Verordnung (EG) Nr. 318/2003 der Kommission vom 19. Februar 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier
Amtsblatt Nr. L 046 vom 20/02/2003 S. 0020 - 0020
Verordnung (EG) Nr. 318/2003 der Kommission vom 19. Februar 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1907/1990 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 5/2001(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 20 Absätze 1 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2003(4), sind die erforderlichen Vorschriften zur Anwendung der Vermarktungsnormen im Eiersektor festgelegt worden. (2) Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 betrifft die Kontrollen der versandfertig in Klassen eingeteilten Eier in den Packstellen, und nicht die Kontrolle der Eier beim Verlassen der Packstellen. Daher ist die derzeitige Fassung von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a) zu ändern, um jegliche Verwirrung oder Fehldeutung auszuschließen. (3) Um eine geeignete Flächennutzung zu gewährleisten und ein wiederholtes Auftreten schädlicher Krankheiten zu vermeiden, könnte es notwendig sein, die Auslaufflächen der Legehennen zu wechseln. Die Legehennen sollten am besten Zugang zur gesamten Auslauffläche erhalten, und bei einer Extensivhaltung mit mindestens 10 m2 je Henne sollten je Umtrieb jederzeit mindestens 2,5 m2 je Henne zur Verfügung stehen. (4) Die Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 ist entsprechend zu ändern. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a) wird der einleitende Ausdruck "beim Versand ab Packstelle" durch den Ausdruck "in der Packstelle, versandfertig" ersetzt. 2. In Anhang III Buchstabe a) wird der dritte Gedankenstrich durch folgende Gedankenstriche ersetzt: "- die Auslaufflächen im Freien mindestens die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 1999/74/EG des Rates erfuellen, wobei die Besatzdichte jederzeit höchstens 2500 Hennen je Hektar Auslauffläche bzw. eine Henne je 4 m2 beträgt. Erfolgt jedoch ein Umtreib und stehen je Henne bei gleichmäßigem Zugang zur Gesamtfläche während der Lebensdauer des Bestands mindestens 10 m2 je Henne zur Verfügung, so müssen in jedem benutzten Gehege jederzeit mindestens 2,5 m2 je Henne verfügbar sein; - die Auslauffläche einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalles nicht überschreitet; ein Radius bis zu 350 m ist jedoch zulässig, wenn über die gesamte Auslauffläche Unterstände und Tränken im Sinne dieser Bestimmung in ausreichender Zahl und gleichmäßig verteilt, das heißt mindestens vier Unterstände je Hektar vorhanden sind." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Februar 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 5. (2) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 1. (3) ABl. L 121 vom 16.5.1991, S. 11. (4) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 60.