32003L0043

Richtlinie 2003/43/EG des Rates vom 26. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr

Amtsblatt Nr. L 143 vom 11/06/2003 S. 0023 - 0032


Richtlinie 2003/43/EG des Rates

vom 26. Mai 2003

zur Änderung der Richtlinie 88/407/EWG zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 88/407/EWG(4) legt die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Samen von Rindern und dessen Einfuhr aus Drittländern fest.

(2) Neue wissenschaftliche Erkenntnisse machen es notwendig, die Tiergesundheitsvorschriften für die Aufnahme von Spenderbullen in Besamungsstationen, insbesondere hinsichtlich der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV) und der bovinen Virusdiarrhö/Mucosal disease (BVD/MD), zu ändern.

(3) Die Lagervorschriften müssen für alle Einrichtungen dieselben sein, ungeachtet dessen, ob sie einer Erzeugungseinheit angegliedert sind oder nicht.

(4) Das Verfahren zur Aktualisierung der Liste von Besamungsstationen oder Samendepots in Drittländern, aus denen Sameneinfuhren zugelassen sind, sollte vereinfacht werden.

(5) Die zur Durchführung der Richtlinie 88/407/EWG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden(5) -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 88/407/EWG wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:"Diese Richtlinie berührt nicht die tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft und/oder der Mitgliedstaaten über die Durchführung der künstlichen Besamung im Allgemeinen und den Vertrieb des Samens im Besonderen."

2. Artikel 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) - Besamungsstation: ein amtlich zugelassener und amtlich überwachter Betrieb im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in dem Samen für die künstliche Besamung erzeugt wird;

- Samendepot: ein amtlich zugelassener und amtlich überwachter Betrieb im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, in dem Samen für die künstliche Besamung gelagert wird;".

3. Artikel 3 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Er muss zum Zweck der künstlichen Besamung und des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs je nach Lage des Falls in (einer) Besamungsstation(en) oder in (einem) Samendepot(s), das (die) hierfür gemäß Artikel 5 Absatz 1 zugelassen ist (sind) entnommen und aufbereitet und/oder gelagert worden sein;".

4. Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden gestrichen.

5. In Artikel 5 sowie Artikel 9 Absätze 2 und 3 wird das Wort "Besamungsstation(en)" durch die Worte "Besamungsstation(en) oder Samendepot(s)" ersetzt.

6. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Listen der Besamungsstationen und Samendepots in Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen zulassen, werden nach Maßgabe dieses Artikels festgelegt und aktualisiert.

In eine solche Liste kann eine Einrichtung nur eingetragen werden, wenn die zuständige Behörde des Ursprungsdrittlands garantiert, dass die Bedingungen nach Absatz 2 und Absatz 3 Buchstaben b) bis e) erfuellt sind.

Die zuständigen Behörden der Drittländer, die in den nach Artikel 8 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind, garantieren, dass die Listen der Besamungsstationen und der Samendepots, aus denen Samen nach der Gemeinschaft verbracht werden darf, erstellt, aktualisiert und der Kommission übermittelt werden.

Die Kommission unterrichtet die von den Mitgliedstaaten benannten Anlaufstellen regelmäßig über die neuen oder aktualisierten Listen, die sie von den zuständigen Behörden der Drittländer nach Unterabsatz 3 erhält.

Erhebt kein Mitgliedstaat binnen 20 Arbeitstagen nach der Unterrichtung durch die Kommission Einwände gegen die neue oder aktualisierte Liste, so werden die Einfuhren aus den in dieser Liste aufgeführten Einrichtungen nach Ablauf von zehn Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Kommission die Liste bekannt gegeben hat, zugelassen.

Legt wenigstens ein Mitgliedstaat schriftliche Bemerkungen vor oder hält die Kommission aufgrund von schlüssigen Informationen, wie etwa gemeinschaftlichen Inspektionsberichten oder Ergebnissen der nach Artikel 12 durchgeführten Kontrollen, die Änderung einer Liste für erforderlich, so unterrichtet die Kommission alle anderen Mitgliedstaaten und setzt diesen Punkt auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung der zuständigen Fachgruppe des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit im Hinblick auf die Beschlussfassung nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren.

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit aktualisierte Fassungen aller Listen zugänglich gemacht werden."

7. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

Anhang A wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit geändert, um ihn insbesondere an den technischen Fortschritt anzupassen.

Die Anhänge B, C und D werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren geändert.".

8. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"Artikel 18

(1) Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002(6) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG(7).

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

9. Artikel 19 wird gestrichen.

10. In den Artikeln 5, 8 und 10 werden die Worte "nach dem Verfahren des Artikels 18" durch die Worte "nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren" ersetzt.

11. In den Artikeln 8, 11 und 16 werden die Worte "nach dem Verfahren des Artikels 19" durch die Worte "nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren" ersetzt.

12. Die Anhänge A, B, C und D der Richtlinie 88/407/EWG werden durch den Text im Anhang der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Bis zum 31. Dezember 2004 lassen die Mitgliedstaaten jedoch den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen, der gemäß der bisher geltenden Richtlinie 88/407/EWG entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und dem das Muster der bisher geltenden Bescheinigung beigefügt ist, sowie dessen Einfuhr zu.

Danach lassen die Mitgliedstaaten den innergemeinschaftlichen Handel mit Samen, der den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, und dessen Einfuhr nur zu, wenn er vor dem 31. Dezember 2004 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Drys

(1) ABl. C 20 E vom 28.1.2003, S. 46.

(2) Stellungnahme vom 8. April 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 11. Dezember 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG

"ANHANG A

KAPITEL I BEDINGUNGEN FÜR DIE AMTLICHE ZULASSUNG VON BETRIEBEN

1. Besamungsstationen müssen folgende Anforderungen erfuellen:

a) Sie unterstehen der ständigen Aufsicht eines von der zuständigen Behörde entsprechend bevollmächtigten Stationstierarztes;

b) sie verfügen zumindest über

i) Anlagen zur Unterbringung der Tiere, einschließlich einer Quarantänestation;

ii) Anlagen für die Samenentnahme, einschließlich eines separaten Raums für das Reinigen und Desinfizieren bzw. Sterilisieren der Gerätschaften;

iii) eine Anlage zur Samenaufbereitung, die nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen muss;

iv) eine Anlage zur Samenlagerung, das nicht unbedingt auf dem gleichen Gelände liegen muss;

c) sie sind so gebaut oder abgesondert, dass jeglicher Kontakt zu Tieren außerhalb der Station ausgeschlossen ist;

d) sie sind so gebaut, dass die Anlagen zur Unterbringung der Tiere und zur Samenentnahme, -aufbereitung und -lagerung leicht gereinigt und desinfiziert werden können;

e) sie verfügen über Quarantäneställe, die von den normalen Stallungen völlig getrennt sind;

f) sie sind so konzipiert, dass die Anlagen zur Unterbringung der Tiere räumlich von dem Samenaufbereitungsraum getrennt sind und beide vom Samendepot getrennt sind.

2. Samendepots müssen folgende Anforderungen erfuellen:

a) Sie unterstehen der ständigen Aufsicht eines von der zuständigen Behörde entsprechend bevollmächtigten Stationstierarztes;

b) sie sind so gebaut oder abgesondert, dass jeglicher Kontakt zu Tieren außerhalb des Depots ausgeschlossen ist;

c) sie sind so gebaut, dass die Anlagen zur Lagerung leicht gereinigt und desinfiziert werden können.

KAPITEL II BEDINGUNGEN FÜR DIE AMTLICHE ÜBERWACHUNG VON BETRIEBEN

1. Besamungsstationen müssen folgende Anforderungen erfuellen:

a) Sie werden dahingehend überwacht, dass nur Tiere der Spenderart eingestellt sind. Soweit dies für den reibungslosen Betrieb der Station unerlässlich ist, können jedoch auch andere Nutztiere aufgenommen werden, vorausgesetzt, sie stellen kein Infektionsrisiko für Tiere der Spenderarten dar und die vom Stationstierarzt gestellten Anforderungen sind erfuellt;

b) sie werden dahingehend überwacht, dass Rasse, Geburtsdaten und Kennnummern aller in der Station befindlichen Rinder, alle Gesundheitskontrollen und Impfungen der einzelnen Tiere in einem Register erfasst sind;

c) sie werden im Rahmen der ständigen Kontrolle der Einhaltung der Zulassungsbedingungen und Überwachungsvorschriften regelmäßig, zumindest jedoch zweimal jährlich, von einem amtlichen Tierarzt untersucht;

d) sie werden dahingehend überwacht, dass der Zutritt Unbefugter verhindert wird und dass zugelassene Besucher verpflichtet sind, die Anweisungen des Stationstierarztes zu befolgen;

e) sie beschäftigen sach- und fachkundiges Personal, das mit Desinfektionsmethoden und Hygienevorschriften zur Verhütung der Krankheitsverschleppung vertraut ist;

f) sie werden dahingehend überwacht, dass folgende Anforderungen erfuellt sind:

i) In zugelassenen Besamungsstationen wird nur in einer zugelassenen Station entnommener Samen aufbereitet und gelagert, ohne dabei mit anderen Samenchargen in Berührung zu kommen. Nicht in einer zugelassenen Besamungsstation entnommener Samen kann jedoch in zugelassenen Stationen aufbereitet werden, vorausgesetzt

- er wurde Rindern entnommen, die die Anforderungen gemäß Anhang B Kapitel I Nummer 1 Buchstabe d) erfuellen;

- er wird mit separaten Geräten und zeitlich getrennt von Samen aufbereitet, der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmt ist; in letzterem Fall sind die Geräte nach jeder Verwendung zu reinigen und zu sterilisieren;

- er gelangt nicht in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und kann zu keinem Zeitpunkt mit Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr in Berührung kommen oder zusammen mit diesem gelagert werden;

- er wird durch eine Markierung kenntlich gemacht, die sich von der Kennzeichnung gemäß Ziffer vii) unterscheidet;

Auch tiefgefrorene Embryonen können in zugelassenen Stationen gelagert werden, vorausgesetzt

- die Lagerung wird von der zuständigen Behörde genehmigt;

- die Embryonen erfuellen die Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern;(1)

- die Embryonen werden in separaten Behältnissen in den Räumlichkeiten für die Lagerung von zugelassenem Samen gelagert;

ii) der Samen wird nur in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und unter strengsten Hygienebedingungen entnommen, aufbereitet und gelagert;

iii) alle während der Samenentnahme oder -aufbereitung mit dem Samen selbst oder mit dem Spendertier in Berührung kommende Geräte werden - außer im Fall von Einweggeräten - vor jeder Verwendung ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert;

iv) alle bei der Samenaufbereitung verwendeten Stoffe tierischen Ursprungs - einschließlich Zusatzstoffen und Verdünnungsmitteln - stammen aus tiergesundheitlich unbedenklicher Quelle oder werden vor ihrer Verwendung so behandelt, dass jegliches Risiko einer Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist;

v) die Behältnisse zur Aufbewahrung und zum Transport der Samenportionen werden - außer im Fall von Einwegbehältnissen - vor dem Abfuellen ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert;

vi) das verwendete Kältemittel wurde zuvor nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet;

vii) jede Einzeldosis Samen ist deutlich so gekennzeichnet, dass das Entnahmedatum, die Rasse und die Kennnummer des Spendertiers sowie die Zulassungsnummer der Besamungsstation leicht festgestellt werden können; die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Art und Form der in ihrem Hoheitsgebiet praktizierten Kennzeichnung mit;

viii) Die Anlage zur Lagerung erfuellt die in Nummer 2 genannten besonderen Bedingungen für die Überwachung von Samendepots.

2. Samendepots müssen folgende Anforderungen erfuellen:

a) Sie werden dahingehend überwacht, dass alle Samenverbringungen (in und aus dem Depot) in einem Register erfasst sind und der Gesundheitsstatus der Spenderbullen, deren Samen eingelagert ist, die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellt;

b) sie werden im Rahmen der ständigen Kontrolle der Einhaltung der Zulassungsbedingungen und Überwachungsvorschriften regelmäßig, zumindest jedoch zweimal jährlich, von einem amtlichen Tierarzt untersucht;

c) sie werden dahingehend überwacht, dass der Zutritt Unbefugter verhindert wird und dass zugelassene Besucher verpflichtet sind, die Anweisungen des Stationstierarztes zu befolgen;

d) sie beschäftigen sach- und fachkundiges Personal, das mit Desinfektionsmethoden und Hygienevorschriften zur Verhütung von Krankheitsverschleppung vertraut ist;

e) sie werden dahingehend überwacht, dass folgende Anforderungen erfuellt sind:

i) In zugelassenen Samendepots wird nur Samen gelagert, der in einer gemäß dieser Richtlinie zugelassenen Besamungsstation entnommen wurde; eine Berührung mit anderen Samenchargen darf dabei nicht erfolgen.

Ferner wird in zugelassene Samendepots nur Samen verbracht, der von einer zugelassenen Besamungsstation oder einem zugelassenen Samendepot stammt und unter Bedingungen befördert wurde, die jegliche Gesundheitsgarantie gewährleisten; eine Berührung mit anderen Samenchargen darf dabei nicht erfolgen.

Auch tiefgefrorene Embryonen können in zugelassenen Samendepots gelagert werden, sofern

- die Lagerung von der zuständigen Behörde genehmigt wird;

- die Embryonen die Anforderungen der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern erfuellen;

- die Embryonen im Samendepot in separaten Behältnissen gelagert werden;

ii) der Samen wird nur in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und unter strengsten Hygienebedingungen gelagert;

iii) alle mit dem Samen in Berührung kommenden Geräte werden - außer im Fall von Einweggeräten - vor jeder Verwendung ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert;

iv) die Behältnisse zur Aufbewahrung und zum Transport der Samenportionen werden - außer im Fall von Einwegbehältnissen - vor dem Abfuellen ordnungsgemäß desinfiziert bzw. sterilisiert;

v) das verwendete Kältemittel wurde zuvor nicht für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet;

vi) jede Einzeldosis Samen ist deutlich so gekennzeichnet, dass das Datum der Samenentnahme, die Rasse und die Kennnummer des Spendertieres sowie die Zulassungsnummer der Besamungsstation leicht festgestellt werden können; die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Art und Form der in ihrem Hoheitsgebiet praktizierten Kennzeichnung mit.

(1) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/113/EG der Kommission (ABl. L 53 vom 24.2.1994, S. 23).

ANHANG B

KAPITEL I BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFNAHME VON TIEREN IN ZUGELASSENE BESAMUNGSSTATIONEN

1. Alle in eine Besamungsstation aufgenommenen Rinder müssen folgende Anforderungen erfuellen:

a) Sie wurden für mindestens 28 Tage in einer eigens zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Station quarantänisiert, in der sich nur andere Klauentiere mit zumindest demselben Gesundheitsstatus befinden dürfen;

b) sie wurden vor ihrer Einstellung in die Quarantänestation gemäß Buchstabe a) aus Beständen selektiert, die gemäß der Richtlinie 64/432/EWG amtlich anerkannt brucellose- und tuberkulosefrei sind. Die Tiere dürfen zu keinem Zeitpunkt in Beständen mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten worden sein;

c) sie stammen aus amtlich anerkannt leukosefreien Beständen im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG bzw. wurden von Mutterkühen geboren, die nach dem Absetzen der Kälber gemäß Anlage D Kapitel II der Richtlinie 64/432/EWG mit Negativbefund auf enzootische Rinderleukose untersucht wurden. Bei aus einem Embryotransfer hervorgegangenen Tieren gilt die Empfängerkuh als "Mutterkuh".

Ist diese Anforderung nicht erfuellt, so wird der Samen erst dann für den Handel zugelassen, wenn das Spendertier das Alter von zwei Jahren erreicht hat und gemäß Kapitel II Nummer 1 Buchstabe c) mit Negativbefund getestet wurde;

d) sie wurden in 28 Tagen vor ihrer Quarantänisierung gemäß Buchstabe a) mit jeweils negativem Befund folgenden Untersuchungen (ausgenommen dem BVD/MD-Antikörpertest gemäß Ziffer v) unterzogen:

i) einer intrakutanen Tuberkulinprobe auf Rindertuberkulose nach dem Verfahren gemäß Anlage B der Richtlinie 64/432/EWG;

ii) einer serologischen Untersuchung auf Rinderbrucellose nach dem Verfahren gemäß Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG;

iii) einer serologischen Untersuchung auf enzootische Rinderleukose nach dem Verfahren gemäß Anlage D Kapitel II der Richtlinie 64/432/EWG;

iv) einer serologischen (Ganzvirus-)Blutuntersuchung auf IBR/IPV, soweit die Tiere nicht aus einem IBR/IPV-freien Bestand im Sinne von Artikel 2.3.5.3 des Internationalen Tiergesundheitskodex stammen;

v) zur Feststellung von BVD/MD:

- einem Virusisolationstest oder einem Virusantigentest und

- einer serologischen Untersuchung auf etwa vorhandene Antikörper.

Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die Untersuchungen gemäß Buchstabe d) an in der Quarantänestation entnommenen Proben durchgeführt werden. In diesem Fall kann der Quarantänezeitraum nach Buchstabe a) nicht vor dem Zeitpunkt der Entnahme der Proben beginnen. Fällt jedoch einer der Tests nach Buchstabe a) positiv aus, so wird das betreffende Tier unverzüglich aus der Quarantänestation entfernt. Bei Gruppenquarantäne kann der Quarantänezeitraum nach Buchstabe a) für die verbliebenen Tiere erst nach Entfernung des seropositiven Tieres beginnen;

e) sie wurden im Rahmen der Quarantäne gemäß Buchstabe a) und frühestens 21 Tage nach ihrer Zulassung zur Quarantäne (frühestens sieben Tage nach ihrer Zulassung zur Quarantäne für die Untersuchung auf Campylobacter fetus ssp. venerealis und Trichomonas foetus) mit Negativbefund den folgenden Untersuchungen (ausgenommen dem BVD/MD-Antikörpertest gemäß Ziffer iii) unterzogen:

i) einer serologischen Untersuchung auf Rinderbrucellose nach dem Verfahren gemäß Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG;

ii) einer serologischen (Ganzvirus-)Blutuntersuchung auf IBR/IPV.

Bei Positivbefunden müssen die betreffenden Tiere unverzüglich aus der Quarantänestation entfernt werden und die anderen Tiere derselben Gruppe müssen in Quarantäne bleiben und frühestens 21 Tage nach dem Entfernen des (der) seropositiven Tiere(s) mit Negativbefund neu getestet werden;

iii) zur Feststellung einer BVD/MD-Infektion:

- einem Virusisolationstest oder einem Virusantigentest und

- einem serologischen Test auf etwa vorhandene Antikörper.

Ein (seronegatives oder seropositives) Tier kann nur in die Besamungsstation aufgenommen werden, wenn es bei den Tieren, die vor Aufnahme in die Quarantänestation serologisch negativ reagiert haben, nicht zur Serokonversion kommt.

Kommt es zur Serokonversion, so sind alle weiterhin seronegativ reagierenden Tiere über längere Zeit in Quarantäne zu halten, d. h. bis in der Gruppe drei Wochen lang keine Serokonversion auftritt. Seropositive Tiere dürfen in die Besamungsstation aufgenommen werden;

iv) zur Feststellung von Campylobacter fetus ssp. venerealis:

- im Fall von Tieren, die weniger als sechs Monate alt sind oder die vor der Quarantäne ab dem sechsten Lebensmonat in einer Gruppe von Tieren ein und desselben Geschlechts gehalten wurden: einer einmaligen Untersuchung einer Spülprobe aus der künstlichen Vagina oder einer Präputialspülprobe;

- im Fall von sechs Monate alten oder älteren Tieren, die vor der Quarantäne möglicherweise mit weiblichen Tieren in Berührung gekommen sind: einer dreimal im Abstand von jeweils einer Woche durchzuführenden Untersuchung einer Spülprobe aus der künstlichen Vagina oder einer Präputialspülprobe;

v) zur Feststellung von Trichomonas foetus:

- im Fall von Tieren, die weniger als sechs Monate alt sind oder die vor der Quarantäne ab dem sechsten Lebensmonat in einer Gruppe von Tieren ein und desselben Geschlechts gehalten wurden: einer einmaligen Untersuchung einer Präputialprobe;

- im Fall von sechs Monate alten oder älteren Tieren, die vor der Quarantäne möglicherweise mit weiblichen Tieren in Berührung gekommen sind: einer dreimal im Abstand von jeweils einer Woche durchzuführenden Untersuchung einer Präputialprobe.

Tiere, bei denen einer der genannten Tests positiv ausfällt, müssen unverzüglich aus der Quarantänestation entfernt werden. Im Fall der Gruppenquarantäne trifft die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle verbleibenden Tiere entsprechend den Bestimmungen dieses Anhangs in die Besamungsstation aufgenommen werden können;

f) vor der ersten Versendung von Samen von serologisch positiv gegen BVD/MD reagierenden Bullen muss eine Samenprobe jedes einzelnen Tieres durch Virusisolationstest oder Antigene-ELISA auf BVD/MD untersucht werden. Im Fall eines Positivbefunds muss der betreffende Bulle aus der Station entfernt werden und sein gesamter Samen unschädlich gemacht werden.

2. Alle Tests sind in einem von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Labor durchzuführen.

3. Tiere dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Stationstierarztes in die Besamungsstation aufgenommen werden. Alle Zu- und Abgänge von Tieren sind zu registrieren.

4. Die Tiere dürfen am Tag ihrer Aufnahme in die Besamungsstation keinerlei klinische Krankheitsanzeichen aufweisen. Unbeschadet der Nummer 5 müssen alle Tiere aus einer Quarantänestation gemäß Nummer 1 Buchstabe a) stammen, die laut amtlicher Feststellung am Tag der Versendung der Tiere folgende Anforderungen erfuellt:

a) Sie liegt inmitten eines Gebiets, in dem im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

b) sie ist seit mindestens drei Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und Brucellose;

c) sie ist seit mindestens 30 Tagen frei von Rinderkrankheiten, die gemäß Anlage E der Richtlinie 64/432/EWG anzeigepflichtig sind.

5. Sofern die Anforderungen gemäß Nummer 4 erfuellt sind und die Routineuntersuchungen gemäß Kapitel II in den vergangenen zwölf Monaten durchgeführt wurden, können Tiere ohne Quarantänisierung oder ungetestet von einer zugelassenen Besamungsstation in eine andere zugelassene Besamungsstation mit gleichem Gesundheitsstatus umgesetzt werden, sofern die Versendung auf direktem Weg erfolgt. Die betreffenden Tiere dürfen weder direkt noch indirekt mit Klauentieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung kommen, und die Transportmittel müssen vor ihrer Verwendung desinfiziert worden sein. Umsetzungen zwischen Besamungsstationen in verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG.

KAPITEL II OBLIGATORISCHE ROUTINEUNTERSUCHUNGEN FÜR RINDER IN ZUGELASSENEN BESAMUNGSSTATIONEN

1. Alle in einer zugelassenen Besamungsstation gehaltenen Rinder müssen mindestens einmal jährlich mit Negativbefund folgenden Untersuchungen unterzogen werden:

a) einer intrakutanen Tuberkulinprobe auf Rindertuberkulose nach dem Verfahren gemäß Anlage B der Richtlinie 64/432/EWG;

b) einer serologischen Untersuchung auf Rinderbrucellose nach dem Verfahren gemäß Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG;

c) einer serologischen Untersuchung auf enzootische Rinderleukose nach dem Verfahren gemäß Anlage D Kapitel II der Richtlinie 64/432/EWG;

d) einer serologischen (Ganzvirus-)Blutuntersuchung auf IBR/IPV;

e) einer serologischen Untersuchung auf BVD/MD-Antikörper (nur bei seronegativen Tieren durchzuführen).

Reagiert ein Tier serologisch positiv, so ist jedes seit dem letzten Negativbefund diesem Tier entnommene Ejakulat entweder zu vernichten oder erneut mit Negativbefund auf etwa vorhandene Viren zu testen;

f) auf Campylobacter fetus ssp. venerealis anhand einer Präputialprobe. Nur Bullen in Samenproduktion oder Bullen, die mit Bullen in Samenproduktion in Berührung kommen, müssen getestet werden. Bullen, die nach einer Pausierung von über sechs Monaten wieder in Produktion stehen, müssen spätestens 30 Tage vor Wiederaufnahme der Samenentnahme getestet werden;

g) auf Trichomonas foetus anhand einer Präputialprobe. Nur Bullen in Samenproduktion oder Bullen, die mit Bullen in Samenproduktion in Berührung kommen, müssen getestet werden. Bullen, die nach einer Pausierung von über sechs Monaten wieder in Produktion stehen, müssen spätestens 30 Tage vor Wiederaufnahme getestet werden.

2. Alle Tests sind in einem von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Labor durchzuführen.

3. Fällt eine der genannten Untersuchungen positiv aus, so ist das betreffende Tier zu quarantänisieren, und der seit dem letzten Negativbefund entnommene Samen darf nicht in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelangen, ausgenommen - im Fall von BVD/MD - Samen jedes Ejakulats, das mit Negativbefund auf BVD/MD-Virus getestet wurde.

Samen, der nach dem Tag des Positivbefunds von anderen Tieren in der Besamungsstation entnommen wird, ist separat zu lagern und darf bis zur Wiederherstellung des Gesundheitsstatus der Station nicht in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gelangen.

ANHANG C

ANFORDERUNGEN AN SAMEN FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR ODER SEINE EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT

1. Der Samen muss Tieren entnommen werden, die folgende Anforderungen erfuellen:

a) Sie sind am Tag der Samenentnahme frei von klinischen Krankheitsanzeichen;

b) i) sie wurden in den zwölf Monaten vor der Samenentnahme nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft;

ii) sie wurden in den zwölf Monaten vor der Samenentnahme gegen Maul- und Klauenseuche geimpft. In diesem Fall sind 5 % (mindestens fünf Portionen) des jeweils entnommenen Samens durch Virusisolationstest mit Negativbefund auf Maul- und Klauenseuche zu untersuchen;

c) sie wurden in den 30 Tagen unmittelbar vor der Samenentnahme nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft;

d) sie wurden im Fall von Frischsamen zumindest in den 30 Tagen unmittelbar vor der Entnahme des Samens ununterbrochen in einer zugelassenen Besamungsstation gehalten;

e) sie werden nicht zum Natursprung eingesetzt;

f) sie werden in Besamungsstationen gehalten, in denen zumindest in den drei Monaten vor und in den 30 Tagen nach der Samenentnahme oder - im Fall von Frischsamen - bis zum Versandtag kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist und die inmitten eines Gebiets liegen, in dem im Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

g) sie wurden in Besamungsstationen gehalten, die in dem Zeitraum, der 30 Tagen vor der Samenentnahme beginnt und 30 Tage nach der Samenentnahme endet, oder - im Fall von Frischsamen - bis zum Tag des Versands frei von Rinderkrankheiten waren, die gemäß Anlage E Abschnitt I der Richtlinie 64/432/EWG anzeigepflichtig sind.

2. Dem Samen sind die nachstehend genannten Antibiotika hinzuzufügen, um folgende Konzentrationen in der endgültigen Samenlösung herzustellen:

mindestens

- 500 μg Streptomycin je ml/Endverdünnung,

- 500 IU Penizillin je ml/Endverdünnung,

- 150 μg Lincomycin je ml/Endverdünnung,

- 300 μg Spectinomycin je ml/Endverdünnung.

Es kann eine alternative Antibiotikakombination mit gleichwertiger Wirkung gegen Campylobacter, Leptospiren und Mykoplasmen verwendet werden.

Unmittelbar nach Zugabe der Antibiotika ist der verdünnte Samen für mindestens 45 Minuten auf einer Temperatur von mindestens 5 °C zu halten.

3. Samen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr muss folgende Anforderungen erfuellen:

a) Er ist vor dem Versand für mindestens 30 Tage unter zugelassenen Bedingungen zu lagern. Diese Anforderung gilt nicht für Frischsamen.

b) Er ist in Transportbehältnissen in den Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern, die vor ihrer Verwendung gereinigt, desinfiziert oder sterilisiert und vor dem Versand aus den zugelassenen Anlagen zur Lagerung verplombt wurden.

ANHANG D

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