32003R0500

Verordnung (EG) Nr. 500/2003 der Kommission vom 19. März 2003 über die Fristen, in denen bestimmte Getreide- und Reiserzeugnisse unter die Zollregelungen für die Vorauszahlung der Erstattungen fallen

Amtsblatt Nr. L 074 vom 20/03/2003 S. 0019 - 0020


Verordnung (EG) Nr. 500/2003 der Kommission

vom 19. März 2003

über die Fristen, in denen bestimmte Getreide- und Reiserzeugnisse unter die Zollregelungen für die Vorauszahlung der Erstattungen fallen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30 Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 11,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003(6), ist die Frist der Regelung für die Vorfinanzierung der Erstattung auf die verbleibende Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz begrenzt worden. Diese Bestimmung stellt die Marktteilnehmer des Getreide- und Reissektors im Zeitraum des Übergangs von einem Wirtschaftsjahr zum nächsten vor Versorgungsprobleme und unterbricht die regelmäßige Belieferung der traditionellen Kunden mit Getreide- und Reiserzeugnissen. Daher müssen für den Getreide- und Reissektor Sondermaßnahmen getroffen werden.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 413/76 der Kommission vom 25. Februar 1976 zur Verkürzung der Fristen, in denen bestimmte Getreideerzeugnisse unter die Regelung für die Vorauszahlung der Erstattungen fallen(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1873/82(8), sieht eine besondere Beschränkung für Malz vor. Es empfiehlt sich, diese Regelung in die Sonderregelung für Getreide aufzunehmen und die Verordnung (EWG) Nr. 413/76 aufzuheben.

(3) Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 können die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Erzeugnisse, ausgenommen Mais und Sorghum, im Fall von Ausfuhrlizenzen, deren Gültigkeit im Juli oder August abläuft, bis 30. September im Hinblick auf ihre Verarbeitung unter Zollkontrolle verbleiben.

Mais und Sorghum können im Fall von Ausfuhrlizenzen, deren Gültigkeit im Oktober abläuft, bis 30. November im Hinblick auf ihre Verarbeitung unter Zollkontrolle verbleiben.

(2) Abweichend von Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 kann in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannter Rohreis des KN-Codes NC 1006 10 im Fall von Ausfuhrlizenzen, deren Gültigkeit im September abläuft, bis 30. Oktober im Hinblick auf seine Verarbeitung unter Zollkontrolle verbleiben.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 413/76 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die ab 1. Oktober 2003 angenommenen Zahlungserklärungen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(4) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27.

(5) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(6) ABl. L 67 vom 12.3.2003, S. 3.

(7) ABl. L 50 vom 26.2.1976, S. 18.

(8) ABl. L 206 vom 14.7.1982, S. 18.