Gemeinsame Aktion 2003/872/GASP des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Verlängerung und Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus
Amtsblatt Nr. L 326 vom 13/12/2003 S. 0044 - 0045
Gemeinsame Aktion 2003/872/GASP des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Verlängerung und Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 2003/496/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus(1) endet am 31. Dezember 2003. (2) Ausgehend von einer Überprüfung dieser Gemeinsamen Aktion sollte das Mandat des Sonderbeauftragten verlängert werden. (3) Am 17. November 2003 hat der Rat Leitlinien für die Ernennung, das Mandat und die Finanzierung von Sonderbeauftragten der Europäischen Union festgelegt - HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN: Artikel 1 Das Mandat von Herrn Heikki TALVITIE als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) für den Südkaukasus wird verlängert. Artikel 2 (1) Das Mandat des EUSR beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union im Südkaukasus. Diese Ziele umfassen: a) Armenien, Aserbaidschan und Georgien bei der Durchführung politischer und wirtschaftlicher Reformen, insbesondere auf den Gebieten Rechtsstaatlichkeit, Demokratisierung, Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung, Entwicklung sowie Armutsbekämpfung, zu unterstützen; b) im Einklang mit den bestehenden Mechanismen Konflikte in der Region zu verhüten, bei der Lösung von Konflikten zu helfen und - unter anderem durch Förderung der Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenfluechtlingen - auf die Wiederherstellung des Friedens hinzuwirken; c) konstruktive Beziehungen zu den hauptsächlich interessierten Akteuren betreffend die Region zu unterhalten; d) die Zusammenarbeit zwischen Staaten der Region, insbesondere zwischen den Staaten des Südkaukasus, zu fördern und weiter zu unterstützen, unter anderem in den Bereichen Wirtschaft, Energie und Verkehr; e) dafür zu sorgen, dass die Europäische Union in der Region mehr Wirkung entfaltet und besser wahrgenommen wird. (2) Der EUSR unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters in der Region. Artikel 3 Um die politischen Ziele zu verwirklichen, hat der EUSR den Auftrag, a) Kontakte zu den Regierungen, Parlamenten, dem Justizwesen und der Zivilgesellschaft in der Region aufzubauen; b) Armenien, Aserbaidschan und Georgien darin zu bestärken, bei regionalpolitischen Themen von gemeinsamem Interesse, wie Bedrohungen der gemeinsamen Sicherheit, Bekämpfung des Terrorismus, Formen des illegalen Handels und organisierte Kriminalität, zusammenzuarbeiten; c) zur Konfliktverhütung beizutragen und auf die Wiederherstellung des Friedens in der Region hinzuwirken, indem er unter anderem Empfehlungen für Maßnahmen für die Zivilgesellschaft und den Wiederaufbau der Gebiete abgibt, unbeschadet der Verantwortung der Kommission nach dem EG-Vertrag; d) bei der Konfliktlösung zu helfen, wobei er insbesondere dafür sorgt, dass die Europäische Union den Generalsekretär der Vereinten Nationen und seinen Sonderbeauftragten für Georgien, die Gruppe der Freunde des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Georgien, die Minsk-Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) sowie den Konfliktlösungsmechanismus für Südossetien besser unterstützen kann; e) den Dialog über die Region, den die Europäische Union mit den wichtigsten betroffenen Akteuren führt, zu intensivieren; f) den Rat dabei zu unterstützen, eine umfassende Politik gegenüber dem Südkaukasus weiterzuentwickeln. Artikel 4 (1) Der EUSR ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig. (2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zu dem EUSR und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse. Artikel 5 (1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR beläuft sich auf 299000 EUR. (2) Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannten Betrag getätigt werden, werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. (3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. (4) Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region. Artikel 6 Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfuellung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung. Artikel 7 Grundsätzlich erstattet der EUSR persönlich dem Hohen Vertreter und dem PSK Bericht; er kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Der EUSR kann dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) auf Empfehlung des Hohen Vertreters und des PSK Bericht erstatten. Artikel 8 Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz, der Kommission und den Missionsleitern aufrechterhalten; diese tun alles, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort. Artikel 9 Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission zwei Monate vor Ablauf seines Mandats einen umfassenden schriftlichen Bericht über die Ausführung des Mandats vor, der als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK dient. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für ein Tätigwerden gibt der Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen hinsichtlich des Beschlusses des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab. Artikel 10 Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Sie gilt bis zum 30. Juni 2004. Artikel 11 Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2003. Im Namen des Rates Der Präsident F. Frattini (1) ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 74.