Beschluss Nr. 2066/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über die Weiterführung des Einsatzes von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 2004-2007 und zur Änderung des Beschlusses Nr. 1445/2000/EG
Amtsblatt Nr. L 309 vom 26/11/2003 S. 0009 - 0009
Beschluss Nr. 2066/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über die Weiterführung des Einsatzes von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 2004-2007 und zur Änderung des Beschlusses Nr. 1445/2000/EG DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285, auf Vorschlag der Kommission, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 1445/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über den Einsatz von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 1999-2003(2) endet am 31. Dezember 2003. (2) Im Rahmen der neuen gemeinsamen Agrarpolitik und angesichts der bevorstehenden Erweiterung ist der Bedarf an Informationen über die Bodennutzung und den Zustand der Kulturen besonders groß, insbesondere zur Analyse der Wechselwirkungen zwischen Landwirtschaft, Umwelt und dem ländlichen Raum. (3) Aus dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung dieser Maßnahmen im Zeitraum 1999-2003 geht hervor, dass es angezeigt ist, die Maßnahmen für einen Zeitraum von weiteren vier Jahren fortzuführen. (4) Die Durchführungsbestimmungen zu den im Rahmen des Beschlusses Nr. 1445/2000/EG durchgeführten Maßnahmen sollten vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen und der erzielten Ergebnisse weitergeführt und vertieft werden. (5) Die Aktionen im Bereich der Fernerkundung, bei denen während des Zeitraums 2004-2007 weitere Forschungs- und Entwicklungsarbeiten erforderlich sind, werden durch das Sechste Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung(3) abgedeckt. (6) In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission(4) über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens bildet - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Der Beschluss Nr. 1445/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:"Diese Maßnahmen werden über einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend am 1. Januar 2004, weitergeführt." 2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum 2004-2007 auf 7,85 Mio. EUR festgelegt. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt." 3. In Artikel 6 wird das Datum "31. Juli 2003" ersetzt durch "31. Juli 2007". 4. In Artikel 7 wird das Datum "31. Dezember 2003" ersetzt durch "31. Dezember 2007". Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 10. November 2003. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident P. Cox Im Namen des Rates Der Präsident A. Marzano (1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 1. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 1. (3) ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1. (4) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.