32003L0116

Richtlinie 2003/116/EG der Kommission vom 4. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich des Schadorganismus Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.

Amtsblatt Nr. L 321 vom 06/12/2003 S. 0036 - 0040


Richtlinie 2003/116/EG der Kommission

vom 4. Dezember 2003

zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich des Schadorganismus Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/47/EG(2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c) und d),

nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bestimmungen zum Schutz gegen Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. sollten alle Wirtspflanzen abdecken, die diesen Schadorganismus verbreiten können. Einige bekannte Wirtspflanzen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. werden von den derzeitigen Bestimmungen nicht erfasst. Diese Liste ist daher so zu erweitern, dass alle Wirtspflanzen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. erfasst werden.

(2) Die Bestimmungen über "Pufferzonen" sollten verbessert werden, um das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. über kurze Entfernungen zu verringern. Zu diesem Zweck sollten die Pufferzonen genau abgegrenzt werden, und es sollte ein strenges Bekämpfungssystem angewandt werden, das auch die Beseitigung von Pflanzen mit Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. beinhaltet.

(3) Bevor Pflanzen aus einem Gebiet, in dem Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. bekanntermaßen auftritt, in die entsprechenden Schutzgebiete eingeführt oder innerhalb dieser Schutzgebiete verbracht werden dürfen, muss festgestellt werden, dass die Anbauflächen dieser Pflanzen und ein Bereich um diese Flächen während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vor der Einführung oder Verbringung völlig frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. waren. Dies ist durch amtliche Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten und durch Laboruntersuchungen auf eventuelle latente Infektionen zu bestätigen.

(4) Die Verbringung von Bienenstöcken in Schutzgebiete und innerhalb dieser Schutzgebiete sollte geregelt werden, da sie ein wichtiger Faktor für die Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. sein kann.

(5) Es sollten besondere Vorkehrungen für Pflanzen getroffen werden, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG auf Feldern in amtlich ausgewiesenen Pufferzonen erzeugt und erhalten werden und die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf Felder und Pufferzonen vor dem 1. April 2004 erfuellen.

(6) Die Richtlinie 2000/29/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. März 2004 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Beim Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Dezember 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 47.

ANHANG

Die Anhänge II, III, IV und V werden wie folgt geändert:

1. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) In Teil A Kapitel II Buchstabe b) Nummer 3 erhält die rechte Spalte folgende Fassung:

"Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen".

b) In Teil B Buchstabe b) Nummer 2 erhält die zweite Spalte folgende Fassung:

"Pflanzenteile, außer Früchten, Samen und Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, jedoch einschließlich lebenden Blütenstaubs zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L."

2. In Anhang III Teil B Nummer 1 erhält die erste Spalte folgende Fassung:

"Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9, 9.1 und 18 gelten, gegebenenfalls Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., außer Früchten und Samen, mit Ursprung in anderen Drittländern als solchen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt worden sind, oder in denen nach dem einschlägigen Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen schadorganismusfreie Gebiete in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausgewiesen und nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 entsprechend anerkannt worden sind."

3. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) Teil A wird wie folgt geändert:

i) Kapitel I Nummer 17 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ii) In Kapitel II Nummer 9 erhält die linke Spalte folgende Fassung:

"Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen".

b) Teil B Nummer 21 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

4. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) Teil A wird wie folgt geändert:

i) In Kapitel I erhält die Nummer 1.1 folgende Fassung:

"1.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Prunus L., außer Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L."

ii) In Kapitel II erhalten die Nummern 1.3 und 1.4 folgende Fassung:

"1.3 Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Eucalyptus L'Herit., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

1.4 Lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L."

b) In Teil B Kapitel II erhalten die Nummern 3 und 4 folgende Fassung:

"3. Lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

4. Teile von Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L."