2003/834/EG: Beschluss des Rates vom 17. November 2003 zur Einsetzung eines Stabs zur Vorbereitung der Einrichtung einer Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung
Amtsblatt Nr. L 318 vom 03/12/2003 S. 0019 - 0021
Beschluss des Rates vom 17. November 2003 zur Einsetzung eines Stabs zur Vorbereitung der Einrichtung einer Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (2003/834/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 19.-20. Juni 2003 beauftragte der Europäische Rat (Thessaloniki) "die zuständigen Ratsgremien, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit im Laufe des Jahres 2004 eine zwischenstaatliche Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung geschaffen wird", die dem Rat unterstellt sein und allen Mitgliedstaaten zur Teilnahme offen stehen wird. (2) Der vom Europäischen Konvent erarbeitete Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa, der auf der Tagung des Europäischen Rates in Thessaloniki vorgestellt wurde, sieht die Einrichtung eines Europäischen Amtes für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten vor, dessen Aufgabe es ist, den operativen Bedarf zu ermitteln und Maßnahmen zur Bedarfsdeckung zu fördern, zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Grundlage des Verteidigungssektors beizutragen und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen, sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich Fähigkeiten und Rüstung zu beteiligen sowie den Ministerrat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten zu unterstützen. (3) Mit Beschluss 203/664/EEG(1) hat der Ausschuss der Ständigen Vertreter eine Ad-hoc-Vorbereitungsgruppe eingesetzt, die die Einrichtung der Agentur vorbereiten soll. (4) Es sollte ein vorbereitender Expertenstab eingesetzt werden, dessen Aufgabe es wäre, gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 17.-18. November 2003 und dem diesen Schlussfolgerungen beigefügten Bericht die Einrichtung der Agentur weiter vorzubereiten; dieser Stab wird den Rat und seine zuständigen Gremien bei ihrer Arbeit zur Vorbereitung Einrichtung der Agentur unterstützen - BESCHLIESST: Artikel 1 Ein Aufbaustab für die Agentur (Agency Establishment Team - AET) wird eingesetzt, dessen Aufgabe es ist, die Voraussetzungen für die operative Einrichtung und die Arbeitsweise der Agentur in den Bereichen Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung zu schaffen. Das Mandat des AET, einschließlich seiner Aufgabe und seiner Zusammensetzung, ist im Anhang dargelegt. Artikel 2 Der AET ist Teil des Generalsekretariats des Rates. Er wird vom Generalsekretär/Hohen Vertreter eingesetzt und ist ihm unterstellt. Artikel 3 Nationale Experten für den AET werden von den Mitgliedstaaten und den beitretenden Staaten zum Ratssekretariat abgeordnet. Das Auswahlverfahren und die Auswahlkriterien sind im Anhang dargelegt. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten und die beitretenden Staaten kommen für die Dienstbezüge und Zulagen ihrer nationalen Experten auf, die zum Rat abgeordnet sind und im AET mitarbeiten. (2) Abgeordnete EU-Beamte erhalten ihre Dienstbezüge weiterhin von der Institution, der sie angehören. (3) Die Betriebs- und Verwaltungskosten des AET deckt das Generalsekretariat des Rates in Form von Sachleistungen. Artikel 5 Auf die von den Mitgliedstaaten und den beitretenden Staaten abgeordneten nationalen Experten findet unbeschadet der in Artikel 4 vorgesehenen finanziellen Regelung der Beschluss 2003/479/EG des Rates vom 16. Juni 2003 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten(2) Anwendung. Artikel 6 Das Mandat des AET endet, sobald die Agentur ihre Arbeit aufnimmt, bzw. am 31. Dezember 2004, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Artikel 7 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 17. November 2003. Im Namen des Rates Der Präsident F. Frattini (1) ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 22. (2) ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 72. ANHANG MANDAT DES AUFBAUSTABS FÜR DIE AGENTUR 1. Der Aufbaustab für die Agentur (Agency Establishment Team - AET) schafft auf der Grundlage des den Schlussfolgerungen des Rates beigefügten Berichts die Voraussetzungen für die operative Einrichtung und die Arbeitsweise der künftigen Agentur. Der AET unterstützt den Rat und seine zuständigen Gremien bei ihrer Arbeit zur Einrichtung der Agentur. Der AET wird die Arbeit in Bezug auf Folgendes vorantreiben: - finanzielle, rechtliche und administrative Aspekte (einschließlich Haushalt und Personal) der Einrichtung der Agentur und ihrer internen Organisation, - Einrichtung der Agentur, insbesondere hinsichtlich ihrer Aufgaben in den Bereichen Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung. 2. Der Aufbaustab nimmt im Januar 2004 seine Arbeit auf. Der AET ist politisch dem Rat unterstellt, von dem er seine Leitlinien erhält. In diesem Rahmen erstattet der Leiter des Aufbaustabs - über die Ad-hoc-Vorbereitungsgruppe - dem AStV und dem PSK regelmäßig Bericht über die Fortschritte in der Arbeit des Aufbaustabs. Der AET nimmt über das PSK die Expertise des EU-Militärausschusses und - in einer noch festzulegenden Weise - die Expertise der Nationalen Rüstungsdirektoren der EU in Anspruch. 3. Der Aufbaustab übermittelt dem Rat bis Ende April 2004 über die Ad-hoc-Vorbereitungsgruppe Vorschläge, damit der Rat bis Juni 2004 die erforderlichen Beschlüsse verabschieden kann. Dazu gehören die administrativen und logistischen Aspekte der künftigen Agentur, ihr Finanzrahmen und ein Entwurf ihres ersten operativen Programms. Der AET beendet sein Mandat, sobald die Agentur ihre Arbeit aufnimmt, bzw. am 31. Dezember 2004, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. 4. Der Aufbaustab ist kein Vorbereitungsgremium des Rates. AUFGABE DES AET 5. Der AET soll bis Ende April 2004 auf der Grundlage des den Schlussfolgerungen des Rates vom 17.-18. November 2003 beigefügten Berichts Folgendes ausarbeiten: a) einen umfassenden Plan für die Einrichtung der Agentur, der sich auf Folgendes erstreckt: - Struktur und Organisation der Agentur, - interne Arbeitsmethoden und -verfahren, nach denen die Agentur bei der Erfuellung ihrer Funktionen und Aufgaben vorgehen soll, - Vorschläge für die Arbeitsbeziehungen der Agentur zu den Gremien des Rates und zur Kommission, - Vorschläge für entsprechende Beziehungen zur OCCAR, zur WEAG/WEAO und zur "L.o.I."-Rahmenübereinkunft sowie Pläne für den Ausbau dieser Beziehungen, - Haushalts-, Verwaltungs- und Personalvereinbarungen (gegebenenfalls einschließlich des Entwurfs des Mandats der wichtigsten Gremien und Ernennungen), - Entwurf eines ersten operativen Programms in folgenden Bereichen: Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rüstung, Stärkung der industriellen und technologischen Verteidigungsbasis, Schaffung eines wettbewerbsfähigen europäischen Marktes für Verteidigungsgüter und Förderung der Forschung, - ausführlicher Zeitplan und Fahrplan für die Durchführung; b) Gesichtspunkte für einen Entwurf einer gemeinsamen Aktion zur Einrichtung der Agentur. LEITUNG UND ZUSAMMENSETZUNG DES AET In der Zusammensetzung des Aufbaustabs sollten sich die vier Tätigkeitsbereiche der Agentur widerspiegeln, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Thessaloniki) genannt worden sind. An der Spitze des Aufbaustabs steht dessen Leiter, der nach Konsultationen mit dem Rat und der Kommission vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unter den von den Mitgliedstaaten, den beitretenden Staaten und den EU-Organen vorgeschlagenen Bewerbern ausgewählt und ernannt wird. Diese Bewerber sollten über fundierte Erfahrungen und über Fachwissen in den Bereichen Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung sowie über gute Kenntnisse der Arbeitsweise der EU, insbesondere der GASP und der ESVP, verfügen. Der Aufbaustab setzt sich zusammen aus - nationalen Experten, die von den Mitgliedstaaten und den beitretenden Staaten entsprechend den besonderen Erfordernissen der Aufgabe zum Ratssekretariat abgeordnet werden, - Beamten der europäischen Organe. Die Kommission ordnet ein oder zwei Beamte zu dem Aufbaustab ab. Die Mitglieder des Aufbaustabs werden vom Generalsekretär/Hohen Vertreter im Benehmen mit dem Leiter des Aufbaustabs auf einer möglichst breiten geografischen Basis ausgewählt und sind in internationaler Funktion tätig. In allen Fällen wird bei der Einstellung dafür Sorge getragen, dass der Aufbaustab auf Personal zurückgreifen kann, welches den höchsten Standards in Bezug auf Befähigung und Effizienz genügt.