32003D2256

Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 336 vom 23/12/2003 S. 0001 - 0005


Entscheidung Nr. 2256/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 17. November 2003

zur Annahme eines Mehrjahresprogramms (2003-2005) zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat von Lissabon hat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2000 das Ziel vorgegeben, die Europäische Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, und die Notwendigkeit festgestellt, eine offene Methode zur Koordinierung der Messung des Fortschritts zu verwenden.

(2) Der Europäische Rat von Feira hat auf seiner Tagung vom 19. und 20. Juni 2000 den Aktionsplan eEurope 2002 gebilligt und insbesondere betont, dass längerfristige Perspektiven für die wissensbasierte Wirtschaft zu entwickeln sind, die den Zugang aller Bürger zu den neuen Technologien fördern; der Rat (Binnenmarkt) hat auf seiner Tagung vom 30. November 2000 eine Liste von 23 Indikatoren zur Messung der Fortschritte beim Aktionsplan eEurope 2002 festgelegt.

(3) Die Kommission hat am 28. Mai 2002 eine Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle" veröffentlicht, und der Europäische Rat von Sevilla hat auf seiner Tagung vom 21. und 22. Juni 2002 den allgemeinen Zielen des Aktionsplans zugestimmt.

(4) Die Kommission hat am 22. Januar 2001 eine Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Schaffung einer sichereren Informationsgesellschaft durch Verbesserung der Sicherheit von Informationsinfrastrukturen und Bekämpfung der Computerkriminalität" veröffentlicht.

(5) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Stockholm am 23. und 24. März 2001 wird der Rat aufgefordert, in Zusammenarbeit mit der Kommission eine umfassende Strategie für die Sicherheit elektronischer Netze einschließlich praktischer Durchführungsmaßnahmen zu entwickeln. Die Mitteilung "Sicherheit der Netze und Informationen: Vorschlag für einen europäischen Politikansatz" vom 6. Juni 2001 war die erste Antwort der Kommission auf diese Aufforderung.

(6) In der Entschließung des Rates vom 30. Mai 2001 über den Aktionsplan eEurope: Informations- und Netzsicherheit, der Entschließung des Rates vom 28. Januar 2002 zu einem gemeinsamen Ansatz und spezifischen Maßnahmen im Bereich der Netz- und Informationssicherheit(5), der Entschließung des Rates vom 18. Februar 2003 zu einem europäischen Ansatz für eine Sicherheitskultur im Bereich der Netz- und Informationssicherheit(6) und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2002 über Sicherheit der Netze und Informationen: Vorschlag für einen europäischen Politikansatz werden die Mitgliedstaaten aufgerufen, besondere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von elektronischen Kommunikationsnetzen und Informationssystemen zu ergreifen. Das Europäische Parlament und der Rat begrüßten außerdem die Absicht der Kommission, unter anderem eine Strategie für den stabileren und sichereren Betrieb der Internetinfrastruktur auszuarbeiten und einen Vorschlag zur Einrichtung der künftigen europäischen Struktur für Fragen der Netz- und Informationssicherheit zu unterbreiten.

(7) Der Aktionsplan eEurope 2005, der in dieser Hinsicht durch die Entschließung des Rates vom 18. Februar 2003 bestätigt wurde, schlägt unter anderem die Einrichtung der künftigen europäischen Struktur für Fragen der Netz- und Informationssicherheit vor.

(8) Der Übergang zur Informationsgesellschaft kann der Europäischen Union durch die Einführung neuer Formen wirtschaftlicher, politischer und sozialer Beziehungen helfen, die Herausforderungen dieses Jahrhunderts zu meistern, und zum Wachstum, zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. Die Informationsgesellschaft verändert allmählich die Art des wirtschaftlichen und sozialen Handelns und hat erhebliche sektorübergreifende Auswirkungen auf bisher voneinander unabhängige Tätigkeitsbereiche. Die Maßnahmen zu ihrer Durchführung sollten den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft, das Risiko einer digitalen Ausgrenzung sowie das effiziente Funktionieren des Binnenmarkts berücksichtigen. Die Maßnahmen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der Informationsgesellschaft zielen auf die verstärkte Förderung der Teilnahme benachteiligter Gruppen an der Informationsgesellschaft ab.

(9) Es ist erforderlich, einen Mechanismus für die Beobachtung und den Erfahrungsaustausch aufzubauen, der es den Mitgliedstaaten gestatten wird, Leistungen zu vergleichen und zu analysieren und die Fortschritte hinsichtlich des Aktionsplans eEurope 2005 zu überprüfen.

(10) Benchmarking gestattet den Mitgliedstaaten, zu beurteilen, ob die einzelstaatlichen Initiativen, die sie im Rahmen des Aktionsplans eEurope 2005 ergriffen haben, zu Ergebnissen führen, die mit denen in anderen Mitgliedstaaten sowie international vergleichbar sind, und das Potenzial der Technologien voll ausschöpfen.

(11) Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Aktionsplans eEurope 2005 können durch die Verbreitung empfehlenswerter Verfahren noch weiter unterstützt werden. Der europäische Mehrwert im Bereich des Benchmarking und empfehlenswerter Verfahren besteht in der vergleichenden Beurteilung der Ergebnisse alternativer Entscheidungen, die durch eine gemeinsame Beobachtungs- und Analysemethodik gemessen werden.

(12) Es bedarf einer Untersuchung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen der Informationsgesellschaft im Hinblick auf die Erleichterung politischer Erörterungen. Dies wird die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, das wirtschaftliche und gewerbliche Potenzial der technologischen Entwicklung, insbesondere im Bereich der Informationsgesellschaft, besser zu nutzen.

(13) Die Netz- und Informationssicherheit ist eine Grundvoraussetzung für die weitere Entwicklung eines sicheren Geschäftsumfelds geworden. Wegen der Komplexität der Netz- und Informationssicherheit sollten lokale, nationale und gegebenenfalls europäische Behörden bei der Entwicklung politischer Maßnahmen in diesem Bereich eine Vielzahl politischer, wirtschaftlicher, organisatorischer und technischer Aspekte berücksichtigen und sich des dezentralen und globalen Charakters der Kommunikationsnetze bewusst sein. Die geplante Einrichtung der künftigen europäischen Struktur für Fragen der Netz- und Informationssicherheit würde die Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft verbessern, auf größere Probleme der Netz- und Informationssicherheit zu reagieren. Die Vorarbeiten müssten bereits 2003 beginnen.

(14) Da durch die genannten Maßnahmen Synergieeffekte und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, den Antrags- und Bewerberländern sowie den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas gefördert werden sollen, könnte sich die Kommission in Zukunft für eine stärkere Beteiligung dieser Länder an den Maßnahmen dieses Programms einsetzen.

(15) In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens bildet.

(16) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.

(17) Die Fortschritte dieses Programms sollten fortlaufend beobachtet werden -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ein Mehrjahresprogramm (2003-2005) zur Verfolgung der Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (nachstehend "Programm" genannt) wird angenommen.

Das Programm hat folgende Ziele:

a) Beobachtung der von und in den Mitgliedstaaten erreichten Leistungen und Vergleich dieser Leistungen mit der Weltspitze, nach Möglichkeit unter Nutzung offizieller Statistiken;

b) Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen von eEurope auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene unternommenen Anstrengungen durch Analyse der für eEurope empfehlenswerten Verfahren und durch komplementäres Zusammenwirken der Entwicklung von Mechanismen für den Erfahrungsaustausch;

c) Untersuchung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen der Informationsgesellschaft im Hinblick auf die Erleichterung politischer Erörterungen, insbesondere in Bezug auf die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und den Zusammenhalt sowie auf die soziale Integration; Bereitstellung der notwendigen Informationen für die eEurope-Lenkungsgruppe, damit diese die geeignete strategische Ausrichtung des Aktionsplans eEurope 2005 beurteilen kann;

d) Vorbereitung der Einrichtung der in der Entschließung des Rates vom 28. Januar 2002 und im Aktionsplan eEurope 2005 vorgesehenen künftigen europäischen Struktur für Fragen der Netz- und Informationssicherheit zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit.

Die Maßnahmen im Rahmen des Programms sind sektorübergreifender Art und ergänzen die Maßnahmen der Gemeinschaft in anderen Bereichen. Bei keiner dieser Maßnahmen gibt es Überschneidungen mit Arbeiten, die in diesen Bereichen im Rahmen anderer Gemeinschaftsprogramme durchgeführt werden. Die im Rahmen des Programms ergriffenen Maßnahmen im Bereich des Benchmarking, empfehlenswerter Verfahren und politischer Koordinierung leisten einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Aktionsplans eEurope 2005, zur Förderung der Netz- und Informationssicherheit und der Breitbandtechnologie sowie zur Förderung des Einsatzes der Netztechnologie für Behördendienste, den Geschäftsverkehr, die Gesundheitsfürsorge und das Bildungswesen (eGovernment, eBusiness, eHealth und eLearning).

Das Programm bietet außerdem einen gemeinsamen Rahmen für ein komplementäres Zusammenwirken der einzelnen nationalen, regionalen und lokalen Ebenen auf europäischer Ebene.

Artikel 2

Zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele werden folgende Arten von Maßnahmen durchgeführt:

a) Maßnahme 1

Beobachtung und Vergleich der Leistungen

- Sammlung und Analyse von Daten auf der Grundlage der in der Entschließung des Rates vom 18. Februar 2003 über die Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005(8) festgelegten Benchmarkingindikatoren, gegebenenfalls unter Einschluss regionaler Indikatoren. Besondere Beachtung sollte dabei Daten gelten, die sich auf die Hauptziele des Aktionsplans eEurope 2005 beziehen;

b) Maßnahme 2

Verbreitung empfehlenswerter Verfahren

- Studien zur Bestimmung empfehlenswerter Verfahren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die zur erfolgreichen Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005 beitragen;

- Unterstützung spezieller, den Zielen des Aktionsplans eEurope 2005 dienender Konferenzen, Seminare oder Workshops zur Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs sowie empfehlenswerter Verfahren innerhalb des gemeinsamen Rahmens für ein komplementäres Zusammenwirken nach Artikel 1 Buchstabe b);

c) Maßnahme 3

Analyse und strategische Erörterung

- Unterstützung der Arbeit von Sozial- und Wirtschaftsexperten, um für die Kommission und - auf Anforderung - für die eEurope-Lenkungsgruppe Beiträge für die zukunftsorientierte politische Analyse zu leisten;

- Unterstützung der eEurope-Lenkungsgruppe, die einen strategischen Überblick über die Umsetzung des Aktionsplans eEurope 2005 gibt, ein Forum für den Erfahrungsaustausch bietet, eine frühzeitige Beteiligung der Bewerberländer ermöglicht und gegebenenfalls andere interessierte Kreise zu einer Stellungnahme auffordert;

d) Maßnahme 4

Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit

- Vorbereitung der Einrichtung der in den Entschließungen des Rates vom 28. Januar 2002 und 18. Februar 2003 zum Thema "Ein europäischer Ansatz für eine Sicherheitskultur im Bereich der Netz- und Informationssicherheit" und im Aktionsplan eEurope 2005 vorgesehenen künftigen europäischen Struktur für Fragen der Netz- und Informationssicherheit unter anderem durch Finanzierung von Erhebungen, Studien und Workshops zu Fragen wie Sicherheitsmechanismen und ihre Interoperabilität, Zuverlässigkeit und Schutz der Netze, fortgeschrittene Kryptografie, Schutz der Privatsphäre und Sicherheit der drahtlosen Kommunikation.

Artikel 3

Zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele und zur Durchführung der in Artikel 2 festgelegten Maßnahmen setzt die Kommission die geeigneten und sachdienlichen Mittel ein; hierzu zählt insbesondere:

- die Vergabe von Aufträgen zur Durchführung von Erhebungen, Sondierungsstudien, detaillierten Studien in speziellen Bereichen, Vorführmaßnahmen begrenzten Umfangs einschließlich Workshops und Konferenzen;

- die Sammlung, Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen und die Entwicklung webgestützter Dienste;

- die Unterstützung von Expertentreffen, Konferenzen und Seminaren.

Artikel 4

Dieses Programm läuft vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2005.

Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird auf 21 Mio. EUR festgesetzt.

Der Anhang enthält eine vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 5

Die Kommission ist für die Durchführung des Programms und seine Koordinierung mit anderen Gemeinschaftsprogrammen zuständig. Auf der Grundlage dieser Entscheidung erstellt die Kommission jährlich ein Arbeitsprogramm.

Die Kommission wird nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren tätig:

a) bei der Annahme des Arbeitsprogramms, einschließlich der Gesamtaufteilung der Mittel;

b) bei der Annahme der Maßnahmen für die Programmbewertung;

c) bei der Festlegung der Kriterien für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen entsprechend den in Artikel 1 genannten Zielen und bei der Beurteilung der aufgrund dieser Aufforderungen für eine Gemeinschaftsförderung vorgeschlagenen Projekte, sofern sich der geschätzte Gemeinschaftsbeitrag auf mindestens 250000 EUR beläuft.

Artikel 6

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt (nachstehend "Ausschuss" genannt).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

(1) Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftshilfe effizient genutzt wird, sorgt die Kommission dafür, dass die gemäß dieser Entscheidung durchgeführten Maßnahmen einer effektiven vorherigen Prüfung, einer Beobachtung und einer nachfolgenden Bewertung unterliegen.

(2) Während der Durchführung der Maßnahmen und nach ihrem Abschluss bewertet die Kommission die Art der Durchführung und deren Auswirkungen, um zu beurteilen, ob die ursprünglichen Ziele erreicht wurden.

(3) Die Kommission unterrichtet den Ausschuss und die eEurope-Lenkungsgruppe regelmäßig über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms als Ganzes.

(4) Am Ende des Programms legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bewertungsbericht über die Ergebnisse vor, die bei der Durchführung der in Artikel 2 genannten Maßnahmen erzielt wurden.

Artikel 8

(1) Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, Antrags- und Bewerberländer sowie assoziierte Länder Mittel- und Osteuropas können sich im Rahmen ihrer jeweiligen Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft an dem Programm beteiligen.

(2) Bei der Durchführung dieser Entscheidung wird die Zusammenarbeit mit Nichtmitgliedsländern und internationalen Organisationen bzw. Gremien gefördert.

Artikel 9

Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) ABl. C 291 E vom 26.11.2002, S. 243.

(2) ABl. C 61 vom 14.3.2003, S. 184.

(3) ABl. C 128 vom 29.5.2003, S. 19.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. C 159 E vom 8.7.2003, S. 11) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 27. Oktober 2003.

(5) ABl. C 43 vom 16.2.2002, S. 2.

(6) ABl. C 48 vom 28.2.2003, S. 1.

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8) ABl. C 48 vom 28.2.2003, S. 2.

ANHANG

Mehrjahresprogramm zur Verfolgung der Umsetzung von eEurope, zur Verbreitung empfehlenswerter Verfahren und zur Verbesserung der Netz- und Informationssicherheit (MODINIS)

Vorläufige Aufschlüsselung der Ausgaben 2003-2005

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