32003R0153

Verordnung (EG) Nr. 153/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1603/2000 gegenüber den Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführten Antidumpingmaßnahmen

Amtsblatt Nr. L 025 vom 30/01/2003 S. 0023 - 0024


Verordnung (EG) Nr. 153/2003 des Rates

vom 27. Januar 2003

zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1603/2000 gegenüber den Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführten Antidumpingmaßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen

(1) Im Juli 2000 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1603/2000(2) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend "USA" genannt) ein. Dabei handelte es sich um unternehmensspezifische Zölle.

2. Einleitung

(2) Am 13. Juni 2002 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der für die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den USA in die Gemeinschaft geltenden Antidumpingmaßnahmen.

(3) Die Kommission leitete die Überprüfung von Amts wegen ein, um die Angemessenheit der geltenden Maßnahmen zu untersuchen. Die geltenden Maßnahmen, d. h. die unternehmensspezifischen Zölle, tragen denjenigen Fällen nicht Rechnung, in denen die Einfuhrwaren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden.

3. Untersuchung

(4) Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer und Verwender und deren Verbände sowie die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(5) Mehrere ausführende Hersteller in dem betroffenen Land sowie mehrere Hersteller und Einführer/Händler in der Gemeinschaft nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien, die innerhalb der genannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, erhielten Gelegenheit, gehört zu werden.

(6) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Feststellung der Angemessenheit der geltenden Maßnahmen als notwendig erachtete, und prüfte sie.

B. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

(7) Gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) wird bei der Ermittlung des Zollwerts im Falle einer Beschädigung der Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis verhältnismäßig aufgeteilt.

(8) Um zu vermeiden, dass ein übermäßig hoher Antidumpingzoll erhoben wird, sollte der unternehmensspezifische Zoll im Falle einer Beschädigung der Waren um den Prozentsatz gesenkt werden, der der Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(9) Die Gemeinschaftshersteller machten geltend, dass der Begriff "Beschädigung" vage ist und unter Umständen weit ausgelegt wird, was zu Umgehungspraktiken führen oder die Antidumpingzölle sogar unwirksam machen könne. Um Umgehungen zu verhindern, sollte ihrer Ansicht nach in den Fällen, in denen eine Ware nach Auffassung der Zollbehörden beschädigt ist, dazu eine zweite Stellungnahme eines unabhängigen Experten eingeholt werden.

(10) Hierzu ist zu bemerken, dass der Zollwert von Waren, unabhängig davon, ob sie beschädigt sind oder nicht, von den Zollbehörden gemäß bewährter, im Zollkodex der Gemeinschaft festgelegter Regeln ermittelt wird, die weite, die Antidumpingzölle gegebenenfalls unwirksam machende Auslegungen nicht zulassen. In Anbetracht dieser bewährten Regeln sind Sonderbestimmungen für Antidumpingmaßnahmen unterliegende Waren nicht erforderlich. Die Forderung nach der Einführung einer obligatorischen zweiten Expertenstellungnahme wird daher abgelehnt.

(11) Nach Auffassung eines verbundenen Einführers dürfe in den Fällen, in denen eine Ware beschädigt ist, kein Antidumpingzoll erhoben werden, da die Ware nicht als gleichartig angesehen werden könne.

(12) Diesbezüglich gilt, dass eine Ware die Eigenschaft der Gleichartigkeit durch eine Beschädigung nicht automatisch verliert. Sie weist unter Umständen weiterhin dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen auf, so dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise geschädigt wird. Das Argument wird daher zurückgewiesen.

(13) Da von den betroffenen Parteien keine stichhaltigen Argumente vorgebracht wurden, wird der Schluss gezogen, dass in den Fällen, in denen die Waren vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt wurden, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, der unternehmensspezifische Zoll um einen Prozentsatz herabgesetzt werden sollte, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1603/2000 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(4) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Papandreou

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

(2) ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 1.

(3) ABl. C 140 vom 13.6.2002, S. 17.

(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 (ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11).