Verordnung (EG) Nr. 303/2003 der Kommission vom 17. Februar 2003 zur Wiedereinführung des bei der Einfuhr von einblütigen (Standard) Nelken mit Ursprung in Israel zu erhebenden Präferenzzolls
Amtsblatt Nr. L 043 vom 18/02/2003 S. 0041 - 0042
Verordnung (EG) Nr. 303/2003 der Kommission vom 17. Februar 2003 zur Wiedereinführung des bei der Einfuhr von einblütigen (Standard) Nelken mit Ursprung in Israel zu erhebenden Präferenzzolls DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 wurden die Durchführungsbestimmungen für einen Präferenzzoll festgelegt, der im Rahmen eines jährlich zu eröffnenden Zollkontingents für die Einfuhr von frischen Schnittblumen in die Gemeinschaft auf großblütige Rosen, kleinblütige Rosen, einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray) Nelken zu erheben ist. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 786/2002(4), betrifft die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch: mit Ursprung in Ägypten, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, Tunesien, der Türkei, Zypern, im Westjordanland und im Gazastreifen sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Kontingente. (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2003 der Kommission(5) wurden zur Anwendung dieser Regelung die gemeinschaftlichen Erzeuger- und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen festgesetzt. (4) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97(7), wurden die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen erlassen. (5) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgesetzte Präferenzzoll wurde für einblütige (Standard) Nelken mit Ursprung in Israel durch die Verordnung (EG) Nr. 23/2003 der Kommission(8) ausgesetzt. (6) Gemäß den in Übereinstimmung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 4088/87 und (EWG) Nr. 700/88 getroffenen Feststellungen ist der Schluss zu ziehen, dass die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 für die Wiedereinführung des Präferenzzolls für einblütige (Standard) Nelken mit Ursprung in Israel erfuellt sind. (7) Die Kommission trifft diese Maßnahmen im Zwischenzeitraum zweier Sitzungen des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der mit der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgesetzte, bei der Einfuhr von einblütigen (Standard) Nelken (KN-Code ex 0603 10 20 ) mit Ursprung in Israel zu erhebende Präferenzzoll wird wieder eingeführt. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 23/2003 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 18. Februar 2003 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Februar 2003 Für die Kommission J. M. Silva Rodríguez Generaldirektor für Landwirtschaft (1) ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. (2) ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1. (3) ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. (4) ABl. L 124 vom 14.5.2002, S. 3. (5) Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts. (6) ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. (7) ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1. (8) ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 27.