32003R0134

Verordnung (EG) Nr. 134/2003 der Kommission vom 24. Januar 2003 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen des Systems A1 für Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 022 vom 25/01/2003 S. 0019 - 0019


Verordnung (EG) Nr. 134/2003 der Kommission

vom 24. Januar 2003

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen des Systems A1 für Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission vom 8. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2002(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mengen, für die außerhalb der Nahrungsmittelhilfe Ausfuhrlizenzen des Systems A1 erteilt werden dürfen, sind festgelegt durch die Verordnung (EG) Nr. 2200/2002 der Kommission(3).

(2) Durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission Sondermaßnahmen treffen kann, um zu verhindern, dass die Mengen überschritten werden, für die Lizenzen des Systems A1 erteilt werden dürfen.

(3) Nach Kenntnis der Kommission würden diese Mengen nach Verringerung bzw. Vergrößerung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 überschritten, wenn die Lizenzen unbegrenzt erteilt würden, die ab 21. Januar 2003 für Haselnüsse in der Schale beantragt werden. Für die am 21. Januar 2003 beantragten Erzeugnismengen sollten deshalb die Lizenzen zu bestimmten Sätzen erteilt und die im selben Antragszeitraum, aber nach dem genannten Datum gestellten Anträge auf Erteilung von Lizenzen des Systems A1 abgelehnt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrlizenzen des Systems A1, die am 21. Januar 2003 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/2002 für Haselnüsse in der Schale beantragt werden, werden höchstens für den beantragten Mengenanteil von 58,1 % erteilt.

Für das genannte Erzeugnis werden Anträge auf Erteilung von Lizenzen des Systems A1, die nach dem 21. Januar 2003 und vor dem 24. Juni 2003 gestellt werden, abgelehnt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 25. Januar 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Januar 2003

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8.

(2) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 69.

(3) ABl. L 335 vom 12.12.2002, S. 8.