32003L0001

Richtlinie 2003/1/EG der Kommission vom 6. Januar 2003 zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 005 vom 10/01/2003 S. 0014 - 0015


Richtlinie 2003/1/EG der Kommission

vom 6. Januar 2003

zur Anpassung des Anhangs II der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/34/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse (SCCNFP),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die laufende Nummer 419 des Anhangs II der Richtlinie 76/768/EWG, der ein Verzeichnis jener Stoffe enthält, die in kosmetischen Mitteln nicht enthalten sein dürfen, wird derzeit an die Entscheidung 97/534/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 über das Verbot der Verwendung von Material angesichts der Möglichkeit der Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien(3) angepasst. Diese Entscheidung wurde durch die Entscheidung 2000/418/EG der Kommission vom 29. Juni 2000 zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG(4) aufgehoben. Im Hinblick auf die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse sollte die laufende Nummer 419 des Anhangs II der Richtlinie 76/768/EWG, der ein Verzeichnis jener Stoffe enthält, die in kosmetischen Mitteln nicht enthalten sein dürfen, an die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 270/2002 der Kommission(6), angepasst werden.

(2) In die laufende Nummer 419 des Anhangs II der Richtlinie 76/768/EWG sollte ein Verweis auf die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 angegebenen spezifizierten Risikomaterialien eingefügt werden.

(3) Laut Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gelten allerdings die Bestimmungen des Anhangs XI Teil A dieser Verordnung bis zum Zeitpunkt der Annahme einer Entscheidung, woraufhin schließlich Artikel 8 und Anhang V dieser Verordnung in Kraft treten. Daher sollte die laufende Nummer 419 des Anhangs II der Richtlinie 76/768/EWG auch auf den Anhang XI Teil A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verweisen.

(4) Die Richtlinie 76/768/EWG sollte dementsprechend geändert werden.

(5) Angesichts der Besonderheiten der vorstehenden Risikomaterialien ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ergreifen können, ohne das in diesem Rechtsakt festgelegte äußerste Datum abwarten zu müssen.

(6) Die Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Bereich der kosmetischen Mittel an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG des Rates wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass spätestens ab dem 15. April 2003 keine kosmetischen Mittel, die gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstoßen, von Herstellern aus der Gemeinschaft oder von in der Gemeinschaft ansässigen Importeuren in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Mittel spätestens nach dem 15. April 2003 weder dem Endverbraucher verkauft noch an ihn abgegeben werden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 15. April 2003 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Januar 2003

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(2) ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 19.

(3) ABl. L 216 vom 8.8.1997, S. 95.

(4) ABl. L 158 vom 30.6.2000, S. 76.

(5) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

(6) ABl. L 45 vom 15.2.2002, S. 4.

ANHANG

In der laufenden Nummer 419 des Anhangs II der Richtlinie 76/768/EWG des Rates werden die Sätze:

a) der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Wirbelsäule von:

- über zwölf Monate alten Rindern,

- Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat;

b) die Milz von Schafen und Ziegen aller Altersklassen und daraus gewonnene Bestandteile.

durch folgende Sätze ersetzt:

Ab dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genannten Datum die in Anhang V dieser Verordnung angegebenen spezifizierten Risikomaterialien und daraus gewonnene Bestandteile.

Bis zu diesem Datum die in Anhang XI Teil A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 angegebenen spezifizierten Risikomaterialien und daraus gewonnene Bestandteile.

(1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.