32003L0113

Richtlinie 2003/113/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 324 vom 11/12/2003 S. 0024 - 0035


Richtlinie 2003/113/EG der Kommission

vom 3. Dezember 2003

zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/62/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/60/EG(4) der Kommission, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/69/EG der Kommission(6), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/84/EG der Kommission(8), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die bestehenden Wirkstoffe 2,4-DB, Linuron und Pendimethalin wurden mit der Richtlinie 2003/31/EG der Kommission(9) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(2) Die neuen Wirkstoffe Imazamox, Oxasulfuron, Ethoxysulfuron, Foramsulfuron, Oxadiargyl und Cyazofamid wurden mit der Richtlinie 2003/23/EG der Kommission(10) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(3) Die Aufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG stützte sich auf die Bewertung der Informationen über die vorgeschlagene Anwendung, die einige Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt haben. Diese Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festsetzen zu können.

(4) Gibt es weder einen gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwert noch einen vorläufigen Rückstandshöchstwert, so müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG einen vorläufigen nationalen Rückstandshöchstwert festsetzen, bevor Pflanzenschutzmittel, die den betreffenden Wirkstoff enthalten, zugelassen werden dürfen.

(5) Die entsprechenden technischen und wissenschaftlichen Bewertungen wurden in Form von Prüfberichten der Kommission im Hinblick auf die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG abgeschlossen. Die Bewertungsberichte für die genannten Wirkstoffe wurden zu den in den Kommissionsrichtlinien unter (1) und (2) genannten Zeitpunkten fertiggestellt. In diesen Berichten wurden die zulässige Tagesdosis (Acceptable Daily Intake - ADI) und soweit erforderlich die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose - ARfD) für die betreffenden Wirkstoffe festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die mit dem betreffenden Wirkstoff behandelt wurden, wurde nach Gemeinschaftsmethoden geprüft und bewertet. Ferner wurde den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien(11) und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen"(12) zur angewandten Methode Rechnung getragen. Es wurde der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Rückstandshöchstwerte nicht zu einer Überschreitung dieser ADI oder ARfD führen werden.

(6) Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen zu gewährleisten, die sich aus nicht zulässigen Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln ergeben, ist es ratsam, für die betreffenden Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittel-Kombinationen die jeweilige untere analytische Bestimmungsgrenze als vorläufigen Rückstandshöchstwert festzusetzen.

(7) Die Festsetzung solcher vorläufigen Hoechstwerte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstwerte für die Wirkstoffe in der vorliegenden Richtlinie festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte ausreichen, um die weiteren Verwendungen des betreffenden Wirkstoffs zu genehmigen. Danach sollten die vorläufigen Rückstandshöchstwerte endgültig werden.

(8) Alle Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die sich aus der Verwendung dieser Pflanzenschutzmittel ergeben, sollten daher in die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG aufgenommen werden, um eine angemessene Überwachung und Kontrolle des Verwendungsverbots zu ermöglichen und die Verbraucher zu schützen. Die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sind daher entsprechend zu ändern.

(9) Diese Richtlinie entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I dieser Richtlinie für 2,4-DB, Linuron, Pendimethalin, Imazamox, Oxasulfuron, Ethoxysulfuron, Foramsulfuron, Oxadiargyl und Cyazofamid aufgeführten Rückstandshöchstgehalte an Schädlingsbekämpfungsmitteln werden in Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG eingefügt.

Artikel 2

Die in Anhang II dieser Richtlinie für Pendimethalin aufgeführten Rückstandshöchstgehalte werden in Anhang II Teil A der Richtlinie 86/363/EG eingefügt. Die in Anhang III dieser Richtlinie für 2,4-DB und Oxasulfuron aufgeführten Rückstandshöchstgehalte an Schädlingsbekämpfungsmitteln werden in Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG eingefügt.

Artikel 3

Die in Anhang IV dieser Richtlinie für 2,4-DB, Linuron, Pendimethalin, Imazamox, Oxasulfuron, Ethoxysulfuron, Foramsulfuron, Oxadiargyl und Cyazofamid aufgeführten Rückstandshöchstgehalte an Schädlingsbekämpfungsmitteln werden in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG eingefügt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab 4. Juni 2005 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Dezember 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37.

(2) ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 70.

(3) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43.

(4) ABl. L 155 vom 24.6.2003, S. 15.

(5) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71.

(6) ABl. L 175 vom 15.7.2003, S. 37.

(7) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(8) ABl. L 247 vom 30.9.2003, S. 20.

(9) ABl. L 101 vom 23.4.2003, S. 3.

(10) ABl. L 81 vom 28.3.2003, S. 39.

(11) Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues (revidierte Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, veröffentlicht von der Weltgesundheitsorganisation 1997 (WHO/FSF/FOS/97.7)

(12) Stellungnahme des Wissenschaftlichen Pflanzenausschusses zu Fragen in Zusammenhang mit der Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates (Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" vom 14. Juli 1998) (http://europa.eu.int/comm/food/fs/ sc/index_en.html)

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>