32003R0496

Verordnung (EG) Nr. 496/2003 der Kommission vom 19. März 2003 zur vorübergehenden Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 074 vom 20/03/2003 S. 0003 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 496/2003 der Kommission

vom 19. März 2003

zur vorübergehenden Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2003(4), werden die Ausfuhrlizenzen am fünften auf den Tag der Antragstellung folgenden Arbeitstag ausgestellt, sofern die Kommission innerhalb dieser Frist keine besonderen Maßnahmen trifft.

(2) Wegen des - durch die Feiertage des Jahres 2003 bedingten - nicht regelmäßigen Erscheinens des Amtsblatts der Europäischen Union erweist sich diese Bedenkzeit von fünf Arbeitstagen für eine ordnungsgemäße Marktverwaltung als zu kurz. Sie sollte deshalb vorübergehend verlängert werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 werden Lizenzen, die in den nachstehenden Zeiträumen beantragt werden, an dem entsprechenden Datum erteilt, falls innerhalb dieser Frist keine der in Absatz 2 des genannten Artikels vorgesehenen besonderen Maßnahmen getroffen wird:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29.

(3) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35.

(4) ABl. L 20 vom 24.1.2003, S. 3.