32003R0221

Verordnung (EG) Nr. 221/2003 der Kommission vom 4. Februar 2003 zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Höchstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan

Amtsblatt Nr. L 029 vom 05/02/2003 S. 0020 - 0021


Verordnung (EG) Nr. 221/2003 der Kommission

vom 4. Februar 2003

zur Genehmigung von Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/2003(2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über den Marktzugang für Textilwaren, die am 15. Oktober 1994 paraphiert(3) und mit Beschluss 96/386/EG des Rates(4) genehmigt wurde, werden Anträge Pakistans auf "besondere Flexibilität" wohlwollend geprüft.

(2) Am 20. Dezember 2002 und 16. Januar 2003 beantragte die Islamische Republik Pakistan Übertragungen zwischen bestimmten Kategorien.

(3) Die von der Islamischen Republik Pakistan beantragten Übertragungen liegen im Rahmen der Flexibilitätsgrenzen nach Artikel 7 und Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates.

(4) Daher ist es angemessen, dem Antrag in Form eines Vorgriffs auf die Hoechstmengen des Jahres 2003 für die beantragten Kategorien stattzugeben.

(5) Es ist wünschenswert, dass diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt, damit die Wirtschaftsbeteiligten sie baldmöglichst in Anspruch nehmen können.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Kontingentsjahr 2002 werden Übertragungen zwischen den Hoechstmengen für Textilwaren mit Ursprung in der Islamischen Republik Pakistan nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2003

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1.

(2) ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 1.

(3) ABl. L 153 vom 27.6.1996, S. 48.

(4) ABl. L 153 vom 27.6.1996, S. 47.

ANHANG

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