32003D0903

2003/903/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2003 zur Annahme des Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2004 zu verbuchen sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4868)

Amtsblatt Nr. L 340 vom 24/12/2003 S. 0065 - 0068


Entscheidung der Kommission

vom 10. Dezember 2003

zur Annahme des Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft zuzuteilen und im Haushaltsjahr 2004 zu verbuchen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4868)

(2003/903/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft(3), beschließt die Kommission ein Verteilungsprogramm, das aus den für das Haushaltsjahr 2004 verfügbaren Mitteln zu finanzieren ist. In diesem Programm werden für jeden Mitgliedstaat, der die Maßnahme durchführt, insbesondere der Hoechstrahmen der zur Durchführung des Programms bereitgestellten Haushaltsmittel und die aus Beständen der Interventionsstellen bereitzustellenden Mengen nach Erzeugnisart festgelegt.

(2) Die an dieser Maßnahme interessierten Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mitgeteilt.

(3) Zur Gewährleistung einer geeigneten Mittelaufteilung ist insbesondere der gewonnenen Erfahrung und dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem die Mitgliedstaaten die ihnen in den vorherigen Haushaltsjahren zugeteilten Finanzmittel verwendet haben.

(4) Die zur Durchführung des Programms notwendigen innergemeinschaftlichen Transfers müssen unter den Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 genehmigt werden.

(5) Es empfiehlt sich, bei der Anwendung des Programms den Zeitpunkt als maßgeblichen Tatbestand im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 zugrunde zu legen, zu dem das Haushaltsjahr für die Verwaltung der öffentlichen Lagerbestände beginnt.

(6) Um das Ziel des Programms einzuhalten, ist eine gestaffelte Verteilung der Erzeugnisse im Laufe der Durchführung vorzusehen.

(7) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 hat die Kommission bei Erstellung dieses Programms die wichtigsten, mit den Problemen der Bedürftigen in der Gemeinschaft vertrauten Organisationen angehört.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme aller zuständigen Ausschüsse -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nahrungsmittellieferungen, die in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft bestimmt sind, werden im Haushaltsjahr 2004 gemäß dem jährlichen Verteilungsprogramm in Anhang I durchgeführt.

Artikel 2

Die in Anhang II beschriebenen Maßnahmen des innergemeinschaftlichen Transfers werden genehmigt.

Artikel 3

Für die Anwendung des Jahresprogramms ist der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 genannte maßgebliche Tatbestand der 1. Oktober 2003.

Artikel 4

Für die Erzeugnisse, bei denen die verteilten Mengen 500 Tonnen überschreiten, vergewissern sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten insbesondere durch die Einfügung geeigneter Vorschriften in die Ausschreibungen, dass die in der Tabelle des Anhangs I Buchstabe b) aufgeführten Mengen im Laufe der Durchführung des Jahresprogramms Gegenstand mehrerer Verteilungen sind, um den Kapazitäten der Wohltätigkeitsverbände Rechnung zu tragen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).

(2) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(3) ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1921/2002 (ABl. L 293 vom 29.10.2002, S. 9).

ANHANG I

Verteilungsprogramm für das Haushaltsjahr 2004

a) Zur Durchführung des Programms in jedem Mitgliedstaat verfügbare Finanzmittel

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Menge jeder Erzeugnisart, die den Interventionsbeständen der Gemeinschaft zur Verteilung in jedem Mitgliedstaat bis zu den unter Buchstabe a) aufgeführten Hoechstbeträgen entnommen werden darf

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Zuteilung an Luxemburg zum Ankauf auf dem Gemeinschaftsmarkt

- Milchpulver: 26000 EUR,

- Rindfleisch: 16000 EUR.

ANHANG II

Im Rahmen des Programms 2004 genehmigte innergemeinschaftliche Transfers

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>