32003R0359

Verordnung (EG) Nr. 359/2003 der Kommission vom 27. Februar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm

Amtsblatt Nr. L 053 vom 28/02/2003 S. 0017 - 0017


Verordnung (EG) Nr. 359/2003 der Kommission

vom 27. Februar 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter erhöht werden, wenn sich der Markt bis zur Auslagerung ungünstig und in einer bei der Einlagerung nicht vorhersehbaren Weise entwickelt hat.

(2) In Anwendung dieser Bestimmung wird gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1614/2001(4), die Beihilfe unter bestimmten Voraussetzungen erhöht bzw. gekürzt, wenn der durch Ausschreibung in Euro oder - für Nichtteilnehmerländer - in Landeswährung festgesetzte Hoechstankaufspreis am ersten und am letzten Tag der vertraglichen Lagerhaltung voneinander abweicht.

(3) Da mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 bereits Kürzungen des Interventionspreises bis zum Jahr 2007 festgesetzt wurden, ist ein Rückgang des Hoechstankaufspreises für die Intervention sowie des Marktpreises absehbar.

(4) Unbeschadet der Befugnis der Kommission, nach dem Verfahren des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 den Betrag der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter zu erhöhen, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 derselben Verordnung erfuellt sind, ist es angezeigt, die Absätze 2 und 3 von Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 zu streichen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 ist daher zu ändern.

(6) Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(2) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 15.

(3) ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11.

(4) ABl. L 214 vom 8.8.2001, S. 20.