Entschließung des Rates vom 24. November 2003 zur Hinterlegung von Kinofilmen in der Europäischen Union
Amtsblatt Nr. C 295 vom 05/12/2003 S. 0005 - 0006
Entschließung des Rates vom 24. November 2003 zur Hinterlegung von Kinofilmen in der Europäischen Union (2003/C 295/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Entschließung des Rates vom 26. Juni 2000(1) über die Erhaltung und Erschließung des europäischen Filmerbes werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, bei der Restaurierung und Erhaltung des Filmerbes, einschließlich der Nutzung der durch die Digitaltechnik gebotenen Möglichkeiten, zusammenzuarbeiten, Informationen über vorbildliche Praktiken in diesem Bereich auszutauschen, den schrittweisen Aufbau von Netzwerken zwischen den Datenbanken der europäischen Archive zu fördern und die Möglichkeit der Nutzung dieser Bestände zu pädagogischen Zwecken zu prüfen. (2) In der Mitteilung der Kommission zu bestimmten Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken(2) wurde die Frage der Rechtspflicht zur Hinterlegung von audiovisuellen Werken auf nationaler oder regionaler Ebene als eine Möglichkeit zur Erhaltung und zum Schutz des europäischen audiovisuellen Erbes geprüft und es wurde eine Bestandsaufnahme hinsichtlich der Hinterlegung von Kinofilmen in den Mitgliedstaaten, in den Bewerberländern und in den EFTA-Ländern eingeleitet. (3) Der Rat (Kultur/Audiovisuelle Medien) hat auf seiner Tagung vom 5. November 2001 den Inhalt der Mitteilung der Kommission und den von der Kommission verfolgten Ansatz begrüßt. (4) Das Europäische Parlament hat in seinem Bericht zu der Mitteilung der Kommission in Bezug auf Kinofilme vom 5. Juni 2002 auch Nachdruck darauf gelegt, wie wichtig die Bewahrung des filmischen Erbes ist - VERWEIST DARAUF, dass die Konvention des Europarates zum Schutz des audiovisuellen Erbes die Vertragsstaaten verpflichtet, anhand gesetzlicher oder anderweitiger geeigneter Verfahren die Verpflichtung einzuführen, Bewegtbildmaterial, das zu ihrem audiovisuellen Erbe gehört und in ihrem Hoheitsgebiet produziert oder koproduziert wurde, zu hinterlegen. Die Konvention, in der auch zur freiwilligen Hinterlegung von Bewegtbildmaterial, das Teil des audiovisuellen Erbes ist, sowie von Sekundärmaterial aufgefordert wird, wurde am 8. November 2001 zur Unterzeichnung aufgelegt und inzwischen von vier EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet; NIMMT ZUR KENNTNIS, dass die Bestandsaufnahme der Kommission zeigt, dass es in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten ein System für die obligatorische Hinterlegung aller Kinofilme oder zumindest aller öffentlich geförderten Kinofilme gibt; BEKRÄFTIGT, dass die europäischen Kinofilme ein wesentlicher Ausdruck des Reichtums und der Vielfalt der europäischen Kulturen sind und dass sie ein Erbe darstellen, das für künftige Generationen erhalten und geschützt werden muss; BETONT, dass europäische Kinofilme, die zum audiovisuellen Erbe der Mitgliedstaaten gehören, systematisch in nationalen, regionalen oder sonstigen Archiven zu hinterlegen sind, damit ihre Erhaltung sichergestellt ist; ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, IM RAHMEN IHRER ZUSTÄNDIGKEITEN 1. wirksame Systeme für die Hinterlegung und Erhaltung der zu ihrem audiovisuellen Erbe gehörenden Kinofilme in ihren nationalen Archiven, Filminstituten oder entsprechenden Institutionen einzurichten, wenn derartige Systeme noch nicht vorhanden sind. Diese Systeme sollten soweit möglich alle nationalen Kinofilme umfassen, oder zumindest diejenigen Kinofilme, die auf nationaler und/oder Gemeinschaftsebene öffentlich gefördert wurden. Diese Systeme könnten sich auf eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung oder auf andere Maßnahmen stützen, die das filmische Erbe mit gleicher Wirkung schützen; 2. dafür Sorge zu tragen, dass hinterlegte Kinofilme zu pädagogischen, kulturellen oder Forschungszwecken oder zu sonstigen gleichartigen nichtkommerziellen Zwecken genutzt werden können, und zwar stets im Einklang mit dem Urheberrecht und verwandten Rechten; 3. Informationen über vorbildliche Praktiken auszutauschen und auf diesem Gebiet zusammenzuarbeiten; ERSUCHT DIE KOMMISSION, 1. mögliche Wege zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu prüfen, z. B. betreffend: - den Informationsaustausch über die Hinterlegung und Erhaltung bedeutender europäischer Filme, - die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kinematheken, - eine verbesserte Koordinierung der Inventarisierung von Filmsammlungen, - die Vertiefung der Kenntnisse von Jugendlichen über das filmische Erbe Europas, - die Berücksichtigung des filmischen Erbes bei Maßnahmen und Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz; 2. den Erfahrungsaustausch und den Austausch von Informationen über vorbildliche Praktiken der Mitgliedstaaten in der bereits von ihr eingerichteten Gruppe der Filmsachverständigen fortzusetzen und dem Rat über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten. (1) ABl. C 193 vom 11.7.2000. (2) Dok. 12258/01 AUDIO 32, KOM(2001) 534 endg. vom 26.9.2001.