32003H0010

Empfehlung der Kommission vom 10. Januar 2003 für ein koordiniertes Programm zur amtlichen Lebensmittelüberwachung für 2003 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5556)

Amtsblatt Nr. L 007 vom 11/01/2003 S. 0076 - 0081


Empfehlung der Kommission

vom 10. Januar 2003

für ein koordiniertes Programm zur amtlichen Lebensmittelüberwachung für 2003

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 5556)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/10/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung(1), insbesondere Artikel 14 Absatz 3,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Koordinierte Lebensmittelüberwachungsprogramme auf Gemeinschaftsebene, mit denen die einheitliche Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung durch die Mitgliedstaaten zweckmäßiger gestaltet werden soll, sind erforderlich, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten.

(2) Derartige Programme legen Nachdruck auf Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht, Schutz der öffentlichen Gesundheit, Verbraucherinteressen und loyale Handelspraktiken.

(3) Artikel 3 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung(2) verlangt, dass die in Artikel 7 der Richtlinie 89/397/EWG genannten Laboratorien die Kriterien der Europäischen Norm EN-Reihe 45000 einhalten, die nunmehr durch EN ISO 17025:2000 ersetzt wird.

(4) Die gleichzeitige Durchführung einzelstaatlicher und koordinierter Programme kann Informationen liefern und zu Erfahrungen führen, auf die sich die künftige Überwachung und Rechtsetzung stützen kann -

EMPFIEHLT:

1. Im Jahr 2003 sollten die Mitgliedstaaten Inspektionen und Kontrollen durchführen und, wo erforderlich, Proben nehmen und diese in Laboratorien analysieren mit dem Ziel,

- zu überwachen, dass Olivenöle gemäß den Gemeinschaftsregelungen klar und korrekt etikettiert sind;

- die Sicherheit bestimmter Fischereierzeugnisse ermitteln (bakteriologische Sicherheit gekochter Krebs- und Weichtiere sowie Histamingehalte in Fischarten der Familien Scombridae, Clupeidae, Engraulidae und Coryphaenidae).

2. Zwar wird in dieser Empfehlung die Häufigkeit der Probenahmen und/oder Inspektionen nicht festgelegt, die Mitgliedstaaten sollten jedoch sicherstellen, dass sie ausreichend häufig durchgeführt werden, um einen Überblick über den entsprechenden Bereich in den einzelnen Mitgliedstaaten zu geben.

3. Die Mitgliedstaaten legen die geforderten Auskünfte im Format der im Anhang dieser Empfehlung beigefügten Informationsblätter vor, um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu fördern. Diese Auskünfte sollten zusammen mit einem erläuternden Bericht der Kommission bis zum 1. Mai 2004 zugeleitet werden.

4. Lebensmittel, die im Rahmen dieses Programms analysiert werden sollen, sind Laboratorien zu übergeben, die die Bestimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 93/99/EWG erfuellen. Sollten jedoch derartige Laboratorien für bestimmte in dieser Empfehlung vorgesehene Analysen in Mitgliedstaaten nicht vorhanden sein, so können diese Mitgliedstaaten auch andere Laboratorien benennen, die zur Durchführung dieser Analysen befähigt sind.

5. Etikettierung von Ölen aus Oliven

5.1. Umfang des Programms

2001 wurden Verunreinigungen mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK, z. B. Benz(a)pyren) in dem Öl niedriger Qualität festgestellt, das als Oliventresteröl bezeichnet wird. Bei ihren Untersuchungen stießen die Mitgliedstaaten auf ein Problem bei der Etikettierung für verschiedene Olivenölkategorien, wobei zwischen Oliventresteröl, Olivenöl und nativen Olivenölen nicht ordnungsgemäß unterschieden wurde. Dadurch kam es zu Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Verunreinigungsproblems. Man fand inkorrekte oder irreführende Etikettierungen, was die Ölkategorie(n) in den verkauften Erzeugnissen betraf. Darüber hinaus machte man mögliche illegale Vermischungen von Erzeugnissen hoher Qualität mit Ölen niedriger Qualität aus. Dies hat nicht nur eine Irreführung der Kunden zur Folge, sondern stellt auch ein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar, wenn möglicherweise mit Öl niedriger Qualität kontaminiertes Olivenöl angeboten wird.

Mit Hilfe dieses Programmteils soll überprüft werden, ob Olivenölerzeugnisse korrekt etikettiert sind, und man will sicherstellen, dass es nicht zu einer illegalen Vermischung unter Verwendung möglicherweise kontaminierten Öls niedriger Qualität kommt, die ein Gesundheitsrisiko für Verbraucher darstellen könnte. Dadurch wird zur Bewältigung der Risiken möglicher Kontaminierungen und auch dazu beigetragen, eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden.

5.2. Probenahme und Analysemethode

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten Kontrollen durchführen, darunter, wenn möglich, Dokumentenprüfungen, und zwar bei Herstellungsbetrieben vor der Vermarktung, im Einzelhandel, um Erzeugnisse zu erfassen, die unmittelbar für den Verkauf an Verbraucher vorgesehen sind, und auch an angemessenen Stellen z. B. im Großhandel, um Erzeugnisse zu erfassen, die für das Hotel- und Gaststättengewerbe vorgesehen sind. Mit den Kontrollen soll überprüft werden, ob Olivenölerzeugnisse wahrheitsgemäß etikettiert sind, was die Ölkategorie(n) in den Erzeugnissen angeht, unter Bezug auf Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(3), Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(4) und Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl(5).

Analyseproben sollten genommen und analysiert werden, um die Komponenten von Olivenölen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission(6) und Verordnung (EG) Nr. 796/2002 der kommission(7) zu bestimmen.

Es steht im Ermessen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Probeumfang zu bestimmen.

Die Ergebnisse der Kontrollen sollten in die Informationsblätter in Anhang I dieser Empfehlung aufgenommen werden.

6. Sicherheit von Fischereierzeugnissen: Bakteriologische Sicherheit gekochter Krebs- und Weichtiere

6.1. Umfang des Programms

Die mikrobiologische Qualität gekochter Krebs- und Weichtiere liegt oft in einem kritischen Bereich. Typischerweise sind diese Erzeugnisse anfällig für ein breites Spektrum von Mikroorganismen. Darüber hinaus werden sie durch spezielle Merkmale ihrer Herstellung, wie z. B. Kochen an Bord von Fischereifahrzeugen, Abkühlen mit Meerwasser, intensive Handhabung und lange Transportzeiten, empfänglich für unerwünschte mikrobiologische Kontaminierungen und entsprechendes Wachstum von Mikroorganismen.

Die Entscheidung 93/51/EWG der Kommission(8) setzt einige mikrobiologische Normen für diese Erzeugnisse fest. Dazu gehören Fertigproduktkriterien für Staphylococcus aureus und Salmonella sowie Prozesskriterien für Escherichia coli, thermotolerante Coliforme und aerobe mesophile Bakterien. Vor kurzem hat man den Gefährdungen der menschlichen Gesundheit, die mit dem Vorhandensein pathogener Vibrio parahaemolyticus in dieser Art von Erzeugnissen verbunden sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Allerdings liegen derzeit keine wissenschaftlichen Daten in ausreichender Menge vor, um ein Kriterium für diese Pathogen-Produkt-Kombination im Gemeinschaftsrecht festzusetzen.

Mit Hilfe dieses Programmteils soll die mikrobiologische Sicherheit gekochter Krebs- und Weichtiere untersucht werden, damit man ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes fördern und Informationen über die Prävalenz pathogener und Indikatormikroorganismen in diesen Erzeugnissen sammeln kann.

6.2. Probenahme und Analysemethode

Untersucht werden sollten gekochte Krebs- und Weichtiere vor der Vermarktung, bei Herstellungsbetrieben und nach der Vermarktung. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten, bei Herstellungsbetrieben und auch im Einzelhandel, repräsentative Proben dieser Erzeugnisse nehmen, um auf das Vorhandensein von Salmonella zu testen und eine Zählung von Staphylococcus aureus und Escherichia coli sowie eine Gesamtzählung von Vibrio parahaemolyticus durchzuführen. Die Proben von jeweils mindestens 100 g sollten nach den Grundsätzen der Hygiene gehandhabt, in Kühlbehältern aufbewahrt und unverzüglich an das Analyselabor eingesandt werden.

Es steht im Ermessen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Probeumfang zu bestimmen.

Den Laboratorien ist es freigestellt, Methoden ihrer Wahl zu benutzen, vorausgesetzt, der entsprechende Leistungsumfang wird dem zu erreichenden Ziel gerecht. Allerdings wird die neueste Fassung der ISO-Norm 6579 für den Nachweis von Salmonella empfohlen, die neueste Fassung der EN/ISO-Norm 6888-1,2 für Staphylococcus aureus, die neueste Fassung der ISO-Norm 16649-1,2,3 für Escherichia coli und die neueste Fassung der ISO-Norm 8914 mit MPN-Verfahren(9) für Vibrio parahaemolyticus. Angewandt werden können ebenso weitere gleichwertige, von den zuständigen Behörden anerkannte Analysemethoden.

Die Ergebnisse dieser Kontrollen sollten in die Informationsblätter in Anhang II dieser Empfehlung aufgenommen werden.

7. Sicherheit von Fischereierzeugnissen: Histamingehalte in bestimmten Fischarten

7.1. Umfang des Programms

Der Verzehr von Fischereierzeugnissen mit hohen Histamingehalten kann bei Verbrauchern Krankheiten hervorrufen. Histamine und sonstige Amine bilden sich durch das Wachstum bestimmter Bakterien aufgrund unzuträglicher Temperatur/Zeit- und Hygieneverhältnisse während der Ernte sowie der Lagerung, Verarbeitung und Verteilung von Fischereierzeugnissen. Fische der Familien Scombridae, Clupeidae, Engraulidae und Coryphaenidae, zu denen Thunfische, Sardinen, Makrelen, Meerohren usw. gehören, sind an diesen Lebensmittelvergiftungen am stärksten beteiligt, da sie einen hohen Anteil an Aminosäure-Histidin enthalten, das als Vorläufer des Histamins gilt. Die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(10) legt Sicherheitsvorschriften fest, was die zulässigen Histamin-Grenzwerte sowie Probenahmen und Analysemethoden anbelangt.

Mit Hilfe dieses Programmteils soll überprüft werden, dass bei vermarkteten Fischereierzeugnissen die durch Gemeinschaftsrecht festgelegten Histamin-Grenzwerte nicht überschritten werden, um ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes zu gewährleisten.

7.2. Probenahme und Analysemethode

Mitgliedstaaten sollten bei Auktionen und Großmärkten, Herstellungsbetrieben und im Einzelhandel Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob bei Fischereierzeugnissen die nachstehend festgelegten Histamingehalte überschritten werden. Überprüft werden sollten Fische der Familien Scombridae, Clupeidae, Engraulidae und Coryphaenidae, frisch oder gefroren, fertig zubereitet, verarbeitet oder konserviert.

Gemäß Richtlinie 91/493/EWG müssen neun Proben von jeder Partie entnommen werden. Diese müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

- der Mittelwert muss grundsätzlich weniger als 100 ppm betragen;

- zwei Proben dürfen einen Wert von mehr als 100 ppm, aber weniger als 200 ppm aufweisen;

- keine Probe darf mehr als 200 ppm enthalten.

Erzeugnisse, die einem enzymatischen Reifungsprozess in Salzlösung unterzogen wurden, dürfen jedoch einen höheren Histamingehalt aufweisen, der indes das Doppelte der genannten Werte nicht überschreiten darf.

Den Untersuchungen müssen bewährte, wissenschaftlich anerkannte Methoden wie beispielsweise die Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie (HPLC) zugrunde liegen.

Es steht im Ermessen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Probenumfang zu bestimmen.

Die Ergebnisse der nachfolgenden Kontrollen sollten in die Informationsblätter in Anhang III dieser Empfehlung aufgenommen werden.

Brüssel, den 10. Januar 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 23.

(2) ABl. L 290 vom 24.11.1993, S. 14.

(3) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(4) ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.

(5) ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 27.

(6) ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1.

(7) ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 8.

(8) ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 11.

(9) Es ist ein 3x3-MPN-Verfahren mit alkalischem Peptonwasser (APW) als Anreicherungsmedium wie folgt anzuwenden. Zunächst sind eine 10-1-Suspension des Lebensmittels sowie zwei Zehnerverdünnungen davon (10-2- und 10-3-Suspensionen) unter Verwendung von APW als Verdünnungsmittel herzustellen. Für jede Verdünnung ist 1 ml in jedes der drei Röhrchen zu geben, die 9 ml APW in einfacher Konzentration enthalten. Inkubation, Subkultivierung und Nachweis haben gemäß ISO-Norm 8914 zu erfolgen. Röhrchen mit bestätigtem V. Parahaemolyticus gelten als positiv. Anhang B von ISO-Norm 4831 enthält MPN-Tabellen. Eine Multiplizierung des MPN-Index mit 10 ergibt die V. Parahaemolyticus-Zahl pro Gramm.

(10) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

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