32003D0798

2003/798/EG: Beschluss des Rates vom 5. Juni 2003 zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation

Amtsblatt Nr. L 299 vom 18/11/2003 S. 0020 - 0020


Beschluss des Rates

vom 5. Juni 2003

zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation

(2003/798/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit seinem Beschluss vom 16. November 2000(2) hat der Rat dem Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zugestimmt.

(2) Artikel 12 Buchstabe b) des Abkommens lautet: "Dieses Abkommen wird zunächst für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen und kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien jeweils um fünf Jahre verlängert werden."

(3) Mit Verbalnote vom 19. September 2002 bat das Außenministerium der Russischen Föderation um Verlängerung des genannten Abkommens um weitere fünf Jahre. Nach Ansicht der Vertragsparteien liegt eine rasche Verlängerung des Abkommens im beiderseitigen Interesse.

(4) Der Inhalt des verlängerten Abkommens wird mit dem Inhalt des Abkommens, dessen Laufzeit gerade abgelaufen ist, identisch sein.

(5) Das Abkommen zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation um weitere fünf Jahre wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juni 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Stratakis

(1) Stellungnahme vom 13. Mai 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 299 vom 28.11.2000, S. 14.