Verordnung (EG) Nr. 428/2003 der Kommission vom 12. Februar 2003 zur Festlegung der Methode zur Zuweisung der zusätzlichen Mengen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates festgelegten Erhöhung der mengenmäßigen Gemeinschaftskontingente 2002 und 2003 für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China
Amtsblatt Nr. L 065 vom 08/03/2003 S. 0012 - 0013
Verordnung (EG) Nr. 428/2003 der Kommission vom 12. Februar 2003 zur Festlegung der Methode zur Zuweisung der zusätzlichen Mengen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates festgelegten Erhöhung der mengenmäßigen Gemeinschaftskontingente 2002 und 2003 für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/96(2), insbesondere auf die Artikel 9 und 13, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1394/2001 der Kommission vom 9. Juli 2001 über die Verwaltung der mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2002(3), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1498/2002 der Kommission vom 21. August 2002 über die Verwaltung der mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2003(4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1995/2001 der Kommission(5) legt die den Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2002 fest. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 2077/2002 der Kommission(6) legt die den Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2003 fest. (3) In Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 427/2003 des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern(7) ist festgelegt, dass die Verteilungsmethoden für die zusätzlichen Mengen für die Jahre 2002 und 2003, die sich aus der in Anhang II derselben Verordnung festgelegten Erhöhung der Kontingente ergeben, und ein angemessener Zeitraum für ihre Nutzung von der Kommission festgelegt werden. (4) Zur Berücksichtigung der durch die Verordnung (EG) Nr. 427/2003 erhöhten Kontingente sollten daher einfache Verwaltungsverfahren für die Anpassung der Einfuhrlizenzen der Gemeinschaftseinführer festgelegt werden. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 eingesetzten Ausschusses für die Verwaltung der Kontingente - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Einführer, die Inhaber einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1995/2001 ausgestellten Einfuhrlizenz für 2002 für Waren der HS-/KN-Codes ex 6402 99, ex 6403 91, ex 6403 99, ex 6404 11 und 6404 19 10 waren, sind berechtigt, eine zusätzliche Menge von 10,25 % über die in ihrer Einfuhrlizenz angegebene Menge hinaus einzuführen. Einführer, die Inhaber einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1995/2001 ausgestellten Einfuhrlizenz für 2002 für Waren der HS-/KN-Codes 6403 51 und 6403 59 waren, sind berechtigt, eine zusätzliche Menge von 15,5 % über die in ihrer Einfuhrlizenz angegebene Menge hinaus einzuführen. Einführer, die Inhaber einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1995/2001 ausgestellten Einfuhrlizenz für 2002 für Waren der HS-/KN-Codes 6911 10 und 6912 00 waren, sind berechtigt, eine zusätzliche Menge von 32,25 % über die in ihrer Einfuhrlizenz angegebene Menge hinaus einzuführen. Artikel 2 Die zuständige Behörde stellt für die in Artikel 1 genannten zusätzlichen Mengen eine zusätzliche Lizenz aus. Die zusätzliche Lizenz ist bis zum 31. Dezember 2003 gültig, sie wird gebührenfrei ausgestellt und von der zuständigen Behörde beglaubigt. Artikel 3 Die Inhaber einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2077/2002 ausgestellten Einfuhrlizenz für 2003 für Waren der HS-/KN-Codes ex 6402 99, ex 6403 91, ex 6403 99, ex 6404 11 und 6404 19 10 sind berechtigt, eine zusätzliche Menge von 21,28 % über die in ihrer Einfuhrlizenz angegebene Menge hinaus einzuführen. Die Inhaber einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2077/2002 ausgestellten Einfuhrlizenz für 2003 für Waren der HS-/KN-Codes 6403 51 und 6403 59 sind berechtigt, eine zusätzliche Menge von 32,83 % über die in ihrer Einfuhrlizenz angegebene Menge hinaus einzuführen. Die Inhaber einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2077/2002 ausgestellten Einfuhrlizenz für 2003 für Waren der HS-/KN-Codes 6911 10 und 6912 00 sind berechtigt, eine zusätzliche Menge von 52,09 % über die in ihrer Einfuhrlizenz angegebene Menge hinaus einzuführen. Artikel 4 Für die Zwecke der Durchführung des Artikels 3: - Die Lizenzinhaber legen ihre Einfuhrlizenz der zuständigen Behörde vor, die sie ausgestellt hat. Die zuständige Behörde trägt einen Vermerk in die Lizenz ein, dass dem Inhaber der Lizenz die zusätzliche Menge zugewiesen wurde; - oder die Lizenzinhaber legen ihre Einfuhrlizenz der zuständigen Behörde vor, die sie ausgestellt hat, und die zuständige Behörde annulliert die Lizenz und stellt eine neue Lizenz aus. In diesem Fall beinhalten die in dieser neuen Lizenz aufgeführten Mengen die Mengen der annullierten Lizenz, zuzüglich der in Artikel 3 festgelegten Mengen. Die Waren, die bereits in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, werden abgezogen; - oder aber die zuständige Behörde stellt für die in Artikel 3 genannten zusätzlichen Mengen eine zusätzliche Lizenz aus. Die Eintragung in die vorhandene Lizenz und die Ausstellung neuer Lizenzen ist gebührenfrei und wird von der zuständigen Behörde beglaubigt. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Februar 2003 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 1. (2) ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 6. (3) ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 31. (4) ABl. L 225 vom 22.8.2002, S. 15. (5) ABl. L 271 vom 12.10.2001, S. 18. (6) ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 12. (7) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.