Empfehlung Nr. 22 vom 18. Juni 2003 betreffend das Urteil Gottardo, wonach die Vorteile aus einem für die inländischen Arbeitnehmer vorgesehenen bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat den Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden müssen
Amtsblatt Nr. L 326 vom 13/12/2003 S. 0035 - 0036
Empfehlung Nr. 22 vom 18. Juni 2003 betreffend das Urteil Gottardo, wonach die Vorteile aus einem für die inländischen Arbeitnehmer vorgesehenen bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat den Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden müssen (2003/868/EG) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(1), wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben, aufgrund des Artikels 81 Buchstabe c) der genannten Verordnung, wonach sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit zu fördern und zu verstärken hat, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die auf der Grundlage des Artikels 42 erlassene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist ein zentrales Instrument für die Wahrnehmung der im Vertrag verankerten Grundfreiheiten. (2) Das grundsätzliche Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist eine wesentliche Garantie für die Ausübung der in Artikel 39 des Vertrags vorgesehenen Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Es beinhaltet die Abschaffung jeder Diskriminierung zwischen den "sesshaften" Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten und den Wanderarbeitnehmern in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. (3) In der Rechtssache Gottardo(2) hat der Gerichtshof im Fall einer in der Gemeinschaft wohnhaften Person, die in Frankreich, Italien und in der Schweiz gearbeitet hatte, die Konsequenzen aus der Anwendung dieses Grundsatzes im Rahmen des Artikels 39 gezogen. Da die Ansprüche dieser Person nicht ausreichten, um in Italien eine Rente zu erhalten, beantragte sie die Zusammenrechnung ihrer in der Schweiz und in Italien zurückgelegten Versicherungszeiten, die in dem bilateralen Abkommen zwischen Italien und der Schweiz für Inländer vorgesehen ist. (4) Der Gerichtshof hat in dieser Rechtssache für Recht erkannt, dass, wenn ein Mitgliedstaat mit einem Drittstaat ein bilaterales Abkommen über die soziale Sicherheit abschließe, das die Berücksichtigung der in diesem Drittstaat zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Alter vorsehe, der fundamentale Grundsatz der Gleichbehandlung diesen Mitgliedstaat zwinge, den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die gleichen Vorteile zu gewähren, die auch seinen eigenen Staatsangehörigen aufgrund dieses Abkommens zustuenden, es sei denn, er könne eine objektive Rechtfertigung für seine Weigerung vorbringen (Randnummer 34). (5) Er hat weiter festgestellt, dass seine Auslegung des Begriffes "Rechtsvorschriften" in Artikel 1 Buchstabe j) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71(3) nicht dazu führen könne, dass die jedem Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung, den in Artikel 39 EG vorgesehenen Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, beeinträchtigt werde. (6) Die Gefährdung des Gleichgewichts und der Gegenseitigkeit eines bilateralen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat stelle im vorliegenden Fall keine objektive Rechtfertigung für die Weigerung des an diesem Abkommen beteiligten Mitgliedstaats dar, die Vorteile, die seine eigenen Staatsangehörigen aus diesem Abkommen zögen, auf die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu erstrecken. (7) Der Gerichtshof ließ auch die Einwände einer möglichen Erhöhung der finanziellen Lasten und der mit der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittstaats verbundenen verwaltungstechnischen Schwierigkeiten nicht gelten; diese Gründe könnten die Nichtbeachtung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen durch den Mitgliedstaat, der Vertragspartei des bilateralen Abkommens sei, nicht rechtfertigen. (8) Es müssen alle Konsequenzen aus diesem für die Gemeinschaftsbürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, grundlegenden Urteil gezogen werden. (9) Deshalb ist festzustellen, dass die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit dahin auszulegen sind, dass die den Staatsangehörigen des vertragschließenden Mitgliedstaats zustehenden Vorteile grundsätzlich einem Gemeinschaftsbürger gewährt werden, der sich objektiv in der gleichen Situation befindet. (10) Unabhängig von der einheitlichen Anwendung des Urteils Gottardo im Einzelfall muss eine Prüfung der bestehenden bilateralen Abkommen vorgenommen werden. Zu den früher geschlossenen Übereinkünften heißt es in Artikel 307 EG-Vertrag, dass "der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an[wenden], um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben", und in Bezug auf Übereinkünfte, die nach dem 1. Januar 1958 bzw. nach dem Beitritt eines Landes zur Europäischen Gemeinschaft geschlossen wurden, schreibt Artikel 10 EG-Vertrag diesen Mitgliedstaaten vor: "Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten." (11) Was neue bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit angeht, die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossen werden, so ist daran zu erinnern, dass diese eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats enthalten müssen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in dem Mitgliedstaat ausgeübt haben, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist. (12) Die Anwendung des Urteils Gottardo im Einzelfall hängt zum großen Teil von der Kooperation der Drittstaaten ab, da diese die Versicherungszeiten bescheinigen müssen, die der Betroffene zurückgelegt hat. (13) Die Verwaltungskommission hat sich dieser Frage anzunehmen, da das Urteil Gottardo die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit betrifft - EMPFIEHLT: 1. Die aus einem für die inländischen Arbeitnehmer (und Selbständigen) vorgesehenen Abkommen über soziale Sicherheit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat den inländischen Arbeitnehmern (und Selbständigen) im Rentenbereich zustehenden Vorteile werden im Prinzip gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung zwischen inländischen Arbeitnehmern und den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 39 EG ausgeübt haben, den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten gewährt, die sich objektiv in der gleichen Situation befinden. 2. Die neuen bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit, die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossen werden, müssen eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats enthalten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in dem Mitgliedstaat ausgeübt haben, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist. 3. Die Mitgliedstaaten informieren die Träger der Staaten, mit denen sie Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen haben, deren persönlicher oder sachlicher Geltungsbereich auf die eigenen Staatsangehörigen beschränkt ist, über die Auswirkungen des Urteils Gottardo und bitten um ihre Kooperation bei der Durchführung dieses Urteils des Gerichtshofes. Die Mitgliedstaaten, die bilaterale Abkommen mit ein und demselben Drittstaat geschlossen haben, können gemeinsame Maßnahmen zur Formulierung eines Ersuchens um Kooperation ergreifen. Es steht außer Frage, dass eine solche Kooperation eine unerlässliche Voraussetzung für die Beachtung dieser Rechtsprechung ist. Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Théodora Tsotsorou (1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. (2) Urteil vom 15.1.2002 in der Rechtssache C-55/00. (3) Urteil vom 2.8.1993 in der Rechtssache C-23/92, Grana-Novoa, Slg. I-4505.