32003D0827

2003/827/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. November 2003 zur Änderung der Entscheidung 98/371/EG hinsichtlich der Einfuhr von frischem Schweinefleisch aus Slowenien (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4208)

Amtsblatt Nr. L 311 vom 27/11/2003 S. 0036 - 0040


Entscheidung der Kommission

vom 18. November 2003

zur Änderung der Entscheidung 98/371/EG hinsichtlich der Einfuhr von frischem Schweinefleisch aus Slowenien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4208)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/827/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003(2), insbesondere auf die Artikel 14, 15 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 98/371/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/742/EG(4), regelt die Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus bestimmten europäischen Ländern.

(2) Die Einfuhr von frischem Schweinefleisch zum menschlichen Verzehr aus Slowenien war aus Tiergesundheitsgründen und insbesondere zum Schutz gegen die klassische Schweinepest nicht zugelassen.

(3) Slowenien hat die Zulassung zur Ausfuhr von Schweinefleisch in die Gemeinschaft beantragt und diesen Antrag durch Informationen über den Gesundheitsstatus der Schweine in Slowenien und die Bekämpfung der klassischen Schweinepest ergänzt.

(4) Im Mai 2003 hat die Kommission einen Veterinärkontrollbesuch durchgeführt, um die Tiergesundheitslage in Slowenien zu prüfen.

(5) Auf der Grundlage des Berichts über diesen Kontrollbesuch und weiteren von Slowenien vorgelegt Informationen ist man zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tiergesundheitslage in Slowenien im Hinblick auf die klassische Schweinepest zufrieden stellend ist.

(6) Die Einfuhr von Schweinefleisch für den menschlichen Verzehr aus Slowenien in die Gemeinschaft sollte daher unter bestimmten Bedingungen bezüglich der Verwendung von Speiseabfällen für die Schweinefütterung zugelassen werden.

(7) Zum Zwecke der Ausfuhr von Schweinefleisch hat Slowenien sich verpflichtet, eine Liste der Schweinehaltungsbetriebe zu erstellen, die regelmäßigen Veterinärkontrollen und geeigneten Prüfungen unterzogen werden, um die Verwendung von Speiseabfällen für die Schweinefütterung auszuschließen.

(8) Die Entscheidung 98/371/EG ist entsprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 98/371/EG werden durch den Text in den Anhängen I und II der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. November 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.

(3) ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 16.

(4) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 73.

ANHANG I

"ANHANG I

Beschreibung der für die Tiergesundheitsbescheinigung relevanten Gebiete bestimmter europäischer Länder

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG II

"ANHANG II

Tiergesundheitsgarantien für die Zertifizierung von frischem Fleisch

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NB:

Die Einfuhr von frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr ist nur zulässig, wenn die Europäische Kommission ein Rückstandskontrollprogramm des Ausfuhrdrittlands genehmigt hat."