32003G0218(03)

Entschließung des Rates vom 6. Februar 2003 "eAccessability" — Verbesserung des Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Wissensgesellschaft

Amtsblatt Nr. C 039 vom 18/02/2003 S. 0005 - 0007


Entschließung des Rates

vom 6. Februar 2003

"eAccessability" - Verbesserung des Zugangs von Menschen mit Behinderungen zur Wissensgesellschaft

(2003/C 39/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

1. UNTER HINWEIS darauf, dass es eine der Aufgaben der Gemeinschaft ist, in der gesamten Gemeinschaft ein hohes Beschäftigungsniveau, ein hohes Maß an sozialem Schutz, die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität sowie den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu fördern;

2. UNTER HINWEIS auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17. Dezember 1999 zur beschäftigungspolitischen und sozialen Dimension der Informationsgesellschaft(1);

3. UNTER HINWEIS darauf, dass auf der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon am 23. und 24. März 2000 eine Informationsgesellschaft für alle gefordert wurde;

4. UNTER HINWEIS darauf, dass die Kommission am 12. Mai 2000 die Mitteilung "Auf dem Weg zu einem Europa ohne Hindernisse für Menschen mit Behinderungen" angenommen hat;

5. UNTER HINWEIS darauf, dass ein entscheidendes Ziel des "Aktionsplans eEurope 2002", der vom Europäischen Rat in Feira am 19. und 20. Juni 2000 angenommen worden ist, darin besteht, die Beteiligung aller an der wissensgestützten Wirtschaft zu erreichen;

6. UNTER HINWEIS darauf, dass der Rat am 27. November 2000 eine Richtlinie angenommen hat, mit der die Diskriminierung aus unterschiedlichen Gründen, einschließlich der Behinderung, in den Bereichen Beschäftigung und Beruf bekämpft werden soll(2);

7. UNTER HINWEIS darauf, dass eines der Ziele im Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung, die vom Europäischen Rat in Nizza vom 7. bis 9. Dezember 2000 angenommen worden sind, darin besteht, für eine optimale Nutzung des Potenzials der Wissensgesellschaft und der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien zu sorgen und zu gewährleisten, dass niemand davon ausgeschlossen bleibt, wobei die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen besonders zu beachten sind;

8. UNTER HINWEIS darauf, dass der Rat am 3. Dezember 2001 einen Beschluss angenommen hat, mit dem das Jahr 2003 zum Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen erklärt wird(3);

9. UNTER HINWEIS darauf, dass das Europäische Parlament und der Rat in den Erwägungsgründen des Beschlusses Nr. 50/2002/EG vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung die Bedeutung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Zusammenhang mit den Auswirkungen und Ursachen der Ausgrenzung betonen. Ferner wird in diesem Abschnitt des Beschlusses auf die Artikel 2 und 3 des Vertrags verwiesen und dadurch hervorgehoben, dass die Beseitigung von Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen und die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen zu den Aufgaben der Gemeinschaft gehören und dass diese Aufgabe eines ihrer Ziele bei all ihren Tätigkeiten sein muss;

10. UNTER HINWEIS darauf, dass der Rat eine Entschließung zur digitalen Integration "eInclusion - Nutzung der Möglichkeiten der Informationsgesellschaft für die soziale Integration"(4) angenommen hat, in der die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission dazu aufgerufen wurden, unter anderem Maßnahmen mit folgender Zielsetzung zu unterstützen: "Abbau technischer Barrieren für Menschen mit verschiedenen Behinderungen in Bezug auf IKT-Ausrüstung und Web-Inhalte, insbesondere durch die Umsetzung der entsprechenden eEurope-Maßnahmen, überwacht von der Expertengruppe" "Zugänglichkeit elektronischer Medien";

11. UNTER HINWEIS DARAUF, dass der Rat am 20. März 2002(5) eine Entschließung über die "Zugänglichkeit öffentlicher Websites und ihres Inhalts" angenommen hat, in der er unter anderem "die Gruppe hochrangiger Experten für die beschäftigungspolitische und soziale Dimension der Informationsgesellschaft (ESDIS-Gruppe) [ERSUCHT], die Fortschritte bei der Annahme und Anwendung der Leitlinien für die Zugänglichkeit von Web-Inhalten zu überwachen und gemeinsame Methoden und vergleichbare Daten zu entwickeln und damit die Evaluierung des Prozesses zu erleichtern";

12. IN ANERKENNTNIS der Tatsache, dass ein Bericht vorliegt, der als Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel "Delivering eAccessibility" (eAccessability schaffen - den Zugang der Menschen mit Behinderungen zur wissensbasierten Gesellschaft verbessern) unterbreitet wurde;

13. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der auf der Grundlage dieser Analyse erstellten Empfehlungen der hochrangigen Expertengruppe ESDIS -

FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN AUF UND ERSUCHT DIE KOMMISSION,

I. das Potenzial der Informationsgesellschaft für Menschen mit Behinderungen zu erschließen und insbesondere technische, rechtliche und andere Schranken für ihre wirkliche Beteiligung an der wissensbasierten Wirtschaft und Gesellschaft zu beseitigen. Dabei sollten sie nach Möglichkeit die bestehenden Finanzierungsmechanismen in Anspruch nehmen und die Kontakte zu zuständigen Akteuren wie den NRO aus dem Behindertenbereich und den Europäischen Normungsorganisationen erleichtern. Dies soll insbesondere mittels der nachstehenden Maßnahmen erfolgen:

1. Förderung eines stärker koordinierten und zielgerichteten Ansatzes durch die Beteiligten, die bei den Tätigkeiten in Bezug auf eAccessibility sowie Anwendung und Entwicklung bestehender und neuer Instrumente in den Bereichen Technologie und Normung, Gesetzgebung und Überzeugungsarbeit, Ausbildung und Information eine Schüsselfunktion haben;

2. Bündelung eines solchen koordinierteren Ansatzes durch ein Webportal für eAccessibility-Fragen, das von der Europäischen Kommission eingerichtet und auf dem letzten Stand gehalten werden soll;

3. verstärkte Sensibilisierung dafür, dass die Entwicklung technologischer Geräte, Methoden oder Tätigkeiten im Rahmen der Wissensgesellschaft soziale Ausgrenzung vermeidet;

4. Ermutigung und Befähigung von Menschen mit Behinderungen, stärkeren Einfluss auf die Entwicklung von Mechanismen für die Schaffung der eAccessibility zu nehmen, durch Unterstützung ihrer verstärkten Beteiligung an

a) Technologieprogrammen und -projekten;

b) Normungsgremien und technischen Ausschüssen;

c) Ausschüssen, die sich mit Maßnahmen im Bereich der Gesetzgebung und/oder der Überzeugungsarbeit sowie mit Initiativen in den Bereichen Bildung und Ausbildung sowie Stärkung der Eigenständigkeit befassen;

II. besondere Maßnahmen in den Bereichen in Erwägung zu ziehen, die im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen "Delivering eAccessibility" aufgezeigt worden sind, einschließlich

1. Technische Instrumente/Normungsinstrumente:

a) im Hinbick auf die Nutzung der Leitlinien der Web-Zugangsinitiative, Förderung gemeinsamer Methoden und vergleichbarer Daten in Bezug auf öffentliche Websites in den Mitgliedstaaten und den europäischen Organen, Koordinierung eines Überwachungsprozesses für die getrennten Maßnahmen der Mitgliedstaaten und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten;

b) Förderung von Feed-back zu Normungstätigkeiten und deren Einfluss auf die Lebenssituation älterer Menschen und Menschen mit Behinderungen;

c) Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass durch das Sechste Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung 2003-2006 Maßnahmen zur Förderung der eInclusion unterstützt und sowohl die Eigenständigkeit stärkende als auch barrierenfreie Technologien entwickelt werden, einschließlich der entsprechenden Umsetzung der Ergebnisse. Berücksichtigung bei der Konzeption von Projekten der Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen, damit soziale Ausgrenzung vermieden wird.

2. Überzeugungsarbeit und/oder gesetzgeberische Maßnahmen:

a) Erwägung der Schaffung eines "eAccessibility-Zeichens" für einschlägige Waren und Dienstleistungen, die den betreffenden Normen für eAcessibility entsprechen;

b) Fortsetzung der derzeitigen Anstrengungen zur stärkeren Harmonisierung der Zugänglichkeitskriterien der Mitgliedstaaten (z. B. mittels der Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen), um die kommerziellen Anbieter von Waren und Dienstleistungen dazu zu bringen, verstärkt Waren und Dienstleistungen anzubieten, die den Zugänglichkeitskriterien entsprechen;

c) Förderung von Maßnahmen, durch die Privatunternehmen ermutigt werden, bei ihren IKT-basierten Produkten und Dienstleistungen für Zugänglichkeit zu sorgen, einschließlich der Forderung, bei IKT-Produkten und -Dienstleistungen im Rahmen öffentlicher Beschaffungsaufträge Zugänglichkeit zur Bedingung zu machen. In diesem Zusammenhang: Förderung der Nutzung der Möglichkeiten, die im Rahmen vorhandener europäischer Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen bestehen, um spezifische Verweise auf Zugänglichkeitskriterien in Bezug auf einschlägige Waren und Dienstleistungen aufzunehmen;

d) Sicherstellung, dass soweit möglich Ausnahmen vom Urheberrecht, die mit dem rechtlichen Rahmen der Richtlinie 2001/29/EG(6) im Einklang stehen, die Verbreitung geschützter Unterlagen in zugänglichen Formaten zur Nutzung durch Menschen mit Behinderungen erlauben;

e) Erwägung einer Ausweitung des Anwendungsbereichs von Maßnahmen der Nichtdiskriminierung auf Menschen mit Behinderungen.

3. Bildungs- und Informationsinstrumente:

a) Förderung der Ausweitung des Netzes von Zentren der Spitzenforschung und der Vernetzung in Bezug auf "Design für alle", um alle Mitgliedstaaten abzudecken;

b) Förderung der Entwicklung der in Bezug auf "Design für alle" vorgeschlagenen Lehrpläne und ihrer Annahme durch die einschlägigen Bildungsbehörden in jedem Mitgliedstaat. In diesem Zusammenhang nach Möglichkeit Verwendung von Mitteln, die im Rahmen geeigneter Projekte von Zentren der Spitzenforschung, die aus dem Europäischen FTE-Rahmenprogramm finanziert werden, für derartige Maßnahmen vorgesehen sind;

c) Sensibilisierung von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen sowie von Dienstleistern für die Möglichkeiten, die die moderne Informations- und Kommunikationstechnologie und das Internet für Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen bieten. Nutzung von vorhandenen einschlägigen Strukturprogrammen der Gemeinschaft zu diesem Zweck;

d) Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen durch geeignete Berufsbildungsprogramme, die auf Arbeitsstellen im Bereich der Wissensgesellschaft ausgerichtet sind, sowie durch die Ausbildung von Fähigkeiten, die für die Wissensgesellschaft relevant sind, in anderen Berufsbildungsprogrammen. Nutzung von vorhandenen einschlägigen Strukturprogrammen der Gemeinschaft zu diesem Zweck;

e) Förderung der Anwendung von Grundsätzen des lebenslangen Lernens und der Nutzung vorhandener Einrichtungen des lebenslangen Lernens, um die Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen zu erweitern;

f) Sicherstellung, dass das multimediale Material und die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie im Bildungswesen keine neuen Hindernisse für die Integration von behinderten Lernenden in Schulen und anderen Lehreinrichtungen erzeugen;

g) Sicherstellung, dass eAccessibility regulärer Bestandteil aller Ausbildungsprogramme von Berufsschulen auf allen Ebenen wird, z. B. für Webmaster, Multimedia-Autoren und Software-Entwickler. Nutzung der eLearning-Initiative zu diesem Zweck.

(1) ABl. C 8 vom 12.1.2000, S. 1.

(2) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(3) ABl. L 335 vom 19.12.2001, S. 15.

(4) ABl. C 292 vom 18.10.2001, S. 6.

(5) ABl. C 86 vom 10.4.2002, S. 2.

(6) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.