32003D0899

2003/899/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2003 zur Befreiung bestimmter Parteien von der Ausweitung auf bestimmte Fahrradteile gemäß der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates des Antidumpingzolls, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt und mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 aufrechterhalten wurde, und zur Aufhebung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission erfolgten Aussetzung der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls im Fall bestimmter Parteien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4419)

Amtsblatt Nr. L 336 vom 23/12/2003 S. 0101 - 0106


Entscheidung der Kommission

vom 28. November 2003

zur Befreiung bestimmter Parteien von der Ausweitung auf bestimmte Fahrradteile gemäß der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates des Antidumpingzolls, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt und mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 aufrechterhalten wurde, und zur Aufhebung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission erfolgten Aussetzung der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls im Fall bestimmter Parteien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4419)

(2003/899/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates(2) (nachstehend "Grundverordnung" genannt),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren(3), aufrechtzuerhalten mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 des Rates(4),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll(5), aufrechterhalten mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000, insbesondere auf Artikel 7,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission beantragten mehrere Fahrradmontagebetriebe gemäß Artikel 3 jener Verordnung eine Befreiung von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzoll (nachstehend "ausgeweiteter Antidumpingzoll" genannt). Die Kommission veröffentlichte im Amtsblatts der Europäischen Union mehrmals Listen der Antragsteller(6), für die die Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls auf ihre Einfuhren wesentlicher, zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeter Fahrradteile gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission ausgesetzt wurde.

(2) Die in Tabelle 1 genannten Parteien übermittelten auf Anfrage der Kommission alle Informationen, die die Kommission als notwendig erachtete, um über die Zulässigkeit der Anträge zu befinden. Die Angaben der betroffenen Parteien wurden analysiert und gegebenenfalls in deren Betrieben überprüft. Auf der Grundlage dieser Informationen erklärte die Kommission die Anträge der in Tabelle 1 genannten Parteien für zulässig gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97.

TABELLE 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Nach den endgültigen Feststellungen der Kommission betrug der Wert der von den betroffenen Antragstellern bei ihren Montagevorgängen verwendeten Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China weniger als 60 % des Gesamtwerts der bei diesen Montagevorgängen verwendeten Teile, so dass sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung fallen.

(4) In Anbetracht dessen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 sollten die in der vorstehenden Tabelle genannten Parteien vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden.

(5) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung sollten die in Tabelle 1 genannten Parteien ab dem Tag des Eingangs ihrer Anträge vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden. Ferner gilt ihre diesbezügliche Zollschuld von diesem Tag an als erloschen.

(6) Die in Tabelle 2 genannten Parteien übermittelten ebenfalls Anträge auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll.

TABELLE 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Hinsichtlich dieser Anträge ist Folgendes anzumerken:

a) Zwei dieser Parteien übermittelten nicht die von der Kommission angeforderten Informationen;

b) eine weitere Partei zog ihren Antrag auf Befreiung zurück;

c) eine weitere Partei wurde unter der im Antrag angegebenen Adresse nicht gefunden;

d) den letzten Antragsteller suchten Bedienstete der Kommission vor Ort auf und stellten fest, dass während des Untersuchungszeitraums (Geschäftsjahr 2002) die von diesem Antragsteller gekauften Fahrradteile an Dritte weiterverkauft und anschließend von ihm im Auftrag der neuen Eigentümer aller Fahrradteile zusammen mit anderen Fahrradteilen montiert wurden. Daher war es nicht möglich festzustellen, ob der Wert der Teile mit Ursprung in der Volksrepublik China, die bei diesen Montagevorgängen verwendet wurden, unter 60 % des Gesamtwerts der verwendeten Teile lag, und es wurde der Schluss gezogen, dass der Antragsteller in den Anwendungsbereich von Artikel 13 Absatz 2 fällt.

(7) Da die in Tabelle 2 genannten Parteien die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 nicht erfuellen, ist die Kommission gezwungen, ihre Anträge auf Befreiung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung abzulehnen. Infolgedessen ist die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung aufzuheben und der ausgeweitete Antidumpingzoll ab dem Tag des Eingangs der Anträge dieser Parteien zu erheben.

(8) Nach dem Erlass dieser Entscheidung wird gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 die neueste Liste der Parteien, die gemäß Artikel 7 dieser Verordnung befreit sind bzw. deren Anträge gemäß Artikel 3 dieser Verordnung geprüft werden, in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Tabelle 1 genannten Parteien werden von der Ausweitung auf bestimmte Fahrradteile aus der Volksrepublik China gemäß der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China befreit, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführt und mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 aufrechterhalten wurde.

Die Befreiung der einzelnen Parteien gilt mit Wirkung von dem in der Spalte "Mit Wirkung vom" genannten Datum.

TABELLE 1

Liste der Parteien, die befreit werden

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Artikel 2

Die Anträge der in Tabelle 2 genannten Parteien auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 werden abgelehnt.

Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird für die betroffenen Parteien mit Wirkung von dem in der Spalte "Mit Wirkung vom" genannten Datum aufgehoben.

TABELLE 2

Liste der Parteien, für die die Aussetzung aufgehoben wird

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten und an die in den Artikeln 1 und 2 genannten Parteien gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2003

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1.

(3) ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.

(4) ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 39.

(5) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.

(6) ABl. C 45 vom 13.2.1997, S. 3, ABl. C 112 vom 10.4.1997, S. 9, ABl. C 378 vom 13.12.1997, S. 2, ABl. C 217 vom 11.7.1998, S. 9, ABl. C 37 vom 11.2.1999, S. 3, ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 6, ABl. C 216 vom 28.7.2000, S. 8, ABl. C 170 vom 14.6.2001, S. 5, ABl. C 103 vom 30.4.2002, S. 2, ABl. C 43 vom 22.2.2003, S. 5.