32003H0047

Empfehlung der Kommission vom 15. Januar 2003 über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erstellung eines nationalen Emissionsverminderungsplans gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 9)

Amtsblatt Nr. L 016 vom 22/01/2003 S. 0059 - 0067


Empfehlung der Kommission

vom 15. Januar 2003

über Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erstellung eines nationalen Emissionsverminderungsplans gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 9)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/47/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 fünfter Unterabsatz Buchstabe d),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten müssen gemäß der Richtlinie 2001/80/EG spätestens ab dem 1. Januar 2008 die Emissionen aus bestehenden Großfeuerungsanlagen vermindern.

(2) Die Richtlinie bietet den Mitgliedstaaten zwei Optionen zur Verminderung der Emissionen aus bestehenden Anlagen: sie können entweder Emissionsgrenzwerte anwenden oder für die betreffenden Anlagen nationale Emissionsverminderungspläne durchführen.

(3) Die Kommission wurde ersucht, Leitlinien zur Unterstützung von Mitgliedstaaten zu erstellen, die sich für die Option des nationalen Emissionsverminderungsplans entscheiden -

EMPFIEHLT:

1. Mitgliedstaaten, die zur Erfuellung der Auflagen der Richtlinie 2001/80/EG in bestehenden Anlagen die in Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie vorgesehene Option des nationalen Emissionsverminderungsplans wählen, sollten die im Anhang dieser Empfehlung enthaltenen Leitlinien berücksichtigen.

2. Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Januar 2003

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1.

ANHANG

1. EINLEITUNG

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2001/80/EG müssen die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 1. Januar 2008 eine nennenswerte Verminderung der Emissionen aus bestehenden Anlagen erzielen, indem sie eine der beiden in Artikel 4 Absatz 3 beschriebenen Optionen befolgen:

- Option 1: Einhaltung von Emissionsgrenzwerten: Diesem Konzept zufolge gelten die Bestimmungen der Richtlinie als eingehalten, wenn beim Betrieb aller bestehenden Anlagen die in Teil A der Anhänge III bis VII für SO2, NOX und Staub festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten und gegebenenfalls die Bestimmungen der Artikel 5, 7 und 8 der Richtlinie 2001/80/EG angewandt werden.

- Option 2: Durchführung eines nationalen Emissionsverminderungsplans: Alternativ zum Konzept der Emissionsgrenzwerte können die Mitgliedstaaten einen nationalen Emissionsverminderungsplan gemäß Artikel 4 Absatz 6 erstellen. Nach dem Plan "werden die jährlichen Gesamtemissionen von Stickoxid (NOX), Schwefeldioxid (SO2) und Staub aus bestehenden Anlagen auf das Niveau vermindert, das erreicht worden wäre, wenn die [...] Emissionsgrenzwerte auf im Jahr 2000 in Betrieb befindlichen bestehenden Anlagen angewandt worden wären, [...] und zwar auf der Grundlage der tatsächlichen jährlichen Betriebszeit, des verfeuerten Brennstoffs und der thermischen Leistung der genannten Anlagen, ermittelt als Durchschnitt der letzten fünf Betriebsjahre bis einschließlich 2000." Ferner darf "die Schließung einer in den nationalen Emissionsverminderungsplan einbezogenen Anlage [...] nicht zur Folge haben, dass die jährlichen Gesamtemissionen aus den verbleibenden Anlagen des Plans ansteigen." Zudem enthält der Plan "Ziele und zugehörige Zielvorgaben, Maßnahmen und Fristen für die Erreichung dieser Ziele und Zielvorgaben sowie einen Überwachungsmechanismus."

Bestehende Anlagen können von der Einhaltung der in der Richtlinie 2001/80/EG festgelegten Emissionsgrenzwerte und der Einbeziehung in den nationalen Emissionsverminderungsplan ausgenommen werden, wenn sie die Ausnahme aufgrund der beschränkten Betriebsdauer (Artikel 4 Absatz 4) in Anspruch nehmen. Diese Ausnahme gilt, wenn "der Betreiber einer bestehenden Anlage sich [...] in einer schriftlichen Erklärung, die spätestens bis zum 30. Juni 2004 der zuständigen Behörde vorzulegen ist, [dazu verpflichtet], die Anlage ab 1. Januar 2008 nicht länger als 20000 Betriebsstunden und längstens bis zum 31. Dezember 2015 zu betreiben."

Gemäß Artikel 4 Absatz 6 fünfter Unterabsatz Buchstabe d) der Richtlinie stellt die Kommission Leitlinien auf, um Mitgliedstaaten, die sich für die Option eines nationalen Emissionsverminderungsplans entscheiden, zu unterstützen.

1.1. Beziehung zwischen dem nationalen Emissionsverminderungsplan gemäß der neuen Richtlinie und anderen politischen Schlüsselmaßnahmen

Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Richtlinie 2001/80/EG einen nationalen Emissionsverminderungsplan erstellen, sollten dabei auch die Verpflichtungen aufgrund anderer Gemeinschaftsvorschriften, und insbesondere der IVVU-Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 257 vom 1.10.1996, S. 26), berücksichtigen. Gemäß der Richtlinie 2001/80/EG kann "der nationale Emissionsverminderungsplan [...] unter keinen Umständen eine Anlage von der Erfuellung der Bestimmungen des einschlägigen Gemeinschaftsrechts, unter anderem der Richtlinie 96/61/EG, entbinden". Gemäß Artikel 5 der IVVU-Richtlinie müssen bestehende Anlagen die Anforderungen dieser Richtlinie bis zum 30. Oktober 2007 erfuellen.

1.2. Profil bestehender Feuerungsanlagen in einem hypothetischen Mitgliedstaat

Mitgliedstaaten, die sich für die Erstellung eines nationalen Emissionverminderungsplans entscheiden, sollten eine Liste der in den Plan einzubeziehenden Anlagen aufstellen. Diese Liste sollte auch Angaben zu den verwendeten Brennstoffen und zu den Merkmalen und Umständen des Betriebs der Anlagen enthalten. Diese Daten sollten wie im Beispiel der Tabelle A.1 (Anlage A) erfasst und dargestellt werden. Einige Daten müssen gegebenenfalls aus Berechnungen abgeleitet werden (z. B. jährliche Durchschnittswerte für den Abgasfluss). Die Kerndaten für die einzelnen Anlagen sollten folgende Angaben umfassen:

- Brennstofftyp,

- Kapazität der Anlage,

- jährliche Betriebsdauer (sofern Ausnahmen aufgrund beschränkter Betriebsdauer in Anspruch genommen werden),

- die aktuellsten Zahlen zu den jährlichen Emissionen von SO2, NOX und Staub (nicht verpflichtend, aber nützlich für die Beschreibung von Maßnahmen zur Erfuellung der Zielvorgaben),

- jährliche SO2-Emissionen ohne Abgasreinigung von 1996 bis 2000 (sofern der Beitrag der Anlage zur Erfuellung der Emissionsziele anhand des Schwefelabscheidegrads berechnet wird) und

- jährlicher durchschnittlicher Abgasfluss von 1996 bis 2000 (der zur Berechnung des Beitrags der Anlage zur Erfuellung der Emissionsziele dient, außer bei Anwendung des Konzepts des Schwefelabscheidegrads).

2. FESTLEGUNG DER ZIELE DES NATIONALEN EMISSIONSVERMINDERUNGSPLANS

Im nationalen Emissionsverminderungsplan werden Ziele für die Gesamtemissionen von SO2, NOx und Staub festgelegt. Die Gesamtemissionen aller in den Emissionsverminderungsplan aufgenommenen Anlagen müssen unterhalb der für die jeweilige Zeiträume festgelegten Zielvorgaben liegen.

Die Emissionsziele werden für den betreffenden Mitgliedstaat auf der Grundlage des Beitrags der einzelnen Anlagen berechnet (siehe Beispiel in Tabelle A.2 der Anlage).

2.1. Beiträge der einzelnen Anlagen zu den Emissionszielen

Die Beiträge der einzelnen Anlagen zur Erreichung der Emissionsziele für SO2, NOX und Staub können im Einklang mit Artikel 4(6) anhand folgender Gleichung errechnet werden:

Beitrag der Anlage zum Emissionsziel (Tpa) = Abgasfluss (Nm3pa) x Emissionsgrenzwert (mg/Nm3) x 1,0 x 10-9

Wobei Folgendes gilt:

- Der Abgasfluss ist der Volumenstrom der Abgase gemäß der Tabelle des Leitfadens, ausgedrückt in Millionen Kubikmeter pro Jahr als Durchschnitt der letzten fünf Betriebsjahre bis einschließlich des Jahres 2000. Dieser Wert wird bezogen auf Normbedingungen (Temperatur 273 K, Druck 101,3 kPa), unter den einschlägigen Sauerstoffreferenzbedingungen nach Abzug des Feuchtgehalts an Wasserdampf angegeben.

- Der Emissionsgrenzwert wird in mg/Nm3 ausgedrückt, bezogen auf einen Volumenanteil an Sauerstoff in den Abgasen von 3 v. H. bei fluessigen und gasförmigen Brennstoffen und 6 v. H. bei festen Brennstoffen.

- Tpa = Tonnen pro Jahr.

Die oben angeführte Gleichung ist in allen Fällen anzuwenden, außer wenn für die SO2-Emissionen das Konzept des Schwefelabscheidegrads angewandt werden kann (siehe Anhang III der Richtlinie, Anmerkung Teil A). In diesen Fällen kann der Beitrag einer Anlage zum SO2-Emissionsziel anhand folgender Gleichung errechnet werden:

Beitrag der Anlage zum Emissionsziel (Tpa) = SO2-Emissionen ohne Abgasreinigung (Tpa) x (1 - (Schwefelabscheidegrad %/100))

Wobei Folgendes gilt:

- SO2-Emissionen ohne Abgasreinigung sind die jährlichen SO2-Emissionen im Schnitt der letzten fünf Betriebsjahre bis einschließlich des Jahres 2000, ausgedrückt in Tonnen pro Jahr, vor der Abgasreinigung in der Entschwefelungsanlage (einschließlich Schwefeleinbindung und Asche) und

- der Schwefelabscheidegrad ist der Grad der Entschwefelung im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie.

2.2. Zeitplan für die Erreichung der Zielvorgaben

In der Richtlinie sind strengere Emissionsgrenzwerte festgelegt, die ab 2016 bzw. 2018 anzuwenden sind. Deshalb wurden für die Erreichung der Zielvorgaben drei Zeiträume festgelegt, nämlich:

- 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 (die Emissionsgrenzwerte gelten generell ab dem 1. Januar 2008);

- 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 (ab dem 1. Januar 2016 gilt der strengere NOX-Emissionsgrenzwert für mit festen Brennstoffen befeuerte Anlagen > 500MWth und gelten strengere NOX- und SO2-Bestimmungen für mit festen Brennstoffen befeuerte Anlagen, für die eine Ausnahme aufgrund beschränkter Betriebsdauer genehmigt wurde) und

- ab 1. Januar 2018 (ab dem 1. Januar 2018 gibt es keine Ausnahmen mehr für den NOX-Emissionsgrenzwert für mit festen Brennstoffen befeuerte Anlagen, deren Gehalt an fluechtigen Bestandteilen unter 10 % liegt).

2.3. Zielvorgaben für die Gesamtemissionen

Die Zielvorgaben für die Gesamtemissionen von SO2, NOX und Staub können durch Addierung der Beiträge der einzelnen Anlagen zum jeweiligen Emissionsziel errechnet werden:

Emissionsziel des Mitgliedstaats (Tpa) = [sum ] (Beiträge der einzelnen Anlagen zu den Zielvorgaben)}

Etwaige Änderungen der Zielvorgaben im Vergleich zu den Zielvorgaben, die der Kommission in den nationalen Emissionsverminderungsplänen bis zum 27. November 2003 übermittelt werden, könnten folgende Aspekte betreffen:

- Ausnahme aufgrund einer niedrigen NOX-Belastung für mit festen Brennstoffen befeuerte Anlagen > 500MWth. Diese Ausnahme basiert auf der jährlichen Betriebszeit, ermittelt als Durchschnitt über fünf Betriebsjahre, ab 2008. Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie in dem Plan, den sie der Kommission übermitteln, mitteilen, für welche Anlagen diese Ausnahme in Anspruch genommen wird. Hier sind während der Geltungsdauer des Plans - vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde - Änderungen möglich, solange im Einklang mit der Richtlinie Verminderungsmaßnahmen ergriffen werden, die zum gleichen Gesamtergebnis führen.

- Ausnahme aufgrund beschränkter Betriebsdauer. Die Betreiber können der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni 2004 mitteilen, ob sie die Ausnahme für Anlagen mit beschränkter Betriebsdauer in Anspruch nehmen und vom nationalen Emissionsverminderungsplan ausgenommen werden wollen (Artikel 4 Absatz 4). Wenn ein Betreiber sich vor dem 30. Juni 2004, aber nach Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats an die Kommission für diese Möglichkeit entscheidet, sollte der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls erforderliche Änderungen des Plans mitteilen.

3. MASSNAHMEN ZUR ERFÜLLUNG DER ZIELE

Die Mitgliedstaaten sollten in einem nationalen Emissionsverminderungsplan die Maßnahmen beschreiben, die sie zu ergreifen beabsichtigen, um die gemäß der Richtlinie 2001/80/EG erforderliche Emissionsverminderung zu ermöglichen.

Dabei sollte zunächst die Emissionsverminderung berechnet werden, die mindestens erforderlich ist, um die Zielvorgaben zu erfuellen. Zu diesem Zweck werden die jährlichen Emissionsziele von den aktuellen Jahresemissionen abgezogen (siehe Tabelle 1).

Tabelle 1

Bestimmung des Emissionsverminderung zur Erfuellung der Emissionsziele eines hypothetischen Mitgliedstaats

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NB:

Die Zahlenangaben dienen lediglich Illustrationszwecker.

Nach Berechnung der mindestens erforderlichen Emissionsverminderung und der Festlegung der Emissionsziele sind Maßnahmen zur Erfuellung der Zielvorgaben zu beschreiben. Die Vorgaben des Plans können z. B. durch die Umstellung auf andere Brennstoffe erreicht werden, durch eine Anpassung des Verbrennungsprozesses, der Reinigungstechniken oder durch eine bessere Beherrschung der Belastungsfaktoren. Die Festlegung der Maßnahmen zur Erfuellung der Zielvorgaben ist Sache der Mitgliedstaaten, die dabei u. a. Aspekte der Kosteneffizienz, der praktischen Durchführbarkeit, Auswirkungen auf die Sicherheit und die Vielfalt der Energieversorgung, Verpflichtungen aufgrund anderer Gemeinschaftsvorschriften sowie sonstige Zwänge berücksichtigen.

Tabelle A.3 der Anlage zeigt ein Beispiel für Maßnahmen zur Erfuellung der Zielvorgaben. Die in dieser Tabelle beschriebenen und im nationalen Emissionsverminderungsplan an die Kommission mitgeteilten Maßnahmen schließen nicht aus, dass auch andere Maßnahmen ergriffen werden, die mit der Richtlinie vereinbar sind, sofern die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat und der betreffende Mitgliedstaat die Zielvorgaben erfuellt.

4. ZEITPLAN

Tabelle 2 enthält Zeitplan und Kernfristen für Mitgliedstaaten, die sich für die Option des nationalen Emissionsverminderungsplans entscheiden.

Tabelle 2

Kernfristen für die Erstellung des nationalen Emissionsverminderungsplans gemäß der Richtlinie 2001/80/EG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. ÜBERWACHUNGSMECHANISMUS

5.1. Regulierung durch die zuständigen Behörden

Ab dem 1. Januar 2008 sind verschiedene Maßnahmen der Überwachung und Berichterstattung erforderlich:

- Die Betreiber müssen für die zuständige Behörde die jährlichen Gesamtemissionen von SO2, NOx und Staub ermitteln; sie müssen ferner bestätigen, dass hinsichtlich der NOx-Emissionen die Ausnahme aufgrund beschränkter Betriebsdauer gilt, und mitteilen, in welchen Zeiten Anlagen, die unter die Ausnahme aufgrund beschränkter Betriebsdauer fallen, während des Berichtszeitraums betrieben/nicht betrieben wurden.

- Die zuständigen Behörden prüfen die Angaben des Betreibers zu den jährlichen Gesamtemissionen von SO2, NOx und Staub für alle in den Plan aufgenommenen Anlagen und vergleichen die Gesamtsummen mit den Emissionszielen. Die zuständigen Behörden sind für die Regulierung der in den Plan aufgenommenen Anlagen verantwortlich und müssen sicherstellen, dass die jährlichen Gesamtemissionen die Emissionsziele nicht überschreiten. Ferner sollten die zuständigen Behörden einen Mechanismus zur Erfassung der Schließung von in den nationalen Emissionsverminderungsplan einbezogenen Anlagen einrichten und sicherstellen, dass die Schließung einer Anlage nicht zur Folge hat, dass die jährlichen Gesamtemissionen aus den verbleibenden Anlagen des Plans ansteigen.

- Die Mitgliedstaaten sollten ferner Systeme zur Genehmigung von Änderungen der ursprünglich geplanten Maßnahmen einrichten, die dazu dienen, die im nationalen Emissionsverminderungsplan vorgegebenen Emissionsziele zu erfuellen.

5.2. Berichterstattung an die Kommission

Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berichterstattung an die Kommission sind in Anhang VIII Teil B der Richtlinie 2001/80/EG beschrieben. Darüber hinaus wird den Mitgliedstaaten empfohlen, ein System für die jährliche Berichterstattung einzurichten, um feststellen zu können, inwiefern die Zielvorgaben eingehalten werden.

Anlage A

IN DEN NATIONALEN EMISSIONSVERMINDERUNGSPLAN AUFZUNEHMENDE TABELLEN ((Die Einträge in den Tabellen dieser Anlage dienen lediglich Illustrationszwecken.))

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