Verordnung (EG) Nr. 120/2003 der Kommission vom 23. Januar 2003 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein
Amtsblatt Nr. L 020 vom 24/01/2003 S. 0015 - 0015
Verordnung (EG) Nr. 120/2003 der Kommission vom 23. Januar 2003 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Wein DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2380/2002(2), insbesondere auf Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 63 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001(4), ist die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors auf die Mengen und Ausgaben beschränkt, die in dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegt sind. (2) Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 bestimmt die Bedingungen, unter denen die Kommission Sondermaßnahmen treffen kann, um eine Überschreitung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mengen oder Ausgaben zu verhindern. (3) Gemäß den der Kommission am 22. Januar 2003 vorliegenden Angaben besteht die Gefahr, dass für die Zonen 1) Afrika und 3) Osteuropa gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 die für den am 15. März 2003 endenden Zeitraum verfügbaren Mengen überschritten werden, wenn die beantragten Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung uneingeschränkt erteilt werden. Auf die vom 15. bis 21. Januar 2003 gestellten Anträge ist deshalb ein einheitlicher Prozentsatz anzuwenden sowie für diese Zonen die Erteilung beantragter Lizenzen und die Antragstellung bis 16. März 2003 auszusetzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung im Weinsektor, die vom 15. bis 21. Januar 2003 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 beantragt wurden, werden in Höhe von 100,00 % der beantragten Mengen für die Zone 1) Afrika und in Höhe von 8,00 % der beantragten Mengen für die Zone 3) Osteuropa erteilt. (2) Bis 16. März 2003 wird die Erteilung der ab 22. Januar 2003 beantragten Lizenzen und ab 24. Januar 2003 die Beantragung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors gemäß Absatz 1 für die Zonen 1) Afrika und 3) Osteuropa ausgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 25. Januar 2003 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Januar 2003 Für die Kommission J. M. Silva Rodríguez Generaldirektor für Landwirtschaft (1) ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1. (2) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 117. (3) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. (4) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10.