32003R0068

Verordnung (EG) Nr. 68/2003 der Kommission vom 16. Januar 2003 über die Verwendung von Informationen aus anderen Quellen als statistischen Erhebungen und die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse der Erhebung 2003 über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

Amtsblatt Nr. L 012 vom 17/01/2003 S. 0005 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 68/2003 der Kommission

vom 16. Januar 2003

über die Verwendung von Informationen aus anderen Quellen als statistischen Erhebungen und die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse der Erhebung 2003 über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 143/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 und Anhang II Nummer 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 haben einige Mitgliedstaaten bei der Kommission um die Erlaubnis gebeten, für gewisse Merkmale bereits vorhandene Informationen aus anderen Quellen als statistischen Erhebungen zu verwenden.

(2) Die Ergebnisse der Strukturerhebung sind von großer Bedeutung für die gemeinsame Agrarpolitik. Da ein gleichbleibend hohes Qualitätsniveau der Informationen gewährleistet werden muss, kann die Verwendung von Daten aus anderen Quellen als statistischen Erhebungen nur gestattet werden, wenn diese Daten ebenso zuverlässig sind wie die Daten aus statistischen Erhebungen.

(3) Die Fristen für die Übermittlung der Individualdaten aus den Erhebungen 2003 über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe werden von der Kommission festgelegt, wobei berücksichtigt wird, dass der Zeitplan für die Durchführung der Erhebungsarbeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist.

(4) In Anbetracht der Bedeutung der Strukturerhebungsergebnisse für die gemeinsame Agrarpolitik und der zunehmenden Nachfrage nach zeitnahen Daten muss die Verarbeitung der Erhebungsdaten und ihre Übermittlung an die Kommission (Eurostat) so zügig wie möglich erfolgen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Dänemark, Deutschland, den Niederlanden, Österreich, Schweden und dem Vereinigten Königreich wird gestattet, für die Erhebungen 2003 über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe bereits vorhandene Informationen zu verwenden, die aus anderen Quellen als statistischen Erhebungen stammen. Die zu verwendenden Quellen werden in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Informationen von mindestens gleichwertiger Qualität sind wie Informationen aus statistischen Erhebungen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln validierte Individualdaten aus den Erhebungen 2003 über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb der in Anhang II aufgeführten Fristen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1.

(2) ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 16.

ANHANG I

Zur Verwendung in den Erhebungen 2003 über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe zugelassene Quellen, bei denen es sich nicht um statistische Erhebungen handelt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem wurde gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates(1) und der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission(2) eingerichtet.

Das Zentrale Rinderregister wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingerichtet.

Das Register der ökologisch wirtschaftenden Betriebe wurde gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates(4) eingerichtet.

(1) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.

(2) ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 36.

(3) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(4) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>