32003D0857

2003/857/EG: Entscheidung des Rates vom 25. November 2003 zur Änderung der Entscheidung 97/510/EG zur Ermächtigung Irlands, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme zu treffen

Amtsblatt Nr. L 324 vom 11/12/2003 S. 0036 - 0036


Entscheidung des Rates

vom 25. November 2003

zur Änderung der Entscheidung 97/510/EG zur Ermächtigung Irlands, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme zu treffen

(2003/857/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit einem Schreiben, das beim Generalsekretariat der Kommission am 4. Juli 2003 einging, beantragte Irland, die Entscheidung 97/510/EG(2), mit der es ermächtigt wurde, eine von Artikel 21 der Sechsten Richtlinie abweichende Regelung anzuwenden, um die Steuervermeidung und -hinterziehung im Immobiliensektor zu bekämpfen, bis zum 31. Dezember 2007 zu verlängern.

(2) Die Rechtslage und der Sachverhalt, die die Anwendung der genannten Sondermaßnahmen gerechtfertigt haben, haben sich nicht geändert und bestehen fort.

(3) Die Geltungsdauer der Ermächtigung sollte daher bis zum 31. Dezember 2007 verlängert werden.

(4) Die genannte Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Entscheidung 97/510/EG wird "31. Dezember 2003" durch "31. Dezember 2007" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Tremonti

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/92/EG (ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 8).

(2) ABl. L 214 vom 6.8.1997, S. 37. Geändert durch die Entscheidung 2000/435/EG (ABl. L 172 vom 12.7.2000, S. 24).