Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter
Amtsblatt Nr. L 025 vom 30/01/2003 S. 0001 - 0006
Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26, auf Vorschlag der Kommission(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion; dies erfordert die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren von Erzeugnissen aus dritten Ländern durch alle Mitgliedstaaten, es sei denn, dass in besonderen Gemeinschaftsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. (2) Es liegt im Interesse der gesamten Gemeinschaft, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, für ihre Streitkräfte die technologisch fortschrittlichsten und geeignetsten Waffen und militärischen Ausrüstungsgütern zu beschaffen. In Anbetracht der schnellen technologischen Entwicklungen, die weltweit in diesem Industriesektor zu verzeichnen sind, entspricht es gängiger Praxis, dass die für die nationale Verteidigung zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Waffen und sonstiges Wehrgerät bei Herstellern oder sonstigen Lieferanten in dritten Ländern beschaffen. In Anbetracht der Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten ist es mit den Interessen der Gemeinschaft vereinbar, dass bestimmte Waffen und Ausrüstungsgüter frei von Einfuhrabgaben eingeführt werden. (3) Um die einheitliche Anwendung einer solchen Zollaussetzung sicherzustellen, empfiehlt es sich, eine gemeinsame Liste der dafür in Betracht kommenden Waffen und militärischen Ausrüstungsgüter aufzustellen. Angesichts der besonderen Art der betroffenen Produkte empfiehlt es sich auch, dass Teile oder Baugruppen zum Einbau oder zur Montage in die Waren der Liste oder zur Instandsetzung, Umrüstung oder Instandhaltung dieser Waren sowie Waren zur Verwendung bei Ausbildungen oder bei der Prüfung der Waren dieser Liste zollfrei eingeführt werden können. Die Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern, die nicht von dieser Verordnung erfasst werden, unterliegt den entsprechenden Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs. (4) Angesichts des unterschiedlichen organisatorischen Aufbaus der zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten ist es ausschließlich für Zollzwecke notwendig, die letztliche Verwendung der eingeführten Waren nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) und ihrer Durchführungsvorschriften (im Folgenden "Zollkodex" genannt) zu definieren. Um den Verwaltungsaufwand für die betroffenen Stellen zu begrenzen, sollte die zollamtliche Überwachung hinsichtlich der besonderen Verwendung zeitlich befristet werden. (5) Um dem Schutz der militärischen Geheimhaltung in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, ist es notwendig, besondere Verwaltungsverfahren für die Gewährung der Zollaussetzung festzulegen. Eine - auch als Zollanmeldung im Sinne des Zollkodex verwendbare - Erklärung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, für dessen Streitkräfte die Waffen und militärischen Ausrüstungsgüter bestimmt sind, wäre eine geeignete Garantie dafür, dass diese Voraussetzungen erfuellt sind. Diese Erklärung sollte in Form einer Bescheinigung abgegeben werden. Es ist angezeigt, die Form solcher Bescheinigungen zu regeln und auch den Einsatz von Mitteln der Datenverarbeitung für die Abgabe der Erklärung zu gestatten. (6) Es ist notwendig, Vorschriften festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten Angaben über die Menge, den Wert und die Anzahl der ausgestellten Bescheinigungen sowie die Verfahren zur Durchführung dieser Verordnung übermitteln - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen die Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter autonom ausgesetzt werden, die von den für die militärische Verteidigung der Mitgliedstaaten zuständigen Stellen oder in deren Auftrag aus Drittländern eingeführt werden. Artikel 2 (1) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in Anhang I aufgeführten Waren werden vollständig ausgesetzt, wenn diese Waren von den Streitkräften eines Mitgliedstaats oder in deren Auftrag allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Staaten zur Verteidigung der territorialen Integrität des Mitgliedstaats, im Rahmen internationaler friedenserhaltender oder friedenssichernder Maßnahmen oder zu anderen militärischen Zwecken wie dem Schutz von Staatsangehörigen aus der Europäischen Union vor sozialen oder militärischen Unruhen genutzt werden. (2) Die Zollsätze werden auch für folgende Waren vollständig ausgesetzt: a) Teile und Baugruppen, die zum Einbau oder zur Montage in die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren oder in Teile oder Baugruppen davon oder zur Instandsetzung, Umrüstung oder Instandhaltung dieser Waren eingeführt werden; b) Waren, die zur Verwendung bei Ausbildungen oder bei der Prüfung der in den Anhängen I und II aufgeführten Waren eingeführt werden. (3) Die eingeführten Waren nach Anhang I und nach Absatz 2 dieses Artikels unterliegen den Voraussetzungen der besonderen Verwendung nach den Artikeln 21 und 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften. Die zollamtliche Überwachung der letztlichen Verwendung endet drei Jahre nach dem Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. (4) Die Verwendung der in Anhang I aufgeführten Waren für Ausbildungszwecke oder die vorübergehende Verwendung dieser Waren durch die Streitkräfte oder sonstige Einsatzkräfte im Zollgebiet der Gemeinschaft zu zivilen Zwecken aufgrund von Naturkatastrophen oder anderen unvorhergesehenen Katastrophenfällen stellt keine Verletzung der in Absatz 1 bestimmten besonderen Verwendung dar. Artikel 3 (1) Der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Waren, für die eine Zollaussetzung nach Artikel 2 beantragt wird, ist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats beizufügen, für dessen Streitkräfte die Waren bestimmt sind. Diese nach Anhang III auszustellende Bescheinigung wird den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats bei der Gestellung der darin genannten Waren vorgelegt. Sie kann die nach den Artikeln 59 bis 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 erforderliche Zollanmeldung ersetzen. (2) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können aus Gründen der militärischen Geheimhaltung die Bescheinigung und die eingeführten Waren anderen, vom Einfuhrmitgliedstaat bezeichneten Stellen vorgelegt bzw. vorgeführt werden. In solchen Fällen übermittelt die die Bescheinigung ausstellende zuständige Stelle bis zum 31. Januar und bis zum 31. Juli jeden Jahres den Zollbehörden ihres Mitgliedstaats einen summarischen Bericht über derartige Einfuhren. Der Bericht erfasst die dem Übermittlungsmonat unmittelbar vorausgehenden sechs Monate. Er enthält Angaben über die Anzahl der Bescheinigungen und deren jeweiliges Ausstellungsdatum, das Datum der Einfuhr sowie den Gesamtwert und das Bruttogewicht der mit diesen Bescheinigungen eingeführten Produkte. (3) Die Ausstellung der Bescheinigung und ihre Vorlage bei den Zollbehörden oder sonstigen mit der Zollabfertigung beauftragten Stellen, kann nach Artikel 292 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(3) unter Einsatz der Datenverarbeitung erfolgen. (4) Dieser Artikel ist auf die in Anhang 2 aufgeführten Waren entsprechend anwendbar. Artikel 4 Ausgenommen in Fällen des Artikels 2 Absatz 4 unterrichtet die die Bescheinigung ausstellende oder die Waren verwendende zuständige Stelle nach den Artikeln 21 und 87 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die Zollbehörden ihres Mitgliedstaats über jede Verwendung der in Anhang I und in Artikel 2 Absatz 2 genannten Waren für andere Zwecke als diejenigen des Artikels 2 Absatz 1. Artikel 5 (1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Namen der Stellen, die befugt sind, die Bescheinigungen nach Artikel 3 Absatz 1 auszustellen, sowie einen Musterabdruck des von diesen Stellen verwendeten Stempels. Ferner übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission den Namen der Stelle, die die eingeführten Waren in den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Fällen überlassen kann. Die Kommission leitet diese Angaben an die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten weiter. (2) Werden die Waren in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem die Bescheinigung ausgestellt wurde, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so wird eine Durchschrift der Bescheinigung von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats an die Zollverwaltung des Mitgliedstaats geschickt, dessen zuständige Stelle die Bescheinigung ausgestellt hat. Werden die Waren in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Bescheinigung ausgestellt wurde, nach Artikel 3 Absatz 2 von anderen Stellen überlassen, so wird eine Durchschrift der Bescheinigung von diesen Stellen unmittelbar der Stelle übermittelt, die die Bescheinigung ausgestellt hat. (3) Die zur Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 1 befugte Stelle jedes Mitgliedstaats bewahrt während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ablauf der zollamtlichen Überwachung der Waren eine Durchschrift der ausgestellten Bescheinigungen sowie die Unterlagen auf, die den Nachweis erbringen, dass die Aussetzung ordnungsgemäß erfolgt ist. Artikel 6 Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten von jedem Antrag eines Mitgliedstaats, der zur Vorlage eines Vorschlags zur Änderung der Listen in den Anhängen I und II dieser Verordnung eingereicht wird. Artikel 7 (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über ihre verwaltungsmäßige Durchführung. (2) Sie übermitteln der Kommission ferner spätestens drei Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres Angaben zur Gesamtzahl der ausgestellten Bescheinigungen sowie zum Gesamtwert und zum Bruttogewicht der nach den Vorschriften dieser Verordnung eingeführten Waren. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2003. Im Namen des Rates Der Präsident N. Christodoulakis (1) ABl. C 265 vom 12.10.1988, S. 9. (2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 10.12.2000, S. 17). (3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission (ABl. L 141 vom 28.5.2001, S. 1). ANHANG I LISTE DER WAFFEN UND MILITÄRISCHEN AUSRÜSTUNGSGÜTER, FÜR DIE DIE EINFUHRABGABEN AUSGESETZT SIND(1) 2804 2825 3601 3602 3603 3604 3606 3701 3702 3703 3705 3707 3824 3926 4202 4911 5608 6116 6210 6211 6217 6305 6307 6506 7308 7311 7314 7326 7610 8413 8414 8415 8418 8419 8421 8424 8427 8472 8479 8502 8516 8518 8521 8525 8526 8527 8528 8531 8535 8536 8539 8543 8544 8701 8703 8704 8705 8709 8710 8711 8716 8801 8802 8804 8805 8901 8903 8906 8907 9004 9005 9006 9008 9013 9014 9015 9020 9022 9025 9027 9030 9031 9302 9303 9304 9306 9307 9404 9406 (1) Ab 1. Januar 2003 geltende KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1). ANHANG II LISTE DER WAFFEN UND MILITÄRISCHEN AUSRÜSTUNGSGÜTER MIT VERTRAGLICHER ZOLLFREIHEIT, AUF DIE DIE EINFUHRVERFAHREN NACH ARTIKEL 3 ANWENDBAR SIND(1) 4901 8426 8428 8429 8430 8470 8471 8517 8524 9018 9019 9021 9026 9301 (1) Ab 1. Januar 2003 geltende KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1). ANHANG III >PIC FILE= "L_2003025DE.000602.TIF">