32003R0321

Verordnung (EG) Nr. 321/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

Amtsblatt Nr. L 047 vom 21/02/2003 S. 0003 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 321/2003 des Rates

vom 18. Februar 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 zur Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(2), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Am 31. August 1996 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zwei Bekanntmachungen über die Einleitung eines Antidumping-(3) bzw. eines Antisubventionsverfahrens(4) betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs (nachstehend "betroffene Ware" genannt) mit Ursprung in Norwegen.

(2) Im Rahmen dieser Verfahren wurden im September 1997 mit den Verordnungen (EG) Nr. 1890/97(5) und (EG) Nr. 1891/97(6) Antidumping- und Ausgleichszölle eingeführt, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings und der Subventionierung zu beseitigen.

(3) Gleichzeitig nahm die Kommission mit dem Beschluss 97/634/EG vom 26. September 1997 zur Annahme von Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Lachs mit Ursprung in Norwegen(7), die Verpflichtungsangebote von 190 norwegischen Ausführern an, so dass die vorgenannten Antidumping- und Ausgleichszölle nicht für die Einfuhren der betroffenen Ware gelten, die von diesen Unternehmen in die Gemeinschaft ausgeführt werden.

(4) Nach einer Überprüfung der Form der Zölle wurden die Verordnungen (EG) Nr. 1890/97 und (EG) Nr. 1891/97 durch die Verordnung (EG) Nr. 772/1999(8) ersetzt.

B. NEUE AUSFÜHRER, NAMENSÄNDERUNGEN UND FREIWILLIGE RÜCKNAHME EINER VERPFLICHTUNG

(5) Die drei norwegischen Unternehmen Vestmar AS, Gaia Seafood AS und Polar Quality AS meldeten sich als "neue Ausführer" im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 und boten Verpflichtungen an, die mit den von anderen norwegischen Unternehmen bereits angenommenen Verpflichtungen identisch sind. Die diesbezügliche Untersuchung ergab, dass die Unternehmen die Voraussetzungen für eine Behandlung als neue Ausführer erfuellten, so dass die Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden. Die Befreiung von den Antidumping- und Ausgleichszöllen sollte daher auf diese Unternehmen ausgeweitet werden.

(6) Der norwegische Ausführer Arctic Group International, für den eine Verpflichtung gilt, setzte die Kommission davon in Kenntnis, dass nach einer Umstrukturierung der Unternehmensgruppe, zu der er gehört, nunmehr ein anderes Unternehmen der Gruppe, Arctic Group Maritime AS, für die Ausfuhren in die Gemeinschaft zuständig ist. Das Unternehmen beantragte daher, dass sein Name auf der Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungen angenommen wurden, im Anhang des Beschlusses 97/634/EG und auf der Liste der Unternehmen, die von den Antidumping- und Ausgleichszöllen befreit sind, im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 geändert wird.

(7) Ein weiteres Unternehmen, Fjord Seafood Midt-Norge AS, für das eine Verpflichtung gilt, teilte der Kommission mit, dass es seinen Namen in Fjord Seafood Norway AS geändert habe, und dass darüber hinaus ein Unternehmen derselben Gruppe, Fjord Seafood Måløy, für das ebenfalls eine Verpflichtung gilt, sich mit ihm zusammengeschlossen habe. Daher wurde beantragt, dass der neue Name des Unternehmens in die vorgenannten Listen aufgenommen und, da eine gesonderte Verpflichtung nicht länger angemessen sei, der Name des verbundenen Unternehmens, Fjord Seafood Måløy, gestrichen wird.

(8) Die Prüfung dieser Anträge ergab, dass ihnen stattgegeben werden kann, da sie weder materiellrechtliche Änderungen betreffen, die eine Überprüfung der Dumping- bzw. Subventionsfeststellungen erforderlich machen würden, noch die Feststellungen berühren, auf die sich die Annahme der Verpflichtungen stützte. Folglich sollten auf der Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 die Namen Arctic Group International und Fjord Seafood Midt-Norge AS in Arctic Group Maritime AS bzw. Fjord Seafood Norway AS geändert und der Name Fjord Seafood Måløy AS gestrichen werden.

(9) Ein weiteres norwegisches Unternehmen, Timar Seafood AS, setzte die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis, seine Verpflichtung zurückzunehmen. Der Name dieses Unternehmens sollte daher auf der Liste der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden, im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 gestrichen werden.

C. ÄNDERUNG DES ANHANGS DER VERORDNUNG (EG) Nr. 772/1999

(10) Daher sollte der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 mit der Liste der Unternehmen, die von den Antidumping- und Ausgleichszöllen befreit sind, entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

(1) a) Auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs (anderem als Wildlachs) der KN-Codes ex 0302 12 00 (Taric-Codes: 0302 12 00 21, 0302 12 00 22, 0302 12 00 23 und 0302 12 00 29 ), ex 0303 22 00 (Taric-Codes: 0303 22 00 21, 0303 22 00 22, 0303 22 00 23 und 0303 22 00 29 ), ex 0304 10 13 (Taric-Codes: 0304 10 13 21 und 0304 10 13 29 ) und ex 0304 20 13 (Taric-Codes: 0304 20 13 21 und 0304 20 13 29 ) mit Ursprung in Norwegen, der von Fjord Seafood Måløy AS und Timar Seafood AS ausgeführt wird, werden endgültige Ausgleichs- und Antidumpingzölle eingeführt.

b) Diese Zölle gelten nicht für wilden Atlantischen Lachs (Taric-Codes: 0302 12 00 11, 0304 10 13 11, 0303 22 00 11 und 0304 20 13 11 ). Wilder Lachs im Sinne dieser Verordnung ist solcher, bei dem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Anlandung aufgrund der von den interessierten Parteien vorzulegenden Zoll- und Frachtpapiere davon überzeugt sind, dass er auf See gefangen wurde.

(2) a) Der Ausgleichszoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 3,8 %.

b) Der Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 0,32 EUR/kg Nettogewicht. Ist jedoch der Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft einschließlich des Ausgleichs- und des Antidumpingzolls niedriger als der betreffende in Absatz 3 angegebene Mindestpreis, so entspricht der zu erhebende Antidumpingzoll der Differenz zwischen diesem Mindestpreis und dem Preis frei Grenze der Gemeinschaft einschließlich des Ausgleichszolls.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten folgende Mindestpreise pro Kilogramm Nettogewicht:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. Christodoulakis

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

(2) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1973/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 4).

(3) ABl. C 253 vom 31.8.1996, S. 18.

(4) ABl. C 253 vom 31.8.1996, S. 20.

(5) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 297/1999 (ABl. L 37 vom 11.2.1999, S. 2).

(6) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 19. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 297/1999.

(7) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 81. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/743/EG (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 51).

(8) ABl. L 101 vom 16.4.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1593/2002 (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 22).

ANHANG

"ANHANG

LISTE DER UNTERNEHMEN, DEREN VERPFLICHTUNGSANGEBOTE ANGENOMMEN WURDEN UND DIE DAHER VON DEN ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPING- UND AUSGLEICHSZÖLLEN BEFREIT SIND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"