32003L0057

Richtlinie 2003/57/EG der Kommission vom 17. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 151 vom 19/06/2003 S. 0038 - 0041


Richtlinie 2003/57/EG der Kommission

vom 17. Juni 2003

zur Änderung der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/102/EG(3), wurden Hoechstwerte für Dioxine in mehreren Futtermittelausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln festgelegt.

(2) Mit der Richtlinie 2002/32/EG wird die Richtlinie 1999/29/EG mit Wirkung zum 1. August 2003 aufgehoben und ersetzt.

(3) Für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier ist es von großer Bedeutung, dass die mit der Richtlinie 1999/29/EG festgelegten Hoechstwerte für Dioxine nach dem 1. August 2003 in Kraft bleiben. Daher sollte die Richtlinie 2002/32/EG abgeändert werden, um die mit der Richtlinie 1999/29/EG festgelegten Hoechstwerte für Dioxin aufzunehmen.

(4) Um Verwechslungen zu vermeiden, ist zu erläutern, dass mit Mineralstoffen Futtermittelausgangserzeugnisse im Sinne des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5), gemeint sind.

(5) Zwecks größerer Klarheit sollten die Vorschriften für Dioxine in einem einzigen Text zusammengestellt werden. Dementsprechend sollte die Richtlinie 2002/32/EG abgeändert werden, und zwar durch die Erweiterung ihres Anhangs um die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 der Kommission vom 17. November 1999 über die Bedingungen für die Zulassung von Zusatzstoffen der Gruppe "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" in der Tierernährung(6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 739/2000(7), die eine vorläufige Hoechstgrenze für Kaolinit-Tone und andere Zusatzstoffe festlegt, welche zur Verwendung als Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe zugelassen sind. Da für den Dioxin-Nachweis bei Calciumsulfat-Dihydrat, Vermiculit, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilolit sedimentären Ursprungs keine oder nur unzureichende Überwachungsdaten vorliegen, die nachweisen, dass keine Dioxinkontamination bzw. eine Kontamination unterhalb der Quantifizierungsgrenze erfolgt ist, sollte zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zusätzlich zum Dioxinhöchstgehalt von Kaolin-Ton auch für diese Zusatzstoffe ein Hoechstdioxingehalt festgesetzt werden. Damit kann die Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 aufgehoben werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EWG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Mit Ausnahme der Vorschriften betreffend die Einträge unter den Buchstaben c) und j) im Verzeichnis der Erzeugnisse, das der Tabelle im Anhang dieser Richtlinie zu entnehmen ist, setzen die Mitgliedstaaten bis spätestens 31. Juli 2003 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab 1. August 2003 an.

Was die Vorschriften betreffend die Einträge unter den Buchstaben c) und j) im Verzeichnis der Erzeugnisse angeht, das der Tabelle im Anhang dieser Richtlinie zu entnehmen ist, setzen die Mitgliedstaaten bis spätestens 29. Februar 2004 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab 1. März 2004 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 der Kommission vom 17. November 1999 über die Bedingungen für die Zulassung von Zusatzstoffen der Gruppe "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" in der Tierernährung wird mit Wirkung zum 1. März 2004 aufgehoben.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(2) ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32.

(3) ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 45.

(4) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35.

(5) ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 55.

(6) ABl. L 297 vom 18.11.1999, S. 8.

(7) ABl. L 87 vom 8.4.2000, S. 14.

ANHANG

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle erhält Nummer 27 folgenden Wortlaut:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

b) Am Ende des Anhangs I wird die Fußnote 5 gestrichen; folgende Fußnoten werden hinzugefügt:

"(5) Konzentrations-Obergrenzen; Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Congenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind.

(6) Diese Hoechstwerte werden spätestens bis zum 31. Dezember 2004 anhand neuer Daten über den Nachweis von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB erstmals überprüft, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung der dioxinähnlichen PCB in die festzusetzenden Werte; sie werden spätestens bis zum 31. Dezember 2006 erneut überprüft mit dem Ziel, die Hoechstwerte deutlich zu senken.

(7) Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, ist von der Hoechstgrenze ausgenommen. Für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- und Zirkustiere verwendet wird, gilt ein Hoechstwert von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg. Die Erzeugnisse, verarbeitete tierische Proteine, die aus diesen Tieren (Pelz-, Heim-, Zoo- und Zirkustieren) gewonnen werden, können nicht in die Lebensmittelkette gelangen, und ihre Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten."