Verordnung (EG) Nr. 409/2003 der Kommission vom 5. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern
Amtsblatt Nr. L 062 vom 06/03/2003 S. 0014 - 0015
Verordnung (EG) Nr. 409/2003 der Kommission vom 5. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern(1), insbesondere auf die Artikel 5 und 11, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1854/2002(3), wurde im Hinblick auf die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der Programme gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2702/1999 der 30. April eines jeden Jahres als Frist festgesetzt, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kommission die Programme und die Durchführungsstellen mitteilen. (2) Angesichts der Tatsache, dass die zur Förderung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen verfügbaren Mittel bei den bisherigen Beantragungen nur in geringem Maße in Anspruch genommen wurden, empfiehlt es sich vorzusehen, dass die betreffenden Stellen zweimal jährlich neue Maßnahmenprogramme vorlegen können. (3) In Anbetracht der bevorstehenden Erweiterung der Union ist das Verzeichnis der Zielmärkte anzupassen. Da die Programme 2003 verabschiedet werden sollen, sind insbesondere die Länder, deren Beitritt für das darauf folgende Jahr vorgesehen ist, aus dem Verzeichnis zu streichen. (4) Das Verzeichnis der Erzeugnisse, die für Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern in Frage kommen, sollte überarbeitet werden. Es empfiehlt sich, Faserlein in das Verzeichnis aufzunehmen, da die für dieses Erzeugnis in der Vergangenheit durchgeführten Absatzförderungsmaßnahmen positiv beurteilt wurden. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 ist daher zu ändern. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der auf der gemeinsamen Sitzung der Verwaltungsausschüsse "Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse" abgegebenen Stellungnahme - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2879/2000 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält der erste Satz folgende Fassung:"Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember die vorläufige Liste der ausgewählten Programme und der Durchführungsstellen sowie eine Kopie der Programme." b) In Absatz 3 Unterabsatz 1 wird das Datum "30. September" durch die Daten "15. September und 28. Februar" ersetzt. 2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. März 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 7. (2) ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 63. (3) ABl. L 280 vom 18.10.2002, S. 7. ANHANG "ANHANG Verzeichnis der Drittlandsmärkte, in denen die Absatzförderungsmaßnahmen durchgeführt werden können - Schweiz - Norwegen - Rumänien - Bulgarien - Russland - Japan - China - Südkorea - Südostasien - Indien - Naher und Mittlerer Osten - Nordafrika - Südafrika (Republik) - Nordamerika - Lateinamerika - Australien und Neuseeland. Verzeichnis der Erzeugnisse, die für Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern in Frage kommen - Rind- und Schweinefleisch, frisch, gekühlt oder gefroren; Verarbeitungserzeugnisse oder Zubereitungen daraus - Qualitätsgefluegelfleisch - Käse und Joghurt - Olivenöl und Tafeloliven - Tafelwein mit geografischer Angabe, Qualitätswein b. A. - Spirituosen mit geografischer Angabe oder geschützter traditioneller Bezeichnung - Obst und Gemüse, frisch oder verarbeitet - Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis - Faserlein."