Verordnung (EG) Nr. 325/2003 der Kommission vom 20. Februar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 047 vom 21/02/2003 S. 0021 - 0030
Verordnung (EG) Nr. 325/2003 der Kommission vom 20. Februar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 11 sowie auf die entsprechenden Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/2002(4), gilt Folgendes: Wird die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung 800/1999 vorgesehene Frist von 60 Tagen für das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch die Erzeugnisse bzw. die in Artikel 40 Absatz 1 derselben Verordnung vorgesehene Frist von 30 Tagen für die Verbringung der Erzeugnisse in das Bevorratungslager überschritten, so wird die Erstattung zunächst um 15 % gekürzt und sodann für jeden Tag, um den die betreffende Frist überschritten wird, zusätzlich gekürzt. (2) Bei Überschreitung dieser Fristen sieht Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(6), auch eine Sanktion vor, die in der Einbehaltung eines Teils der Sicherheit für die Ausfuhrlizenz, gefolgt durch eine schrittweise Kürzung je Tag der Überschreitung der betreffenden Frist, besteht. (3) Die Kumulierung der Sanktionen auf Ebene der Erstattung und der Lizenzsicherheit bei Überschreitung derselben Frist stellt eine schwere Belastung für die Marktteilnehmer dar und scheint nicht unbedingt notwendig. Daher ist die Regelung zu vereinfachen, indem die Sanktion von Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 betreffend die Sicherheit für die Ausfuhrlizenz in einem solchen Fall nicht angewendet wird. (4) Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt Folgendes: Wird die Lizenz der erteilenden Stelle innerhalb der ersten zwei Drittel ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben, so wird der einzubehaltende Betrag der entsprechenden Sicherheit um 40 % verringert; wird die Lizenz der erteilenden Stelle im letzten Drittel ihrer Gültigkeit oder im Monat nach dem letzten Gültigkeitstag zurückgegeben, so wird der einzubehaltende Betrag der Sicherheit um 25 % verringert. Mit dem mit Artikel 35 Absatz 3 eingeführten Mechanismus soll den Marktteilnehmern ein Anreiz geboten werden, die nicht verwendeten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung rasch zurückzugeben, um die Ausfuhrmöglichkeiten für erstattungsfähige landwirtschaftliche Erzeugnisse so weit wie möglich auszuschöpfen. (5) Im Fall einer wesentlichen Erhöhung der Erstattung könnte die Anwendung des Mechanismus von Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 spekulative Auswirkungen haben und die Marktteilnehmer dazu veranlassen, die Lizenzen nicht zu verwenden und sie der erteilenden Stelle zurückzugeben, wenn die Differenz zwischen der neuen Erstattung, die für das betreffende Erzeugnis gewährt werden könnte, und der für dasselbe Erzeugnis im Voraus festgesetzten Erstattung die einzubehaltende Sicherheit übersteigt. Daher sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die etwaige missbräuchliche Anwendung der vorgenannten Bestimmung zu vermeiden. (6) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000, in dem die Erzeugnishöchstmengen festgesetzt sind, für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich derselben Verordnung keine Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und keine Vorausfestsetzungsbescheinigungen vorzulegen sind, ist auf den neuesten Stand zu bringen. (7) Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist entsprechend zu ändern. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 32 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt: "Die Einbehaltung der Sicherheit gemäß Unterabsatz 2 erfolgt nicht bei den Mengen, bei denen eine Kürzung der Erstattung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wegen Nichteinhaltung der Fristen von Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 derselben Verordnung vorgenommen wird." 2. In Artikel 35 Absatz 3 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: "Der erste Unterabsatz gilt nur vorbehaltlich der etwaigen Aussetzung seiner Anwendung. Die Kommission kann seine Anwendung nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder den Bestimmungen anderer gemeinsamer Marktorganisationen im Fall einer Erhöhung der Erstattung für ein Erzeugnis oder mehrere Erzeugnisse aussetzen bei den Lizenzen, die vor der Erstattungserhöhung beantragt und der ausstellenden Stelle bis am Tag vor dem Tag dieser Erhöhung nicht zurückgegeben wurden. Eine gemäß Artikel 25 eingereichte Lizenz gilt als bei der ausstellenden Stelle an dem Tag eingegangen, an dem bei dieser Stelle ein Antrag des Lizenzinhabers auf Freigabe der Sicherheit eingeht.". 3. Anhang III wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie betrifft die nach ihrem Inkrafttreten beantragten Lizenzen. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Februar 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21. (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1. (3) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. (4) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 12. (5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. (6) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19. ANHANG "ANHANG III Erzeugnishöchstmengen ((Die Hoechstmengen an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die ohne Lizenz ein- bzw. ausgeführt werden können, entsprechen einer achtstelligen Unterposition der Kombinierten Nomenklatur (KN) und, falls es sich um Ausfuhren mit Erstattung handelt, einer zwölfstelligen Unterposition der Nomenklatur der Erstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.)), für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich keine Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und keine Vorausfestsetzungsbescheinigungen vorzulegen sind (sofern die Ein- bzw. Ausfuhr nicht im Rahmen einer Präferenzregelung erfolgt, für die die Vorlage einer Lizenz erforderlich ist ((Bei den Einfuhren beziehen sich die in diesem Dokument angegebenen Mengen z. B. nicht auf die Einfuhren, die im Rahmen von Zollkontingenten oder einer Präferenzregelung getätigt werden, wo in jedem Fall und für jede Menge eine Lizenz erforderlich ist, sondern auf die "normalen" Einfuhren ohne mengenmäßige Beschränkungen, für die der normale Zollsatz gilt.))) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"