32003E0446

Gemeinsame Aktion 2003/446/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Amtsblatt Nr. L 150 vom 18/06/2003 S. 0071 - 0071


Gemeinsame Aktion 2003/446/GASP des Rates

vom 16. Juni 2003

zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinsame Aktion 2002/963/GASP des Rates vom 10. Dezember 2002 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien(1) gilt bis zum 30. Juni 2003.

(2) Aufgrund einer Überprüfung jener Gemeinsamen Aktion sollte das Mandat des Sonderbeauftragten geändert und verlängert werden.

(3) Der Rat hat am 30. März 2000 Leitlinien für das Ernennungsverfahren und die Verwaltungsregelungen für EU-Sonderbeauftragte (EUSR) angenommen -

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das in der Gemeinsamen Aktion 2002/963/GASP vorgesehene Mandat von Herrn Alexis BROUHNS als Sonderbeauftragter der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird verlängert.

Artikel 2

In Artikel 3 der Gemeinsamen Aktion 2002/963/GASP wird folgender neuer Buchstabe eingefügt:

"e) gemeinsam mit dem Force Commander der EU und in Abstimmung mit dem Vorsitz einen regelmäßigen Dialog mit den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Fortschritte des EU-geführten Militäreinsatzes zu führen."

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2003.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Papandreou

(1) ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 7.