Verordnung (EG) Nr. 547/2003 der Kommission vom 27. März 2003 über die Ausnutzung der Höchstmengen für bestimmte Textilwaren im Vorgriff nach Überschreitung der Höchstmengen durch Malaysia
Amtsblatt Nr. L 081 vom 28/03/2003 S. 0014 - 0014
Verordnung (EG) Nr. 547/2003 der Kommission vom 27. März 2003 über die Ausnutzung der Hoechstmengen für bestimmte Textilwaren im Vorgriff nach Überschreitung der Hoechstmengen durch Malaysia DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN- gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/2003(2), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Behörden Malaysias haben 2002 mehr Ausfuhrlizenzen für Textilwaren der Kategorien 5 und 6 (Anoraks und Hosen) erteilt, als gemäß den von Malaysia und den Europäischen Gemeinschaften gemeinsam festgelegten Hoechstmengen zulässig war. Dies bedeutet, dass selbst nach Inanspruchnahme der Flexibilitätsbestimmungen nach Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 für die über die Hoechstmengen des Jahres 2002 hinausgehenden Einfuhren von Waren dieser Kategorien im Jahr 2002 keine ausreichenden Mengen vorhanden sind. (2) Artikel 8 der Verordnung (EWG) 3030/93 sieht vor, dass die Kommission unter besonderen Umständen zusätzliche Einfuhrmöglichkeiten eröffnen kann und dass, insbesondere wenn die Behörden eines Lieferlands zu viele Lizenzen erteilt haben, die zusätzlich gewährten Mengen im folgenden Kontingentsjahr, d. h. 2003, von der Hoechstmenge für die betreffende Kategorie abgezogen werden. (3) Obwohl die Gewährung von zusätzlichen Mengen für ein Kontingentsjahr und der in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 erwogene entsprechende Abzug dieser Mengen von den Hoechstmengen des folgenden Kontingentsjahres im Fall einer Überschreitung der Hoechstmengen eine Antwort auf eine außergewöhnliche Situation darstellt, die nicht zu der allgemein üblichen Verwaltungspraxis nach den Einfuhrregelungen im Textilbereich gehört, steht fest, dass Malaysia in der Vergangenheit im Einklang mit dem Abkommen mit den Europäischen Gemeinschaften Ausfuhrlizenzen erteilt hat, und die Behörden Malaysias im vorliegenden Fall kooperiert haben, um die negativen Auswirkungen einer solchen Überschreitung der Hoechstmengen zu minimieren. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Textilausschusses - HAT DIE FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Malaysia werden für das Kontingentsjahr 2002 die folgenden zusätzlichen Mengen gewährt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Diese Mengen werden von den entsprechenden Hoechstmengen für das Jahr 2003 abgezogen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. März 2003 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1. (2) ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 1.