32003R0317

Verordnung (EG) Nr. 317/2003 der Kommission vom 19. Februar 2003 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2301/97 zur Eintragung bestimmter Namen in des Verzeichnis der Bescheinigungen besonderer Merkmale gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (Karjalanpiirakka)

Amtsblatt Nr. L 046 vom 20/02/2003 S. 0019 - 0019


Verordnung (EG) Nr. 317/2003 der Kommission

vom 19. Februar 2003

zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2301/97 zur Eintragung bestimmter Namen in des Verzeichnis der Bescheinigungen besonderer Merkmale gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (Karjalanpiirakka)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 hat Finnland bei der Kommission für die Bezeichnung "Karjalanpiirakka" eine Bescheinigung besonderer Merkmale beantragt.

(2) Die Angabe "garantiert traditionelle Spezialität" ist den eingetragenen Bezeichnungen vorbehalten.

(3) Nach Veröffentlichung der im Anhang angeführten Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung eingelegt.

(4) Die im Anhang angeführte Bezeichnung sollte deshalb in das Verzeichnis der Bescheinigungen besonderer Merkmale eingetragen und so in der Gemeinschaft gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 als garantiert traditionelles Merkmal geschützt werden.

(5) Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2301/97 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1285/2002(4), wird durch den Anhang dieser Verordnung ergänzt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführte Bezeichnung wird in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2301/97 und in das Verzeichnis der Bescheinigungen besonderer Merkmale gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 eingetragen.

Sie wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 derselben Verordnung geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 9.

(2) ABl. C 102 vom 27.4.2002, S. 14.

(3) ABl. L 319 vom 21.11.1997, S. 8.

(4) ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 21.

ANHANG

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren und Kleingebäck

- Karjalanpiirakka.