2003/850/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 2003 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von BAS 670H und Silberthiosulfatin Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4470)
Amtsblatt Nr. L 322 vom 09/12/2003 S. 0028 - 0029
Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 2003 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von BAS 670H und Silberthiosulfatin Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4470) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/850/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/84/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind. (2) Am 12. Mai 2003 hat die BASF AG den französischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff BAS 670H mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. Am 27. Januar 2003 hat Enhold BV den niederländischen Behörden Unterlagen über den Wirkstoff Silberthiosulfat mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. (3) Die Behörden Frankreichs und der Niederlande haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen für die betreffenden Wirkstoffe nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG zu erfuellen scheinen. Außerdem sind die Behörden der Auffassung, dass die Unterlagen für ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG enthalten. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG haben die jeweiligen Antragsteller anschließend der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Unterlagen übermittelt und diese wurden an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weitergeleitet. (4) Mit dieser Entscheidung soll auf Gemeinschaftsebene förmlich festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und - bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff - den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen. (5) Unbeschadet dieser Entscheidung kann die Kommission den Antragsteller auffordern, dem zum Berichterstatter für einen gegebenen Wirkstoff benannten Mitgliedstaat weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterlagen für die im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoffe, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieser Stoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereicht wurden, erfuellen grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG. In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfuellen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG. Artikel 2 Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten werden die eingehende Prüfung der betreffenden Unterlagen fortsetzen und der Kommission die Schlussfolgerungen ihrer Prüfungen so bald wie möglich, spätestens jedoch am 9. Dezember 2004, übermitteln, gegebenenfalls mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des betreffenden Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und diesbezüglichen Bedingungen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. Dezember 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. (2) ABl. L 247 vom 30.9.2003, S. 20. ANHANG Von dieser Entscheidung betroffene Wirkstoffe >PLATZ FÜR EINE TABELLE>