2003/895/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2003 zur Änderung der Entscheidung 2002/251/EG, um die Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte Lieferungen von Geflügelfleisch aus Thailand aufzuheben (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4846)
Amtsblatt Nr. L 333 vom 20/12/2003 S. 0092 - 0093
Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2003 zur Änderung der Entscheidung 2002/251/EG, um die Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte Lieferungen von Gefluegelfleisch aus Thailand aufzuheben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4846) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/895/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 2002/251/EG der Kommission vom 27. März 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend Gefluegelfleisch und bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Thailand, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind(3), ist erlassen worden, weil in aus Thailand eingeführtem Gefluegelfleisch und eingeführten Garnelen Nitrofurane nachgewiesen wurden. (2) Die Entscheidung 2002/251/EG wurde geändert durch die Entscheidung 2003/477/EG(4), um die systematischen Kontrollen von nach dem 21. September 2002 bescheinigten Garnelensendungen aufzuheben, und durch die Entscheidung 2003/559/EG zwecks Reduzierung der systematischen Kontrollen von nach dem 21. September 2002 bescheinigten Gefluegelfleischsendungen. Diese Änderungen basierten auf den Ergebnissen der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen und den von den zuständigen thailändischen Behörden vorgelegten Garantien. (3) Die verstärkten Untersuchungen, denen die Mitgliedstaaten aus Thailand eingeführtes Gefluegelfleisch unterziehen, haben weiterhin Negativbefunde ergeben. Daher sind die mit der Entscheidung 2002/251/EG, geändert durch die Entscheidung 2003/559/EG, eingeführten verstärkten Untersuchungen bei denjenigen Sendungen nicht mehr durchzuführen, für die die thailändischen Behörden nach dem 21. September 2002 bescheinigt, dass sie einer systematischen Untersuchung vor der Versendung unterzogen wurden. Die systematischen Untersuchungen sind nur für vor diesem Zeitpunkt bescheinigte Sendungen beizubehalten. (4) Die Entscheidung 2002/251/EG ist daher entsprechend zu ändern. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2002/251/EG wird wie folgt geändert: Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten unterziehen alle aus Thailand eingeführten Sendungen von Garnelen und Gefluegelfleisch, die von einer vor dem 21. September 2002 ausgestellten Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet sind, auf der Basis geeigneter Probenahmepläne und Nachweismethoden einer chemischen Untersuchung, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei der Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse antimikrobielle Substanzen und insbesondere Nitrofurane und deren Metaboliten enthalten." Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab dem 23. Dezember 2003. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 19. Dezember 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4). (2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (3) ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 77. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/559/EG (ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 52). (4) ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 61.