32003R0142

Verordnung (EG) Nr. 142/2003 der Kommission vom 27. Januar 2003 zur Einstellung der Verfahren betreffend Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen und zur Erstattung bereits entrichteter Zölle

Amtsblatt Nr. L 023 vom 28/01/2003 S. 0009 - 0017


Verordnung (EG) Nr. 142/2003 der Kommission

vom 27. Januar 2003

zur Einstellung der Verfahren betreffend Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen und zur Erstattung bereits entrichteter Zölle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/2000(2), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1138/98(4), insbesondere auf Artikel 6,

nach Konsultation des jeweils durch Artikel 4 der Verordnungen (EG) Nr. 3285/94 und (EG Nr. 519/94 eingesetzten Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

VERFAHREN

(1) Am 6. März 2002 unterrichteten bestimmte Mitgliedstaaten (nachstehend "betroffene Mitgliedstaaten" genannt) die Kommission darüber, dass die Entwicklung der Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse Schutzmaßnahmen erforderlich mache, übermittelten Informationen, die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 die verfügbaren Beweise enthielten, und beantragten bei der Kommission, vorläufige Schutzmaßnahmen einzuführen und eine Untersuchung über Schutzmaßnahmen einzuleiten.

(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten behaupteten, dass die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse in der jüngsten Zeit zugenommen hätten und dass die durch die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der USA verursachte Abschottung des US-Marktes nicht nur dazu führe, dass den Gemeinschaftsherstellern ein wichtiger Absatzmarkt für ihre Ausfuhren weitgehend verschlossen sei, sondern auch die Voraussetzungen für eine massive Umlenkung des Handels mit Stahlerzeugnissen von den USA in die Europäische Gemeinschaft (nachstehend "Gemeinschaft" genannt) schaffe. Die für die USA bestimmten Stahlerzeugnisse würden in die Gemeinschaft umgelenkt. Dies könne dazu führen, dass das bereits hohe Niveau der Billigeinfuhren noch weiter stark ansteige, so dass sich die infolge des früheren Anstiegs der Einfuhren schon eingetretene schwere Störung des Stahlmarkts der Gemeinschaft, die die Gemeinschaftshersteller bedeutend zu schädigen drohte, noch verschärfen würde.

(3) Die betroffenen Mitgliedstaaten teilten mit, dass die Gemeinschaftshersteller sachdienliche Informationen übermittelt hätten und dass ihrer Auffassung nach die Annahme von Schutzmaßnahmen durch die Gemeinschaft dringend erforderlich sei, da jede Verzögerung bei ihrer Annahme eine nur schwer wieder zu behebende Schädigung verursachen würde.

(4) Die Kommission unterrichtete alle Mitgliedstaaten über diese Behauptungen und konsultierte sie zu den Einfuhrbedingungen, den Einfuhrtrends und zu der Frage, ob eine bedeutende Schädigung der betroffenen Sektoren vorliegt oder droht, sowie zu den verschiedenen Aspekten der wirtschaftlichen und geschäftlichen Lage in Bezug auf die fraglichen Gemeinschaftserzeugnisse.

(5) Am 28. März 2002 leitete die Kommission eine Untersuchung ein, um festzustellen, ob eine bedeutende Schädigung der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware oder unmittelbar mit bestimmten Stahlerzeugnissen konkurrierender Waren vorliegt oder droht. Bei den 21 von der Untersuchung betroffenen Stahlerzeugnissen handelt es sich um (1) warmgewalzte Coils, (2) warmgewalzte Bleche aus nicht legiertem Stahl, (3) warmgewalztes Schmalband aus nicht legiertem Stahl, (4) legierte warmgewalzte Flacherzeugnisse, (5) kaltgewalzte Bleche, (6) Elektrobleche (andere als GOES), (7) Bleche mit metallischem Überzug, (8) Bleche mit organischem Überzug, (9) Weißblecherzeugnisse, (10) Quarto-Bleche, (11) Breitflachstahl, (12) nicht legierte Stabstähle und Leichtprofile, (13) legierte Stabstähle und Leichtprofile, (14) Betonstabstähle, (15) nicht rostende Stabstähle und Leichtprofile, (16) nicht rostender Walzdraht, (17) Draht aus nicht rostendem Stahl, (18) Rohrstücke (< 609,6 mm), (19) Flansche (andere als aus nicht rostendem Stahl), (20) Gasleitungen (21) und Hohlprofile.

(6) Am gleichen Tag wurden auf der Grundlage der vor dieser Einleitung eingeholten und geprüften Informationen vorläufige Maßnahmen gegenüber 15 von der Untersuchung betroffenen Waren eingeführt. Dabei handelte es sich um die Waren 1, 2, 3, 4, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 17, 18 und 19 (vgl. Randnummer 5).

(7) Die Kommission führte für jede der 21 Waren eine vollständige Untersuchung durch. Die Kommission unterrichtete offiziell die ausführenden Hersteller und die bekanntermaßen betroffenen Einführer sowie deren repräsentative Verbände, die Vertreter der Ausfuhrländer und die Gemeinschaftshersteller. Die Kommission sandte Fragebogen an all diese Parteien sowie an jene, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung gesetzten Frist selbst meldeten. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 gab die Kommission ferner den direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(8) Einige ausführende Hersteller, Gemeinschaftshersteller, Einführer und Verwender, ihre jeweiligen Verbände sowie einige Drittlandregierungen übermittelten schriftliche Stellungnahmen. Allen betroffenen Parteien, die fristgerecht eine Anhörung beantragten und nachwiesen, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und dass besondere Gründe für ihre Anhörung vorlagen, wurde eine solche Anhörung gewährt. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und bei der endgültigen Sachaufklärung berücksichtigt. Die Kommission holte alle Informationen, die sie für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachtete, ein und prüfte sie. In den Betrieben von 30 Gemeinschaftsherstellern, 12 ausführenden Herstellern und 2 Einführern wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

(9) Die Ergebnisse der Untersuchungen betreffend die Waren 1, 2, 3, 4, 5, 18 und 19 sind in der Verordnung (EG) Nr. 1694/2002 der Kommission(5), mit der endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber den genannten Waren eingeführt wurden, dargelegt und diejenigen betreffend die Waren 6, 7, 8, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 20 und 21 in der Verordnung (EG) Nr. 1695/2002 der Kommission(6), mit der die Verfahren betreffend Schutzmaßnahmen gegenüber jenen Waren eingestellt, ein Überwachungssystem für bestimmte Stahlerzeugnisse eingeführt und die Erstattung bereits entrichteter Zölle vorgesehen wurden.

(10) Im September 2002 erhielt die Kommission neue Informationen für die Waren 9, 10 und 14, denen zufolge sich die Einfuhren angeblich 2002 weitaus stärker entwickelten als 2001 und die Gemeinschaftshersteller 2002 finanzielle Verluste und Verkaufseinbußen erlitten. Daher erachtete die Kommission es als angemessen, die Untersuchungen für diese Waren fortzuführen. In diesem Zusammenhang veröffentlichte die Kommission am 11. Dezember 2002(7) eine Bekanntmachung, mit der aufgrund der darin dargelegten Umstände die Frist für den Abschluss der Schutzmaßnahmenuntersuchungen betreffend jene Waren vom 27. Dezember 2002 bis zum 27. Februar 2003 verlängert wurde. Die Kommission holte die weiteren Informationen, die sie als notwendig erachtete, von Gemeinschaftsherstellern und Ausführern in die Gemeinschaft ein, prüfte sie und führte weitere Kontrollbesuche in den Betrieben von 14 Gemeinschaftsherstellern durch. Diese Untersuchungen sind nun abgeschlossen, und die Ergebnisse betreffend die Waren 9, 10 und 14 sind im Folgenden dargelegt.

ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNGEN

Ware 9: Weißblecherzeugnisse

Betroffene Ware

(11) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

- in Rollen (Coils), weder plattiert noch überzogen, nur kaltgewalzt; oder

- verzinnt oder mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff oder bestimmten anderen Stoffen überzogen.

(12) Die betroffene Ware (nachstehend "Weißblecherzeugnisse" genannt) wird derzeit den KN-Codes 7209 18 99, 7210 11 10, 7210 11 90, 7210 12 11, 7210 12 19, 7210 12 90, 7210 50 10, 7210 50 90, 7210 70 31, 7210 90 33, 7211 23 51, 7212 10 10, 7212 10 91, 7212 10 93, 7212 10 99, 7212 40 10 und 7212 40 95 zugewiesen.

(13) Weißblecherzeugnisse werden durch Kaltwalzen von Blechen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl hergestellt und gegebenenfalls mit Farbe versehen, lackiert oder verzinnt oder mit anderen Stoffen überzogen. Sie werden zur Herstellung von Weißblechdosen und anderen Verpackungsmaterialien verwendet.

Anstieg der Einfuhren

(14) Die Kommission analysierte die Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware in den Jahren 1997 bis 2001 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion einschließlich des Eigenverbrauchs ("Gesamtproduktion"). Die Kommission analysierte ferner die Entwicklung der Einfuhren im Jahr 2002 sowohl in absoluten Zahlen als auch relativ. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über diese Entwicklung in den Jahren von 1997 bis 2001. Für das Jahr 2002 wurden die tatsächlichen Einfuhren bis Juni zusammen mit einer Schätzung für das ganze Jahr ausgewiesen.

Ware 9

Weißblecherzeugnisse

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(15) Die Einfuhren der betroffenen Ware stiegen von 1997 bis 1999 in absoluten Zahlen um 80 %, gingen dann aber von 1999 bis 2001 um 15 % zurück. 2002 stiegen die Einfuhren um 4 %. Im Verhältnis zur Gesamtproduktion und auch zur für den Verkauf bestimmten Produktion stiegen die Einfuhren von rund 7,5 % im Jahr 1997 auf 14,5 % im Jahr 1999. 2000 gingen sie auf rund 11,5 % zurück, bevor sie 2001 wieder stiegen. 2002 stiegen die Einfuhren im Verhältnis zur Gesamtproduktion und auch zur für den Verkauf bestimmten Produktion, blieben aber unter ihrem Niveau von 1999.

Schlussfolgerung

(16) Angesichts des Rückgangs der Einfuhren zwischen 1999 und 2001 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion und trotz des Anstiegs der Einfuhren im Jahr 2002 kann nicht festgestellt werden, dass in jüngster Zeit ein unerwarteter, drastischer und erheblicher Anstieg der Einfuhren erfolgte. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzung für die Einführung von endgültigen Schutzmaßnahmen nicht erfuellt ist.

Ware 10: Quartobleche

Betroffene Ware

(17) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um

bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, weder plattiert noch überzogen, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt:

- andere als mit Oberflächenmuster, mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm, die derzeit den KN-Codes ex 7208 51 30 (TARIC-Code 7208 51 30 10 ), ex 7208 51 50 (TARIC-Code 7208 51 50 10 ), ex 7208 51 91 (TARIC-Code 7208 51 91 10 ) und ex 7208 51 99 (TARIC-Code 7208 51 99 10 ) zugewiesen werden, oder mit einer Breite von 2050 mm oder mehr und einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm, die derzeit dem KN-Code ex 7208 52 91 (TARIC-Code 7208 52 91 10 ) zugewiesen werden, oder

- einer Breite von 600 mm oder mehr, andere als nur warmgewalzt, die derzeit den KN-Codes 7208 90 10 und 7208 90 90 zugewiesen werden;

bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen, andere als verzinnt, verbleit (einschließlich Terneblech), verzinkt, mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden oder mit Aluminium überzogen oder mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen; andere als versilbert, vergoldet, platiniert oder emailliert; nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, plattiert (EGKS), die derzeit dem KN-Code 7210 90 31 zugewiesen werden, und

bestimmte Flacherzeugnisse aus legiertem Stahl (anderem als rostfreiem Stahl), mit einer Breite von 600 mm oder mehr, andere als aus Silicium-Elektrostahl oder Schnellarbeitsstahl,

- nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), andere als mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm (EGKS), die derzeit den KN-Codes 7225 40 20 und 7225 40 50 zugewiesen werden; und

- andere als nur warm- oder nur kaltgewalzt; andere als verzinkt, nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (EGKS), die derzeit dem KN-Code 7225 99 10 zugewiesen werden.

(18) Die betroffene Ware wird durch das Walzen von Stahlblechen auf vier Seiten hergestellt. Sie hat zahlreiche Verwendungen, unter anderem im Schiffbau und Maschinenbau sowie bei der Herstellung von Rohren.

Anstieg der Einfuhren

(19) Die Kommission analysierte die Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware in den Jahren 1997 bis 2001 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion einschließlich des Eigenverbrauchs ("Gesamtproduktion"). Die Kommission analysierte ferner die Entwicklung der Einfuhren im Jahr 2002 sowohl in absoluten Zahlen als auch relativ. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über diese Entwicklung in den Jahren von 1997 bis 2001. Für das Jahr 2002 wurden die tatsächlichen Einfuhren bis Juni zusammen mit einer Schätzung für das ganze Jahr ausgewiesen.

Ware 10

Quartobleche

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(20) Die Einfuhren der betroffenen Ware stiegen in absoluten Zahlen von 1,8 Mio. Tonnen im Jahr 1997 auf 2,3 Mio. Tonnen im Jahr 1998, gingen dann 2000 auf 1,2 Mio. Tonnen zurück, bevor sie 2001 wieder auf 1,7 Mio. Tonnen stiegen. Die Einfuhren nahmen zwischen 2000 und 2001 zwar erheblich zu, aber dieser Anstieg ist vor dem Hintergrund der Tatsache zu sehen, dass sie das Niveau in den Jahren 1997 und 1998 nicht wieder erreichten. Prognosen zufolge dürften die Einfuhren im Jahr 2002 auf 1,5 Mio. Tonnen zurückgehen.

(21) Derselbe allgemeine Trend lässt sich auch bei der Entwicklung des Verhältnisses der Einfuhren zu der Gesamtproduktion und des Verhältnisses der Einfuhren zu der für den Verkauf bestimmten Produktion feststellen.

Schlussfolgerung

(22) Angesichts der Entwicklung der Einfuhren (und insbesondere der Tatsache, dass die jüngsten Einfuhrmengen das Niveau der Jahre 1997 und 1998 nicht wieder erreichen) kann nicht festgestellt werden, dass in jüngster Zeit ein unerwarteter, drastischer und erheblicher Anstieg der Einfuhren erfolgte. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzung für die Einführung von endgültigen Schutzmaßnahmen nicht erfuellt ist.

Ware 14: Betonstabstähle

Betroffene Ware

(23) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden, mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden. Die betroffene Ware wird derzeit den KN-Codes 7214 20 00 und 7214 99 10 zugewiesen.

(24) Die betroffene Ware wird aus Knüppeln (Halbzeug) hergestellt, die auf den erforderlichen Durchmesser warmgewalzt werden. Betonstabstähle werden vor allem im Baugewerbe als Mittel zur Verstärkung von Bauteilen verwendet.

Anstieg der Einfuhren

(25) Die Kommission analysierte die Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware in den Jahren 1997 bis 2001 sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zu der zum Verkauf bestimmten Gemeinschaftsproduktion und der gesamten Gemeinschaftsproduktion einschließlich des Eigenverbrauchs ("Gesamtproduktion"). Die Kommission analysierte ferner die Entwicklung der Einfuhren im Jahr 2002 sowohl in absoluten Zahlen als auch relativ. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über diese Entwicklung in den Jahren von 1997 bis 2001. Für das Jahr 2002 wurden die tatsächlichen Einfuhren bis Juni zusammen mit einer Schätzung für das ganze Jahr ausgewiesen.

Ware 14

Betonstabstähle

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(26) Die Einfuhren der betroffenen Ware stiegen in absoluten Zahlen von 0,5 Mio. Tonnen im Jahr 1997 auf 1,5 Mio. Tonnen im Jahr 1999, gingen dann 2000 auf 1,2 Mio. Tonnen zurück, bevor sie 2001 wieder auf 1,5 Mio. Tonnen stiegen. Das Verhältnis der Einfuhren zur Gesamtproduktion und das Verhältnis der Einfuhren zu der für den Verkauf bestimmten Produktion entwickelte sich in diesem Zeitraum auf dieselbe Weise. 2002 stiegen die Einfuhren auf 1,7 Mio. Tonnen.

Bedeutende Schädigung

(27) Die Kommission prüfte, ob die Gemeinschaftshersteller eine durch den Anstieg der Einfuhren verursachte bedeutende Schädigung erlitten haben. Ausgehend von dem gesamten Zeitraum 1997 bis 2001 und den Entwicklungen im Jahr 2002 wurde Folgendes festgestellt:

- Die Produktionskapazität ging leicht von 18,8 Mio. Tonnen im Jahr 1997 auf 18,2 Mio. Tonnen zurück und blieb bei 18,2 Mio. Tonnen im Jahr 2002.

- Die Produktion stieg in dem Zeitraum von 1997 bis 2001 um 8 % auf 12,6 Mio. Tonnen und blieb 2002 auf diesem Niveau (12,5 Mio. Tonnen).

- Die Verkäufe in der Gemeinschaft stiegen in dem Zeitraum von 1997 bis 2001 um 9 % und erreichten 2001 12,7 Mio. Tonnen. 2002 blieben sie auf diesem Niveau (12,8 Mio. Tonnen).

- Der Stückpreis der Gemeinschaftsverkäufe ging 1997 und 1998 leicht zurück, stieg danach aber stetig an bis auf 253 EUR/Tonne im Jahr 2002, was im Vergleich zu 1997 einem Anstieg von insgesamt 5 % entspricht. 2002 stiegen die Preise um weitere 2 % auf 258 EUR/Tonne.

- Die durchschnittlichen Einfuhrpreise lagen weder 2001 (- 3,4 %) noch 2002 (- 0,6 %) unter dem durchschnittlichen Preis der Gemeinschaftsware.

- Die Nettogewinne bei den Gemeinschaftsverkäufen stiegen zwischen 1997 und 2001 von 0,5 % auf 3,5 % und 2002 weiter auf 4,6 %.

- Der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller fiel von 96 % im Jahr 1997 auf 89 % im Jahr 2001 und weiter auf 88 % im Jahr 2002.

Schlussfolgerung

(28) Die Gemeinschaftshersteller mussten in dem Zeitraum von 1997 bis 2001 zwar Marktanteileinbußen hinnehmen, aber insgesamt betrachtet zeigen die Wirtschaftsindikatoren für die Lage der Gemeinschaftshersteller keine nennenswerte Gesamtverschlechterung ihrer Lage. Die Rentabilität und die meisten anderen Indikatoren haben sich in jüngster Zeit sogar positiv entwickelt. 2002 verloren die Gemeinschaftshersteller erneut Marktanteile, aber ihre Rentabilität und die meisten anderen Indikatoren zeigten eine Verbesserung, sodass ihre Lage insgesamt weiterhin positiv ist.

(29) Das Argument, der Anstieg der Einfuhren sei unerwartet, drastisch und erheblich gewesen, ist zwar gerechtfertigt, aber da dies insgesamt keine deutlich nachteiligen Auswirkungen auf die Lage der Gemeinschaftshersteller hatte und sich die meisten Schadensindikatoren 2001 positiv entwickelten - ein Trend, der 2002 anhielt -, zieht die Kommission den Schluss, dass die Grundvoraussetzung für die Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen nicht erfuellt ist.

SCHLUSSERWAEGUNGEN

(30) Aus den oben genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass im Fall der Waren 9, 10 und 14 die Voraussetzungen für die Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen nicht erfuellt sind.

(31) Die Schutzmaßnahmenverfahren betreffend jene Waren sollten daher eingestellt werden. Alle zusätzlichen Zölle, die gemäß den vorläufigen Maßnahmen betreffend diese Waren entrichtet wurden, sollten erstattet werden.

(32) Diese Verordnung berührt nicht das mit der Verordnung (EG) Nr. 1695/2002 eingeführte System der rückwirkenden Überwachung, das auch die Waren 9, 10 und 14 betrifft -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verfahren betreffend Schutzmaßnahmen gegenüber den im Anhang definierten Waren 9, 10 und 14 werden eingestellt.

Artikel 2

Alle Zusatzzölle, die gemäß den durch die Verordnung (EG) Nr. 560/2002 der Kommission(8) eingeführten Schutzmaßnahmen betreffend die im Anhang definierten Waren 9, 10 und 14 bereits entrichtet wurden, werden so bald wie möglich erstattet.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2003

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53.

(2) ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1.

(3) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.

(4) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 1.

(5) ABl. L 261 vom 28.9.2002, S. 1.

(6) ABl. L 261 vom 28.9.2002, S. 124.

(7) ABl. C 308 vom 11.12.2002, S. 37.

(8) ABl. L 85 vom 28.3.2002, S. 1.

ANHANG

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