2003/803/EG: Entscheidung der Kommision vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4359)
Amtsblatt Nr. L 312 vom 27/11/2003 S. 0001 - 0013
Entscheidung der Kommision vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4359) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/803/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17, in Erwägung nahstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 muss für Hunde, Katzen und Frettchen bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten ein Ausweis mitgeführt werden. Nach derselben Verordnung sind die Muster der Ausweise festzulegen, die bei einer Verbringung mitzuführen sind. Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gilt ab 3. Juli 2004. Die Richtlinie 92/65/EWG wurde geändert, um diese Regelung künftig auch auf die Verbringung der genannten Tiere zu Handelszwecken anzuwenden. (2) Daher sollte ein Musterausweis festgelegt werden, der für alle Arten von Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten verwendet werden kann. Im Ausweis sollten Tollwutimpfungen attestiert sowie andere Angaben zum Gesundheitszustand der Tiere gemacht werden, soweit sie in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vorgesehen sind. Der Ausweis sollte ferner eine Form erhalten, die die Behördenkontrolle erleichtert. (3) Im Ausweis sollten auch andere Impfungen attestiert werden, die nach der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten nicht verlangt werden, damit ein vollständiger Überblick über den den Gesundheitszustand des betreffenden Tieres gegeben ist. (4) Der Ausweis sollte ferner einen Abschnitt für klinische Untersuchungen und Beglaubigungen enthalten, damit er auch für Verbringungen des betreffenden Tieres außerhalb der Gemeinschaft verwendet werden kann. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit dieser Entscheidung wird das Muster des bei Verbringungen von Heimtieren der Arten Hund, Katze und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten mitzuführenden Ausweises gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (im Folgenden "Musterausweis") festgelegt. Artikel 2 Der Musterausweis ist in Anhang I festgelegt. Artikel 3 Der Musterausweis muss die zusätzlichen Bedingungen gemäß Anhang II erfuellen. Artikel 4 Diese Entscheidung gilt ab 3. Juli 2004. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. November 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. ANHANG I Musterausweis gemäß Artikel 2 für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten. >PIC FILE= "L_2003312DE.000302.TIF"> >PIC FILE= "L_2003312DE.000303.TIF"> >PIC FILE= "L_2003312DE.000401.TIF"> >PIC FILE= "L_2003312DE.000402.TIF"> >PIC FILE= "L_2003312DE.000403.TIF"> >PIC FILE= "L_2003312DE.000501.TIF"> >PIC FILE= "L_2003312DE.000502.TIF"> >PIC FILE= "L_2003312DE.000601.TIF"> >PIC FILE= "L_2003312DE.000602.TIF"> >PIC FILE= "L_2003312DE.000701.TIF"> >PIC FILE= "L_2003312DE.000702.TIF"> >PIC FILE= "L_2003312DE.000801.TIF"> >PIC FILE= "L_2003312DE.000802.TIF"> >PIC FILE= "L_2003312DE.000901.TIF"> >PIC FILE= "L_2003312DE.000902.TIF"> >PIC FILE= "L_2003312DE.001001.TIF"> >PIC FILE= "L_2003312DE.001002.TIF"> >PIC FILE= "L_2003312DE.001101.TIF"> >PIC FILE= "L_2003312DE.001102.TIF"> >PIC FILE= "L_2003312DE.001201.TIF"> >PIC FILE= "L_2003312DE.001202.TIF"> >PIC FILE= "L_2003312DE.001203.TIF"> ANHANG II ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN GEMÄß ARTIKEL 3 A. Format 1. Die Ausweise sind nach einem einheitlichen Format zu erstellen. 2. Die Ausweisgröße beträgt 100 × 152 mm. B. Einband 1. Farbe: blau (PANTONE REFLEX BLUE) mit gelben (PANTONE YELLOW) Sternen im oberen Viertel entsprechend der Spezifikation für das Europäische Emblem. 2. Angaben auf dem Einband: a) Der Ausweis ist in der (den) Amtssprache(n) des Ausstellungsmitgliedstaats auszustellen; b) die Worte "Europäische Union" und der Name des Ausstellungsmitgliedstaats müssen vom selben Drucktyp sein; c) die Ausweisnummer sowie der ISO-Code des Ausstellungsmitgliedstaats, gefolgt von einer individuellen Kennnummer, sind auf die Vorderseite des Einbands aufzudrucken. C. Unterteilung, Seitennummerierung und Sprachen 1. Die Unterteilung nach Anhang I des Ausweises (römische Ziffern) ist genau zu beachten. 2. Die einzelnen Seitennummern erscheinen am Ende jeder Seite. Auf Seite 1 ist die Gesamtseitenzahl des Ausweises anzugeben (Seite 1 von [Gesamtzahl der Seiten]). 3. Die Angaben sind in der (den) Amtssprache(n) des Ausstellungsmitgliedstaats sowie in englischer Sprache zu machen. 4. Größe und Format der "Felder" des Musterausweises gemäß Anhang I sind indikativ und unverbindlich.