Hoden), Schilddrüse und Hypophyse.

ANEXO I/BILAG I/ANHANG I/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ I/ANNEX I/ANNEXE I/ALLEGATO I/BIJLAGE I/ANEXO I/LIITE I/BILAGA I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANEXO II/BILAG II/ANHANG II/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ II/ANNEX II/ANNEXE II/ALLEGATO II/BIJLAGE II/ANEXO II/LIITE II/BILAGA II

Direcciones de los organismos de intervención/Interventionsorganernes adresser/Anschriften der Interventionsstellen/Διευθύνσεις των οργανισμών παρεμβάσεως/Addresses of the intervention agencies/Adresses des organismes d'intervention/Indirizzi degli organismi d'intervento/Adressen van de interventiebureaus/Endereços dos organismos de intervenção/Interventioelinten osoitteet/Interventionsorganens adresser

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Postfach 180203, D - 60083 Frankfurt am Main Adickesallee 40 D - 60322 Frankfurt am Main Tel. (49-69) 1564-704/772; Telex 411727; Telefax (49-69) 1564-790/985

ESPAÑA

FEGA (Fondo Español de Garantía Agraria) Beneficencia, 8 E - 28005 Madrid Teléfono: (34) 913 47 65 00, 913 47 63 10; télex: FEGA 23427 E, FEGA 41818 E; fax: (34) 915 21 98 32, 915 22 43 87

FRANCE

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