Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht
Amtsblatt Nr. L 029 vom 05/02/2003 S. 0055 - 0058
Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 31 Buchstabe e) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b), auf Initiative des Königreichs Dänemark(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union ist besorgt über die Zunahme der Umweltkriminalität und ihre Auswirkungen, die immer häufiger über die Grenzen der Staaten hinaus spürbar sind, in denen die Straftaten begangen werden. (2) Die Umweltkriminalität bedroht die Umwelt, und deshalb sollte mit aller Schärfe reagiert werden. (3) Die Umweltkriminalität stellt ein Problem dar, dem sich alle Mitgliedstaaten gegenübersehen, und die Mitgliedstaaten sollten daher im Rahmen des Strafrechts abgestimmte Maßnahmen zum Umweltschutz ergreifen.(3) (4) Die Europäische Kommission hat im März 2001 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt(4) vorgelegt, der sich auf Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stützt. (5) Der Rat hielt es für angemessen, in den vorliegenden Rahmenbeschluss einige wichtige Bestimmungen des Richtlinienvorschlags einzufügen, insbesondere diejenigen, in denen festgelegt wird, welche Handlungen von den Mitgliedstaaten in ihrem einzelstaatlichen Recht als Straftaten einzustufen sind. (6) Das Europäische Parlament hat am 9. April 2002 seine Stellungnahme zu dem Richtlinienvorschlag abgegeben. Die Europäische Kommission hat im Oktober 2002 einen geänderten Richtlinienvorschlag nach Artikel 250 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgelegt. Der Rat hielt es nicht für angebracht, den vorliegenden Rahmenbeschluss auf dieser Grundlage zu ändern. (7) Der Rat hat den Vorschlag erörtert, ist jedoch zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die für die Annahme im Rat erforderliche Mehrheit nicht zu erreichen ist. Die Mehrheit vertrat die Auffassung, dass der Vorschlag über die der Gemeinschaft durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft übertragenen Befugnisse hinausgeht und seine Ziele durch die Annahme eines Rahmenbeschlusses verwirklicht werden können, der sich auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union stützt. Der Rat hat ferner die Auffassung vertreten, dass der vorliegende Rahmenbeschluss, der sich auf Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union stützt, ein geeignetes Instrument zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten darstellt, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen. Der von der Kommission vorgelegte geänderte Vorschlag war nicht geeignet, dem Rat eine Änderung seines diesbezüglichen Standpunkts zu ermöglichen. (8) Nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen sollten für Umweltkriminalität verantwortlich gemacht werden können. (9) Die Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf die in Frage stehende Kriminalität eine weit reichende gerichtliche Zuständigkeit schaffen, damit natürliche oder juristische Personen der Strafverfolgung nicht bloß deshalb entgehen, weil die Straftat in einem anderen Hoheitsgebiet begangen wurde. (10) Der Europarat hat am 4. November 1998 ein Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht angenommen, dem in den Bestimmungen des vorliegenden Instruments Rechnung getragen wurde - HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bedeutet a) "rechtswidrig" ein Verstoß gegen ein Gesetz, eine verwaltungsrechtliche Vorschrift oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde, die jeweils dem Schutz der Umwelt dienen, einschließlich derjenigen, die bindenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Wirkung verleihen; b) "Wasser" alle Arten von Grundwasser und Oberflächenwasser einschließlich des Wassers von Seen, Flüssen, Ozeanen und Meeren; c) "juristische Person" jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse und der öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen. Artikel 2 Vorsätzlich begangene Straftaten Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um nach einzelstaatlichem Recht folgende Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden, als Straftaten zu umschreiben: a) das Einleiten, Abgeben oder Einbringen einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, welches den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person verursacht; b) das rechtswidrige Einleiten, Abgeben oder Einbringen einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, welches deren anhaltende oder erhebliche Verschlechterung oder den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person oder erhebliche Schäden an geschützten Denkmälern, sonstigen geschützten Gegenständen, Vermögensgegenständen, Tieren oder Pflanzen verursacht oder zu verursachen geeignet ist; c) das rechtswidrige Beseitigen, Behandeln, Lagern, Befördern, Ausführen oder Einführen von Abfällen, einschließlich gefährlicher Abfälle, welches den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht oder zu verursachen geeignet ist; d) das rechtswidrige Betreiben einer Fabrik, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, welches außerhalb dieser Fabrik den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht oder zu verursachen geeignet ist; e) das rechtswidrige Herstellen, Behandeln, Lagern, Verwenden, Befördern, Ausführen oder Einführen von Kernmaterial oder anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen, welches den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Person oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht oder zu verursachen geeignet ist; f) das rechtswidrige Besitzen, Entnehmen, Beschädigen oder Töten von sowie der rechtswidrige Handel mit geschützten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten oder Teilen davon, zumindest in den Fällen, in denen sie nach der Definition in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vom Aussterben bedroht sind; g) der rechtswidrige Handel mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Artikel 3 Fahrlässig begangene Straftaten Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit nach einzelstaatlichem Recht die in Artikel 2 aufgeführten Handlungen als Straftaten gelten, wenn sie fahrlässig oder zumindest grob fahrlässig begangen werden. Artikel 4 Beteiligung und Anstiftung Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Teilnahme an oder die Anstiftung zu den in Artikel 2 genannten Handlungen strafbar ist. Artikel 5 Strafen (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen bedroht sind, die zumindest in schwerwiegenden Fällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können. (2) Die Strafen nach Absatz 1 können mit anderen Sanktionen oder Maßnahmen einhergehen, insbesondere dem Verbot für eine natürliche Person, eine Tätigkeit, die eine offizielle Genehmigung oder Billigung erfordert, aufzunehmen oder ein Unternehmen oder eine Stiftung zu gründen, zu verwalten oder zu leiten, wenn sich aus dem Sachverhalt, aufgrund dessen sie abgeurteilt wurde, ein eindeutiges Risiko ergibt, dass sie die gleiche Art der kriminellen Aktivität fortsetzt. Artikel 6 Verantwortlichkeit juristischer Personen (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person, sowie für die Beihilfe oder Anstiftung zu der Begehung der in Artikel 2 aufgeführten Handlungen verantwortlich gemacht werden kann. (2) Neben den bereits in Absatz 1 vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle seitens einer der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer der in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen durch eine dieser unterstellten Person zugunsten der juristischen Person ermöglicht hat. Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei den in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen nicht aus. Artikel 7 Sanktionen für juristische Personen Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise: a) Maßnahmen des Ausschlusses von öffentlichen Zuwendungen und Hilfen; b) Maßnahmen des vorübergehenden oder ständigen Verbots der Ausübung einer Gewerbe- oder Handelstätigkeit; c) richterliche Aufsicht; d) richterlich angeordnete Auflösung; e) Verpflichtung zum Ergreifen spezieller Maßnahmen, um die Folgen der die strafrechtliche Verantwortlichkeit begründenden Handlung zu beseitigen. Artikel 8 Gerichtsbarkeit (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Gerichtsbarkeit für die Straftaten nach den Artikeln 2 und 3 zu begründen, wenn die Straftat wie folgt begangen worden ist: a) ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet, auch wenn die Folgen der Straftat gänzlich an einem anderen Ort auftreten; b) an Bord eines Schiffes oder Flugzeugs, das bei ihm eingetragen ist oder seine Flagge führt; c) zugunsten juristischer Personen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet; d) von einem seiner Staatsangehörigen, sofern die Straftat dort, wo sie begangen wurde, auch strafbar ist oder sofern der Ort, an dem sie begangen wurde, keiner Gebietshoheit untersteht. (2) Vorbehaltlich des Artikels 9 kann jeder Mitgliedstaat entscheiden, dass er die in a) Absatz 1 Buchstabe c), b) Absatz 1 Buchstabe d) genannten Zuständigkeitsregeln nicht anwendet oder sie nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet. Artikel 9 Auslieferung und Verfolgung (1) a) Liefert ein Mitgliedstaat nach seinem Recht seine eigenen Staatsangehörigen bislang nicht aus, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für die in den Artikeln 2 und 3 genannten Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen diese Straftaten von seinen eigenen Staatsangehörigen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen worden sind. b) Jeder Mitgliedstaat befasst, wenn einer seiner Staatsangehörigen beschuldigt wird, in einem anderen Mitgliedstaat eine Straftat begangen zu haben, zu der die in den Artikeln 2 oder 3 genannten Handlungen gehören, und er den Betreffenden allein aufgrund von dessen Staatsangehörigkeit bislang nicht ausliefert, seine zuständigen Behörden mit diesem Fall, damit gegebenenfalls eine Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die die Straftat betreffenden Akten, Unterlagen und Gegenstände im Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zu übermitteln. Der ersuchende Mitgliedstaat ist über die eingeleitete Verfolgung und über deren Ergebnisse zu unterrichten. (2) Im Sinne dieses Artikels wird der Begriff "Staatsangehöriger" eines Mitgliedstaats gemäß den Erklärungen dieses Staates nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 ausgelegt. Artikel 10 Durchführung (1) Die Mitgliedstaaten erlassen vor dem 27. Januar 2005 die Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission vor dem 27. April 2005 den Wortlaut der Rechtsvorschriften, mit denen die ihnen durch diesen Rahmenbeschluss auferlegten Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Der Rat überprüft bis spätestens zum 27. Januar 2006 auf der Grundlage dieser Informationen und eines schriftlichen Berichts der Kommission, inwieweit die Mitgliedstaaten die Maßnahmen getroffen haben, die erforderlich sind, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen. Artikel 11 Geographischer Geltungsbereich Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung. Artikel 12 Wirksamwerden Dieser Rahmenbeschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2003. Im Namen des Rates Der Präsident G. Papandreou (1) ABl. C 39 vom 11.2.2000, S. 4. (2) Stellungnahme vom 7. Juli 2000 (ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 494) und vom 9. April 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Siehe auch den Anhang. (4) ABl. C 180 E vom 26.6.2001, S. 238. ANHANG Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass Österreich dem Artikel 2 Buchstaben f) und g) in leichteren Fällen und dem Artikel 3 in der Weise nachzukommen gedenken, dass wirkungsvolle, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß dem Verwaltungsstrafrecht vorgesehen werden.